BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 22. August 2022

Teil römisch zwei

308. Verordnung:

3. Novelle zur EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

308. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom geändert wird (3. Novelle zur EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom)

Aufgrund des Paragraph 58, Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:

Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, wird in der Tabellenspalte „Fördermittel“ in der vierten Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „5 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „40 Mio. Euro“ ersetzt und nach der Wortfolge „Kategorie B:“ der Ausdruck „10 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „30 Mio. Euro“ ersetzt; in der fünften Tabellenzeile wird nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „5 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „10 Mio. Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Gewessler