Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)
Auf Grund
der §§ 4, 9, 10 Abs. 12, 12 Abs. 5, 13 Abs. 5 und 14 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;der Paragraphen 4,, 9, 10 Absatz 12,, 12 Absatz 5,, 13 Absatz 5 und 14 Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. römisch eins Nr. 20/2021;
der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 71d Abs. 1 und 6, 87 Abs. 7 und 141 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;der Paragraphen 16, Absatz 6,, 60 Absatz 5,, 71d Absatz eins und 6, 87 Absatz 7 und 141 Absatz 3, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 177/2021;
der §§ 53 Abs. 1 und 65 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;der Paragraphen 53, Absatz eins und 65 Absatz 7, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 177/2021;
des § 4 Abs. 9 und 11 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;des Paragraph 4, Absatz 9 und 11 des Fachhochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 177/2021;
des § 11 Abs. 6 des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;des Paragraph 11, Absatz 6, des Privathochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 177/2021;
der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 und des 18 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,der Paragraphen 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, und des 18 Absatz 7, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis |
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
Artikel 1 | |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Matrikelnummernsystematik |
§ 3.Paragraph 3, | Vergabe der Matrikelnummer |
§ 4.Paragraph 4, | Bildung der Matrikelnummer |
§ 5.Paragraph 5, | Sperrung der Matrikelnummer |
3. Abschnitt Anhang zum Diplom und Erasmus+ Auslandsaufenthalte |
§ 6.Paragraph 6, | Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) |
§ 7.Paragraph 7, | Erasmus+ Auslandsaufenthalte |
4. Abschnitt Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; Universitätsübergreifende Studien |
§ 8.Paragraph 8, | Zulassung und Fortsetzungsmeldung |
§ 9.Paragraph 9, | Mitbelegung |
§ 10.Paragraph 10, | Amtswegige Mitbelegung |
§ 11.Paragraph 11, | Universitätsübergreifende Lehramtsstudien |
5. Abschnitt Codierung |
§ 12.Paragraph 12, | Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen |
6. Abschnitt Übermittlung von Daten |
§ 13.Paragraph 13, | Allgemeines zur Übermittlung von Daten |
§ 14.Paragraph 14, | Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten |
§ 15.Paragraph 15, | Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen |
§ 16.Paragraph 16, | Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich |
§ 17.Paragraph 17, | Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen |
§ 18.Paragraph 18, | Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen |
7. Abschnitt Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister |
§ 19.Paragraph 19, | Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister |
§ 20.Paragraph 20, | Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister |
§ 21.Paragraph 21, | Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister |
8. Abschnitt Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister |
§ 22.Paragraph 22, | Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten |
§ 23.Paragraph 23, | Daten für das universitäre Berichtswesen |
§ 24.Paragraph 24, | Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen |
§ 25.Paragraph 25, | Raumdaten für die Universitätsstatistik |
9. Abschnitt Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden |
§ 26.Paragraph 26, | Allgemeines |
§ 27.Paragraph 27, | Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender |
§ 28.Paragraph 28, | Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses) |
10. Abschnitt Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik |
§ 29.Paragraph 29, | Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik |
§ 30.Paragraph 30, | Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik |
§ 31.Paragraph 31, | Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik |
§ 32.Paragraph 32, | Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik |
11. Abschnitt |
Betreuungsrichtwerte |
§ 33.Paragraph 33, | Betreuungsrichtwerte |
12. Abschnitt |
Schlussbestimmungen |
§ 34.Paragraph 34, | Verweisungen |
§ 35.Paragraph 35, | Inkrafttreten |
§ 36.Paragraph 36, | Außerkrafttreten |
§ 37.Paragraph 37, | Übergangsbestimmungen |
Anlage 1 | Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) |
Anlage 2 | Studierendendaten der Fachhochschulen |
Anlage 3 | Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen |
Anlage 4 | Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen |
Anlage 5 | Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen |
Anlage 6 | Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen |
Anlage 7 | Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen |
Anlage 8 | Studierendendaten der Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister |
Anlage 9 | Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister |
Anlage 10 | Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister |
Anlage 11 | Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten |
Anlage 12 | Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen |
Anlage 13 | Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister |
Anlage 14 | Erhebung von Daten bei Studienbeginn (UHStat 1) |
Anlage 15 | Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) |
Anlage 16 | Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik |
Anlage 17 | Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013 |
| |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für
die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,die Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
die Fachhochschulen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, unddie Fachhochschulen gemäß Paragraph eins, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und
die Privathochschulen gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020.die Privathochschulen gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,.
(2)Absatz 2Diese Verordnung ist auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 anzuwenden, soweit nicht im Einzelnen anderes bestimmt wird.Diese Verordnung ist auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, anzuwenden, soweit nicht im Einzelnen anderes bestimmt wird.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934.Die Bestimmungen der Paragraphen 29, Absatz 3,, 30 Absatz 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ die oder der für die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister;„Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ die oder der für die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister;
„postsekundäre Bildungseinrichtung“ und „postsekundäre Bildungseinrichtungen“ alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1;„postsekundäre Bildungseinrichtung“ und „postsekundäre Bildungseinrichtungen“ alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins ;,
„Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie sonstige Informationen.„Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, sowie sonstige Informationen.
