BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 23. August 2022

Teil römisch zwei

311. Verordnung:

Änderung der Lehrberufslisteverordnung

311. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:

Die Lehrberufslisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bootbauer/ Bootbauerin, Fassbinder/ Fassbinderin, Holztechnik und Wagner jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Tischlereitechnik“ durch den Begriff „Tischlereitechnik – Schwerpunkte Planung und Produktion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bootbauer/ Bootbauerin, Kunststofftechnik, Prozesstechnik und Skibautechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Kunststoffformgebung“ durch den Begriff „Kunststoffverfahrenstechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen betreffend die Lehrberufe Drechsler/Drechslerin und Modellbauer/Modellbauerin.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Fassbinder/ Fassbinderin und Wagner jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Drechsler/ Drechslerin“, jeweils in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Drechsler/ Drechslerin zugeordnete Zahl „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Drechsler/ Drechslerin zugeordnete Wort „voll“.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Gießereitechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metallgießer/ Metallgießerin und Metalltechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Modellbauer/Modellbauerin“ durch den Begriff „Tischlereitechnik – Schwerpunkt Modell- und Formenbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik und Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Modellbauer“ durch den Begriff „Tischlereitechnik – Schwerpunkt Modell- und Formenbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Kunststoffformgebung in der ersten Spalte der Begriff „Kunststoffformgebung“ durch den Begriff „Kunststoffverfahrenstechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Kunststoffverfahrenstechnik und Kunststofftechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Modellbau“ durch den Begriff „Tischlereitechnik – Schwerpunkt Modell- und Formenbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Tischlerei:

Tischlerei

3

Bootbauer/ Bootbauerin

1.

voll

Fassbinder/ Fassbinderin

1.

voll

Fertigteilhausbau

1.

voll

Holztechnik

1.

voll

Tischlereitechnik

1.

2.

voll

voll

Wagner/ Wagnerin

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 wird in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Tischlereitechnik entsprechend der alphabethischen Reihenfolge durch folgende Zeilen ersetzt:

Tischlereitechnik – Schwerpunkte Planung und Produktion

4

Bootbauer/ Bootbauerin

1.

voll

Fassbinder/ Fassbinderin

1.

voll

Fertigteilhausbau

1.

voll

Holztechnik

1.

voll

Tischlerei – Schwerpunkt Allgemeine Tischlerei

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Tischlerei – Schwerpunkt Drechslerei

1.

2.

voll

voll

Wagner/ Wagnerin

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik

1.

voll

Tischlereitechnik – Schwerpunkt Modell- und Formenbau

4

Gießereitechnik

1.

voll

Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkte Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik und Werkzeugbautechnik

1.

voll

Kunststoffverfahrenstechnik

1.

voll

Kunststofftechnik

1.

voll

Metallgießer/ Metallgießerin

1.

voll

Metalltechnik

1.

voll

Tischlerei

1.

2.

voll

voll

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 2 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Tischlereitechnik:

Tischlereitechnik – Schwerpunkte Planung und Produktion

Tischlerei – Schwerpunkt Allgemeine Tischlerei

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft.“

Kocher