308. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom geändert wird (3. Novelle zur EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom)
Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:Aufgrund des Paragraph 58, Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:
Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, BGBl. II Nr. 149/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2022, wird wie folgt geändert:Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird in der Tabellenspalte „Fördermittel“ in der vierten Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „5 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „40 Mio. Euro“ ersetzt und nach der Wortfolge „Kategorie B:“ der Ausdruck „10 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „30 Mio. Euro“ ersetzt; in der fünften Tabellenzeile wird nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „5 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „10 Mio. Euro“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird in der Tabellenspalte „Fördermittel“ in der vierten Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „5 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „40 Mio. Euro“ ersetzt und nach der Wortfolge „Kategorie B:“ der Ausdruck „10 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „30 Mio. Euro“ ersetzt; in der fünften Tabellenzeile wird nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „5 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „10 Mio. Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Gewessler