2. Abschnitt
Matrikelnummernsystematik
Vergabe der Matrikelnummer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsEiner Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.
(2)Absatz 2War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem § 4, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem Paragraph 4,, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.
(3)Absatz 3Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.
Bildung der Matrikelnummer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Fachhochschulen und mit der Ziffer 6 die Privathochschulen.
Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.
(2)Absatz 2Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.
Sperrung der Matrikelnummer
§ 5.Paragraph 5,
Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die Studierende oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen. Der Zweck dieser Mitteilung ist, dass sämtliche Informationen (Studierenden-, Studien- und Prüfungsdaten, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zudem Studienbeitragsdaten) auf die richtige Matrikelnummer übertragen werden können.
3. Abschnitt
Anhang zum Diplom und Erasmus+-Auslandsaufenthalte
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsZur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist zusammen mit dem Verleihungsbescheid, bei Erweiterungsstudien mit dem studienabschließenden Zeugnis oder mit der Abschlussurkunde, ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in weiteren Sprachen ist zulässig.
(2)Absatz 2Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) hat in amtssignierter Form zu erfolgen. Davon ausgenommen sind die Privathochschulen.
(3)Absatz 3In den Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung aufzunehmen.
Erasmus+-Auslandsaufenthalte
§ 7.Paragraph 7,
Die Mobilitätsdaten in Bezug auf Erasmus+-Auslandsaufenthalte von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen umfassen einen European Student Identifier (ESI), der aus einem Länderkürzel und der Matrikelnummer der oder des jeweiligen Studierenden besteht. Eine Verarbeitung der Daten ist für die Abwicklung der Erasmus+ Mobilität notwendig, andernfalls kann keine Teilnahme am Programm erfolgen.
4. Abschnitt
Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; universitätsübergreifende Studien
Zulassung und Fortsetzungsmeldung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.Die Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.
(2)Absatz 2Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto sie erfolgte, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto sie erfolgte, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 39, Absatz 4, HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.
(3)Absatz 3Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zur Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zur Einzahlung nach Absatz 2, vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
(4)Absatz 4Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zu einer etwaigen Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß § 39 Abs. 4 HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zu einer etwaigen Einzahlung nach Absatz 2, vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß Paragraph 39, Absatz 4, HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.
(5)Absatz 5Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an jenen beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen, deren Verteilungsschlüssel (§ 22 Abs. 5) größer als Null ist. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien muss in zumindest einem Unterrichtsfach bzw. einer Spezialisierung der Verteilungsschlüssel größer als Null sein.Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an jenen beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen, deren Verteilungsschlüssel (Paragraph 22, Absatz 5,) größer als Null ist. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien muss in zumindest einem Unterrichtsfach bzw. einer Spezialisierung der Verteilungsschlüssel größer als Null sein.
Mitbelegung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsStudierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG und § 52 Abs. 8 HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 8, HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, UG und Paragraph 52, Absatz 8, HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
(2)Absatz 2Eine Fortsetzungsmeldung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus.
Amtswegige Mitbelegung
§ 10.Paragraph 10,
Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung).
Universitätsübergreifende Lehramtsstudien
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsBei einem Lehramtsstudium, das kein gemeinsam eingerichtetes Studium ist und dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Der akademische Grad ist
bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde und
bei Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfaches und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und
bei Bachelorstudien von der Universität, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist,
zu verleihen.
5. Abschnitt
Codierung
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsBei der Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Codex-Informationen für Universitäten von den Universitäten und Codex-Informationen für Pädagogische Hochschulen von den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
(2)Absatz 2Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen mittels Kennbuchstaben zweistellig alphabetisch;
die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
das Geschlecht einstellig (§ 13 Abs. 3);das Geschlecht einstellig (Paragraph 13, Absatz 3,);
die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Punkt 2.4, Felder 5 bis 10 der Anlage 3);
die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 UG bzw. den §§ 69 und 71 HG einstellig alphanumerisch;den Beitragsstatus gemäß den Paragraphen 91 und 92 UG bzw. den Paragraphen 69 und 71 HG einstellig alphanumerisch;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind; zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Universität bzw. Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden;
die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch;
den Lehrverbund zweistellig gemäß Punkt 2.4, Feld 10 der Anlage 3.
(3)Absatz 3Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
(4)Absatz 4Jedes Studium an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung zu kennzeichnen. Dafür sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Kennungen und Kennzahlen gemäß den Codex-Dateien von den Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
(5)Absatz 5Liegt eine Mitbelegung vor, ist die Studienkennung der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
(6)Absatz 6Die Studien sind mittels der Kennbuchstaben der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Bei den Studien Romanistik und Slawistik ist die gewählte Fremdsprache, bei Studien aus Übersetzen und Dolmetschen die gewählte Fremdsprache bzw. sind die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer und Spezialisierungen zu bezeichnen und es ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen. Im gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach sind das Unterrichtsfach und eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.
Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.
Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54a UG und § 38b HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master, Diplom), mit der zweiten Kennzahl das Erweiterungsstudium und mit der dritten Kennzahl das Fach bzw. die fachliche Ausrichtung jenes Studiums, dessen Erweiterung es dient, anzugeben.Bei Erweiterungsstudien gemäß Paragraph 54 a, UG und Paragraph 38 b, HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master, Diplom), mit der zweiten Kennzahl das Erweiterungsstudium und mit der dritten Kennzahl das Fach bzw. die fachliche Ausrichtung jenes Studiums, dessen Erweiterung es dient, anzugeben.
Bei Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54b und 54c Abs. 3 UG und den §§ 38c und 38d Abs. 3 HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master), mit der zweiten Kennzahl das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, der Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) abzubilden. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Erweiterungsstudien ist zudem eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.Bei Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 b und 54c Absatz 3, UG und den Paragraphen 38 c und 38d Absatz 3, HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master), mit der zweiten Kennzahl das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, der Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) abzubilden. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Erweiterungsstudien ist zudem eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.
Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54c Abs. 1 UG und § 38d Abs. 1 HG sind mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor), mit der zweiten und dritten Kennzahl die beiden Unterrichtsfächer abzubilden, die im sechssemestrigen Bachelorstudium gewählt wurden. Mit der dritten Kennzahl kann auch ein Unterrichtsfach abgebildet werden, für welches im Rahmen eines Hochschullehrganges zur Erweiterung der Lehrbefähigung oder durch ein Erweiterungsstudium die Lehrbefähigung für das betreffende Unterrichtsfach erworben wurde. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Erweiterungsstudien ist zudem eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.Bei Erweiterungsstudien gemäß Paragraph 54 c, Absatz eins, UG und Paragraph 38 d, Absatz eins, HG sind mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor), mit der zweiten und dritten Kennzahl die beiden Unterrichtsfächer abzubilden, die im sechssemestrigen Bachelorstudium gewählt wurden. Mit der dritten Kennzahl kann auch ein Unterrichtsfach abgebildet werden, für welches im Rahmen eines Hochschullehrganges zur Erweiterung der Lehrbefähigung oder durch ein Erweiterungsstudium die Lehrbefähigung für das betreffende Unterrichtsfach erworben wurde. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Erweiterungsstudien ist zudem eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.
Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen. Wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen.
ist beim Erweiterungsstudium zur Erweiterung von Lehramtsstudien das Unterrichtsfach zu bezeichnen und
ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen.
6. Abschnitt
Übermittlung von Daten
Allgemeines zur Übermittlung von Daten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsJeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind
die Bezeichnung und Anschrift der postsekundären Bildungseinrichtung,
die Informationen über den Inhalt der Datenlieferung und
bei Fachhochschulen und Privathochschulen die Rechtsnatur der Erhalter
dem Inhalt voranzustellen.
(2)Absatz 2Bei Übermittlungen von Daten haben
die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers,
die Fachhochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers, die in Kooperation mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erstellten Richtlinien (BIS-Schnittstellen, BIS-SST), sowie die in dieser Verordnung und deren Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden und
die Privathochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
einzuhalten.
(3)Absatz 3Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:
„K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Z 1 bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Ziffer eins bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.
(4)Absatz 4Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(5)Absatz 5Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit den postsekundären Bildungseinrichtungen zu unterziehen. Fehlerhafte Daten, die im Rahmen dieser Qualitätskontrollen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festgestellt wurden, sind vom zuständigen Organ der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu beheben.
(6)Absatz 6Privathochschulen haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.
Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten
§ 14.Paragraph 14,
Folgende Daten sind zu übermitteln:
Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz 2,);
Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz eins,);
Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister (Paragraph 19, Absatz 2,);
Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz eins,);
Personaldaten gemäß Anlage 9 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1);Personaldaten gemäß Anlage 9 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins,);
Raumdaten gemäß Anlage 13 an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 25);Raumdaten gemäß Anlage 13 an die Bundesministerin oder den Bundesminister (Paragraph 25,);
Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28).
Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen
§ 15.Paragraph 15,
Folgende Daten sind zu übermitteln:
Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz 2,);
Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz eins,);
Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister (Paragraph 19, Absatz 2,);
Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz eins,);
Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28).
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten gemäß Anlage 16 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 31).Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten gemäß Anlage 16 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 31,).
Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben zu den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und 15. bis 30. November – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – folgende Daten in der Applikation „BIS“ zu übermitteln:
Studierendendaten der Fachhochschulen gemäß Z 2 und 4 der Anlage 2;Studierendendaten der Fachhochschulen gemäß Ziffer 2 und 4 der Anlage 2;
Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5;
Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen gemäß Anlage 7;
Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10;
Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß § 27 Abs. 4;Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 27, Absatz 4 ;,
Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15;
Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes – OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, des OeAD-Gesetzes – OeADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,.
(2)Absatz 2Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Absatz eins, im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:
an die Bundesministerin oder den Bundesminister:
Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden von Fachhochschulen gemäß Anlage 7,
Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,
Daten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß § 10a OeADG, sowieDaten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, OeADG, sowie
Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5.
an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“:
Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5,
Studierendendaten gemäß Anlage 7 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens,
Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,
Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß § 27 Abs. 4, sowieDaten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 27, Absatz 4,, sowie
Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (§ 29 Abs. 2);Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (Paragraph 29, Absatz 2,);
(3)Absatz 3Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß § 18 Abs. 1 von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Ziffer 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß Paragraph 18, Absatz eins, von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Z 2 der Anlage 2 werden gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Ziffer 2, der Anlage 2 werden gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.
Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen
§ 17.Paragraph 17,
Folgende Daten sind zu übermitteln:
Studierendendaten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (§ 20);Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Paragraph 20,);
Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 3);Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz 3,);
Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 3 und § 30 Abs. 3);Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 3,);
Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28);Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28);
Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 32).Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 32,).
Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 zu übermitteln, wobeiDie Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Ziffer 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, BilDokG 2020 zu übermitteln, wobei
die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Semester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), zu übermitteln sind, sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt.
Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Absatz 5, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(2)Absatz 2Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäß Anlage 4, Fachhochschulen gemäß Punkt 3.2. der Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
(3)Absatz 3Eine Nachlieferung und eine Volllieferung sind jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Prüfungsdaten dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
(4)Absatz 4Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen des vorangegangenen Studienjahres nach Maßgabe der Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die im Wintersemester nach dem 30. November und im Sommersemester nach dem 30. April erfolgt sind, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Absatz eins, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die im Wintersemester nach dem 30. November und im Sommersemester nach dem 30. April erfolgt sind, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.
(6)Absatz 6Im Datenverkehr mit der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den postsekundären Bildungseinrichtungen vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden. Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu bearbeiten.
7. Abschnitt
Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister
Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:
Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten;
Gesamtevidenz der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen;
Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen.
(2)Absatz 2Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
(3)Absatz 3Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen haben die Fachhochschulen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 20.Paragraph 20,
Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. Wurde mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober oder November vereinbart, so ist dieser zu verwenden.
Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsJede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2.14 der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Ziffer 2 Punkt 14,, für die Evidenz gemäß Paragraph 14, BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 14, der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.
(2)Absatz 2Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
(3)Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben.
8. Abschnitt
Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsBei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz, haben die Universitäten wie folgt vorzugehen.
(2)Absatz 2Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 11 definierten Kriterien zu zählen.
(3)Absatz 3Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Versionen der Curricula, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 12 Abs. 6 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführenDie Ermittlung bei Studien, die gemäß Paragraph 12, Absatz 6, mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
im Instrumental-Diplomstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,
im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,
in Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,
im Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,
im individuellen Studium ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation sowie
in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.
Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. oder 29. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der, den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Ziffer eins, hinaus auch die Tage zwischen der, den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25 vH unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(5)Absatz 5Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.Die Zählung der Studienmengen gemäß Ziffer 3, der Anlage 11 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
(6)Absatz 6Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, erfolgt für die zähltechnische Abbildung die Gewichtung pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
(7)Absatz 7Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien: Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien: Die Zählung der Studienmengen gemäß Ziffer 3, der Anlage 11 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
Für alle anderen mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
Daten für das universitäre Berichtswesen
§ 23.Paragraph 23,
Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der Paragraphen 19 und 21 Absatz eins, gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen.
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsBei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des § 19 Abs. 1 Z 2 gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Pädagogischen Hochschulen diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Pädagogischen Hochschulen diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.
(2)Absatz 2Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 12 definierten Kriterien zu zählen.
(3)Absatz 3Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Versionen der Curricula, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.
Die Ermittlung im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel ist durchzuführen.
Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. oder 29. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
(4)Absatz 4Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25 vH unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(5)Absatz 5Bei gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.Die Zählung der Studienmengen gemäß Ziffer 3, der Anlage 12 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
(6)Absatz 6Bei gemeinsam mit Universitäten eingerichteten Studien gilt für die zähltechnische Abbildung:
Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.Die Zählung der Studienmengen gemäß Ziffer 3, der Anlage 12 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
Für alle anderen mit Universitäten eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung sind in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
Raumdaten für die Universitätsstatistik
§ 25.Paragraph 25,
Jede Universität hat für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember und zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres bis spätestens 15. Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln. Jede Universität hat für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember und zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres bis spätestens 15. Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß Paragraph 14, BilDokG 2020 zu übermitteln.
9. Abschnitt
Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden
Allgemeines
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsGemäß § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.
(2)Absatz 2Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster der Anlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
(4)Absatz 4Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 7 Z 3 BilDokG 2020 mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung einen Zugriff auf die gemäß Abs. 1 erhobenen DatenDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, BilDokG 2020 mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung einen Zugriff auf die gemäß Absatz eins, erhobenen Daten
jener Studierenden, die zu einem Studium an dieser postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zugelassen wurden, und
jener Studierenden, die ein Studium an dieser postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums abgeschlossen haben, sowie
jener Studienwerberinnen und -werber, die das Erhebungsformular UHStat 1 ausgefüllt haben und der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung zuzurechnen sind, aufgrund
eines Antrages auf Zulassung an der postsekundären Bildungseinrichtung oder
eines Antrages auf Zulassung an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium oder
einer Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren an der postsekundären Bildungseinrichtung oder
einer Anmeldung zu einem gemeinsamen Eignungs- oder Aufnahmeverfahren unter Beteiligung der postsekundären Bildungseinrichtung,
einzuräumen.
Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsStudienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1
bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung oder
bei der postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung
auszufüllen.
(2)Absatz 2Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.
(3)Absatz 3Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden, können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Abs. 1 durchführen.Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden, können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Absatz eins, durchführen.
(4)Absatz 4Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren haben die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Abs. 1 bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchzuführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangskennzahl und die Organisationsform.Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren haben die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Absatz eins, bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchzuführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangskennzahl und die Organisationsform.
(5)Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,.
Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)
§ 28.Paragraph 28,
Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses
eines Bachelor-, Master-, Diplom-, oder Doktoratsstudiums oder
eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Mastergrad verliehen wird,
das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.
10. Abschnitt
Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik
Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDie Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Gesamtevidenzen der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen beizufügen und sodann die Datensätze der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2)Absatz 2Jede Fachhochschule hat zu den Meldezeiträumen gemäß § 16 Abs. 1 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.Jede Fachhochschule hat zu den Meldezeiträumen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(3)Absatz 3Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 inklusive Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.
Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDie Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 des BilDokG 2020 hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß Paragraph 14, BilDokG 2020 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, des BilDokG 2020 hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2)Absatz 2Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
(3)Absatz 3Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln.
Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsFür Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß § 14 BilDokG 2020 Aufwandsdaten zu übermitteln.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 14, BilDokG 2020 Aufwandsdaten zu übermitteln.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Die Darstellung der Personaldaten hat gemäß Anlage 16 zu erfolgen. Soweit Daten in der Evidenz nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt.Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Die Darstellung der Personaldaten hat gemäß Anlage 16 zu erfolgen. Soweit Daten in der Evidenz nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BilDokG 2020 die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt.
(3)Absatz 3Für Zwecke der Ermittlung des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes hat jede private Pädagogische Hochschule den Rechnungsabschluss der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers berichtspflichtig.
Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
(2)Absatz 2Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
Einnahmen
Beiträge der Studierenden
Ausgaben
laufende Betriebsausgaben
(3)Absatz 3Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Absatz 2, verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.
11. Abschnitt
Betreuungsrichtwerte
Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013
§ 33.Paragraph 33,
Für die Verbesserung der Betreuungsrelationen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. e UG sowie in mit der Zulassung an einer Universität zu besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß § 71d UG bedarf es der Festlegung von Betreuungsrichtwerten. Diese Festlegung der Betreuungsrichtwerte erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED), Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 17.
An den Universitäten neu eingerichtete Studienfelder bzw. Studien, die noch nicht in der Anlage 17 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Betreuungsrichtwerten versehen, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 17 erfolgt. Für die Verbesserung der Betreuungsrelationen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, UG sowie in mit der Zulassung an einer Universität zu besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß Paragraph 71 d, UG bedarf es der Festlegung von Betreuungsrichtwerten. Diese Festlegung der Betreuungsrichtwerte erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED), Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 17.
An den Universitäten neu eingerichtete Studienfelder bzw. Studien, die noch nicht in der Anlage 17 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Betreuungsrichtwerten versehen, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 17 erfolgt.
12. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 34.Paragraph 34,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 35.Paragraph 35,
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung
§ 36.Paragraph 36,
Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2021, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDie §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß § 27 Abs. 4 sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 6,, 8 Absatz 5,, 13 Absatz 3,, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 36, weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2Für Fachhochschulen gilt Folgendes:
Die erstmalige Übermittlung der Daten gemäß Anlage 2 erfolgt – ausgenommen Attribute gemäß Ziffer 2 – je nach den technischen Voraussetzungen der Fachhochschulen am 15. April 2022 (für das Sommersemester 2021), spätestens jedoch für alle Fachhochschulen am 15. November 2022 (für das Wintersemester 2021).
Folgende Attribute der Anlage 2 sind erstmalig am 15. November 2022 zu übermitteln:
„Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Z 4.1. lfd. Nr. 7).„Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Ziffer 4 Punkt eins, lfd. Nr. 7).
„Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Z 4.1. lfd. Nr. 20).„Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Ziffer 4 Punkt eins, lfd. Nr. 20).
Die Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2022 zu übermitteln.
Die Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. d haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 36, weiterhin anzuwenden.
Anlage 1
zu § 6
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)Anlage 1
zu Paragraph 6 <, b, r, /, >, A, n, h, a, n, g, zum Diplom (Diploma Supplement)
Rahmenformular für die deutschsprachige Version (Anhang zum Diplom):
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zur Verfügung zu stellen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang beschreibt Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Anhang ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Er sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.
1 | Angaben zur Inhaberin/zum Inhaber der Qualifikation |
1.1 | Familienname(n) | |
1.2 | Vorname(n) | |
1.3 | Geburtsdatum | TT/MM/JJJJ |
1.4 | Matrikelnummer oder Code zur Identifizierung der/des Studierenden (wenn vorhanden) | |
2 | Angaben zur Qualifikation | |
2.1 | Bezeichnung der Qualifikation und (wenn vorhanden) verliehener akademischer Grad (in der Originalsprache) | |
2.2 | Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation | |
2.3 | Name und Status der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat (in der Originalsprache) | |
2.4 | Name und Status der Einrichtung (falls nicht mit 2.3 identisch), die das Studium durchgeführt hat (in der Originalsprache) | |
2.5 | Im Unterricht/bei den Prüfungen verwendete Sprache(n) | |
3 | Angaben zu Niveau und Dauer der Qualifikation |
3.1 | Niveau der Qualifikation | |
3.2 | Gesetzliche Dauer des Studiums (Regelstudiendauer) in ECTS-Anrechnungspunkten und/oder Jahren (Semestern) | |
3.3 | Zugangsvoraussetzung(en) (allgemeine Universitätsreife) | |
4 | Angaben zum Inhalt des abgeschlossenen Studiums und zu den erzielten Ergebnissen |
4.1 | Studienform | |
4.2 | Lernergebnisse des Studiums | |
4.3 | Details zum Studium, individuell erworbene ECTS-Anrechnungspunkte und Noten | |
4.4 | Notensystem und, wenn verfügbar, ECTS-Einstufungstabelle | Einzelnoten: – „sehr gut“ (1) – „gut“ (2) – „befriedigend“ (3) – „genügend“ (4) – „nicht genügend“ (5) Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „mit Erfolg teilgenommen“ Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „ohne Erfolg teilgenommen“ |
4.5 | Gesamtbeurteilung der Qualifikation (in der Originalsprache) | „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der abschließenden, kommissionellen Prüfung bzw. „nicht zutreffend“ |
5 | Angaben zur Berechtigung der Qualifikation |
5.1 | Zugang zu weiterführenden Studien | |
5.2 | Zugang zu reglementierten Berufen (sofern zutreffend) | Zugang zu reglementierten Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von BerufsqualifikationenDiplom im Sinne des Artikel 11, Litera c, /, d, /, e, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen |
6 | Weitere Angaben |
6.1 | Weitere Angaben | |
6.2 | Weitere Informationsquellen | |
7 | Zertifizierung des Anhanges |
7.1 | Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.Dieses Dokument wurde gemäß Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. |
8 | Angaben zum nationalen Hochschulsystem |
| Aktuelle Informationen zum österreichischen Hochschulsystem sind auf folgenden Internetseiten abrufbar: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/hochschule] Eurydice (Europäisches Bildungsinformationsnetz) [https://eacea.ec.europa.eu/national-policies/eurydice/content/higher-education-1_en]
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Rahmenformular für die englischsprachige Version (Diploma Supplement):
This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, the Council of Europe and UNESCO. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided in one of the sections, an explanation should give the reason why.This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, the Council of Europe and UNESCO. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). römisch eins t is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. römisch eins t is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided in one of the sections, an explanation should give the reason why.
1 | Information identifying the holder of the qualification |
1.1 | Last name(s) | |
1.2 | First name(s) | |
1.3 | Date of birth | DD/MM/YYYY |
1.4 | Student identification number or code (if available) | |
2 | Information identifying the qualification |
2.1 | Name of qualification and (if applicable) title conferred (in original language) | |
2.2 | Main field(s) of study for the qualification | |
2.3 | Name and status of awarding institution (in original language) | |
2.4 | Name and status of institution (if different from 2.3) administering studies (in original language) | |
2.5 | Language(s) of instruction/examination | |
3 | Information on the level and duration of the qualification |
3.1 | Level of the qualification | |
3.2 | Official duration of programme in ECTS credits and/or years | |
3.3 | Access requirement(s) | |
4 | Information on the programme completed and the results obtained |
4.1 | Mode of study | |
4.2 | Programme learning outcomes | |
4.3 | Programme details, individual ECTS credits gained and grades/marks obtained | |
4.4 | Grading system and, if available, grade distribution table | Single grades: – „excellent“ (1) – „good“ (2) – „satisfactory“ (3) – „sufficient“ (4) – „insufficient“ (5) Positive achievement when a strict differentiation does not take place: – „successfully completed“ Negative achievement when a strict differentiation does not take place: – „unsuccessfully completed“ |
4.5 | Overall classification of the qualification (in original language) | „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“, based on the final exam, or, respectively, „not applicable“ |
5 | Information on the function of the qualification |
5.1 | Access to further study | |
5.2 | Access to a regulated profession (if applicable) | Access to regulated professions according to professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EGAccess to regulated professions according to professional regulations; diploma in the sense of Artikel 11, lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG |
6 | Additional information |
6.1 | Additional information | |
6.2 | Further information sources | |
7 | Certification of the supplement |
7.1 | This document has been officially signed according to art. 19 of the E-Government Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document.This document has been officially signed according to art. 19 of the E-Government Act, Bundesgesetzblatt Teil eins, No. 10 aus 2004,, as amended, and has the legal proof of a public document. |
8 | Information on the national higher education system |
| Up-to-date information on the Austrian higher education system is available on the following websites: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/en/tertiary-education] Eurydice (European education information network) [https://eacea.ec.europa.eu/national-policies/eurydice/content/higher-education-1_en]
|
| | |
Anlage 2
zu § 16
Studierendendaten der FachhochschulenAnlage 2
zu Paragraph 16 <, b, r, /, >, S, t, u, d, i, e, r, e, n, d, e, n, d, a, t, e, n, der Fachhochschulen Applikation BIS und Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Aufbau der Studierendendaten für die Applikation BIS und für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH)
Die Daten der Anlage 2 enthalten Studierendendaten der Fachhochschulen für die Applikation BIS sowie für den DVUH und gliedern sich in Daten, die von beiden Applikationen, oder nur von der Applikation BIS oder nur von der Applikation DVUH genutzt werden. Des Weiteren werden Studierenden-Personendaten, Studiendaten (jeweils für ordentliche und außerordentliche Studierende), Studienbeitragsdatensätze sowie Daten für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften unterschieden. Die Daten sind für alle meldepflichtigen FH-Studierenden, unabhängig davon, ob es sich um ordentliche oder außerordentliche Studierende handelt, zu übermitteln.
Verarbeitung durch Applikation BIS und DVUH
FH-Studierenden-Personendaten
Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien, auf außerordentliche Studierende von ordentlichen Studien (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) sowie auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Lehrgänge zur Weiterbildung). Die Datensätze umfassen auch jene Studierende, die ein im Ausland eingerichtetes Fachhochschul-Studium besuchen, welches mit einem österreichischen akademischen Grad abschließt (dislozierte Studierende).
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer des/der Studierenden | codiert gemäß § 4codiert gemäß Paragraph 4, |
2 | Kennung der Bildungseinrichtung | codiert gemäß § 12codiert gemäß Paragraph 12, |
3 | Semesterkennzeichen | Jahreszahl (vierstellig) + S oder W |
4 | Sozialversicherungsnummer | |
5 | Ersatzkennzeichen | |
6 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen bPK | |
7 | Familienname | codiert nach BIS-SST, DVUH |
8 | Vorname | codiert nach BIS-SST, DVUH |
9 | Geburtsdatum | codiert nach BIS-SST, DVUH |
10 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
11 | Geschlecht | codiert gemäß § 13 Abs. 3codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3, |
12 | Akademische/r Grad/e vor dem Namen | codiert nach BIS-SST, DVUH |
13 | Akademische/r Grad/e nach dem Namen | codiert nach BIS-SST, DVUH |
14 | Staat des Heimatortes | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
15 | Postleitzahl des Heimatortes | codiert nach BIS-SST, DVUH |
16 | Bezeichnung des Heimatortes | codiert nach BIS-SST, DVUH |
17 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür am Heimatort | codiert nach BIS-SST, DVUH |
18 | Staat der Zustelladresse | codiert nach BIS-SST, DVUH |
19 | Postleitzahl der Zustelladresse | codiert nach BIS-SST, DVUH |
20 | Ort der Zustelladresse | codiert nach BIS-SST, DVUH |
21 | Straße, Hausnummer, Stiege/Stock/Tür der Zustelladresse | codiert nach BIS-SST, DVUH |
22 | c/o | |
23 | E-Mail-Adresse (von BE vergeben) | |
24 | E-Mail-Adresse (privat) | |
| | |
Zu lfd. Nr. 4 und 5 (Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichen) sowie Nr. 7 und 8 (Familienname, Vorname): Die Erfassung dieser Daten erfolgt nur befristet, die Daten werden daher sechs Monate nach Erfassung in BIS gelöscht.
Zu lfd. Nr. 15, 16 (Postleitzahl des Heimatortes, Bezeichnung des Heimatortes) sowie Nr. 19 und 20 (Postleitzahl der Zustelladresse, Ort der Zustelladresse): im Bereich der Applikation BIS ist bei österreichischen Adressen eine Eingabe gemäß Kodex Tabelle PLZ der Einrichtung Bundesanstalt „Statistik Österreich“ erforderlich; bei ausländischen Adressen sowie im Bereich des DVUH sind keine Vorgaben zu beachten (Freitext).
2.2.1.2 Punkt 2 Punkt eins
Studiendaten für ordentliche FH-Studierende und außerordentliche FH-Studierende (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) von ordentlichen Studien
Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien (FH-Studiengänge) und auf außerordentliche Studierende von ordentlichen Studien (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen von FH-Studiengängen).
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer des/der Studierenden | codiert gemäß § 4codiert gemäß Paragraph 4, |
2 | Kennung der Bildungseinrichtung | codiert gemäß § 12codiert gemäß Paragraph 12, |
3 | Semesterkennzeichen | Jahreszahl (vierstellig) + S oder W |
4 | Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert nach BIS-SST, DVUH |
5 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert nach BIS-SST, DVUH |
6 | Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
7 | Beginndatum des Studiums | (JJJJMMTT) |
8 | Beendigungsdatum des Studiums | (JJJJMMTT) |
9 | Aufenthalt von | codiert nach BIS-SST, DVUH |
10 | Aufenthalt bis | codiert nach BIS-SST, DVUH |
11 | Mobilitätsprogramm incomings/outgoings | codiert nach BIS-SST, DVUH |
12 | Aufenthaltszweck | codiert nach BIS-SST, DVUH |
13 | Gastland | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
14 | erworbene ECTS-Anrechnungspunkte | codiert nach BIS-SST, DVUH |
15 | angerechnete ECTS-Anrechnungspunkte | codiert nach BIS-SST, DVUH |
16 | Studiengangskennzahl | codiert nach BIS-SST, DVUH |
17 | BIS-Meldedatum | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| | |
Zu lfd. Nr. 4 (Zugangsvoraussetzung/Schulform): Ab dem Studienjahr 2023/24 kommt es aufgrund der Angleichung an die Codex-Tabelle der öffentlichen Universitäten zu einer Änderung der Codex-Tabelle der Fachhochschulen. 2.2.2. Studiendaten für außerordentliche FH-Studierende (Lehrgänge zur Weiterbildung) von außerordentlichen Studien
Die Datensätze beziehen sich auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Lehrgänge zur Weiterbildung).
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer | codiert gemäß § 4codiert gemäß Paragraph 4, |
2 | Kennung der Bildungseinrichtung | codiert gemäß § 12codiert gemäß Paragraph 12, |
3 | Semesterkennzeichen | Jahreszahl (vierstellig) + S oder W |
4 | Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert nach BIS-SST, DVUH |
5 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert nach BIS-SST, DVUH |
6 | Ausstellungsstaat der Urkunde | codiert nach § 13 Abs. 4codiert nach Paragraph 13, Absatz 4, |
7 | Beginndatum des Lehrganges zur Weiterbildung | (JJJJMMTT) |
8 | Beendigungsdatum des Lehrganges zur Weiterbildung | (JJJJMMTT) |
9 | Studienkennzahl der öffentlichen Universitäten bei gemeinsam eingerichteten Studien | codiert nach DVUH |
| | |
Zu lfd. Nr. 4 (Zugangsvoraussetzung/Schulform) und 5 (Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung/Schulform): bis zum Studienjahr 2021/22 erfolgt die Eingabe gemäß BIS, ab dem Studienjahr 2022/23 gemäß DVUH.
Verarbeitung durch den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Die nachfolgenden Daten werden von Fachhochschulen an den Datenverbund zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung von Studierendenbeiträgen gemeldet. Es erfolgt keine Weitergabe der Daten an die Applikation BIS. Die Daten sind für alle ordentliche und außerordentliche FH-Studierenden mit Beitragspflicht anzuführen. Eine Beitragspflicht besteht bereits bei der Abführung des Studierendenbeitrages.
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer des/der Studierenden | codiert gemäß § 4codiert gemäß Paragraph 4, |
2 | Kennung der Bildungseinrichtung | codiert gemäß § 12codiert gemäß Paragraph 12, |
3 | Beitragssemester | Jahreszahl (vierstellig) + S oder W |
4 | Beitragsstatus | FHs codieren mit „X“ wenn beitragspflichtig, ÖH-Beitrag + ggf. Studienbeitrag“ |
5 | Studierendenbeitrag ÖH | |
6 | Sonderbeitrag ÖH | |
7 | Studienbeitrag | |
8 | Nachforderung Studienbeitrag | |
9 | Valutadatum (Ende der Zahlungsfrist) | |
10 | Valutadatum Nachfrist | |
11 | Letztes Buchungsdatum | |
12 | Zulassungsstatus | Codierung gemäß DVUH-Spezifikation |
13 | Meldung der Fortsetzung des Studiums (Fortsetzungskennzahl) | Codierung gemäß DVUH-Spezifikation |
14 | Bezahlstatus | |
15 | IST-Beitrag | |
16 | Studienbeitragskonto der FH | |
17 | Vollzugsmeldung | |
| | |
Studienförderungs- und Prüfungsdaten
Zum Zweck der Bereitstellung von Daten für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorgaben sowie für die Übermittlung von Prüfungsdaten bei gemeinsam eingerichteten Studien sind folgende Daten zu übermitteln:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer der/des Studierenden | codiert gemäß § 4codiert gemäß Paragraph 4, |
2 | Kennung der Bildungseinrichtung | |
3 | Semesterkennzeichen | Jahreszahl (vierstellig) + S oder W |
4 | Semesterzahl | |
5 | ECTS-Anrechnungspunkte | |
6 | Studiengangskennzahl | |
| | |
Verarbeitung durch die Applikation BIS
Die nachfolgenden Daten werden nur mittels Applikation BIS und nicht durch den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen verarbeitet.
Studiendaten für ordentliche FH-Studierende und außerordentliche FH-Studierende (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) von ordentlichen Studiengängen
Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien (FH-Studiengänge) und auf außerordentlich Studierende von ordentlichen Studien (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen).
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Studiengangskennzahl | codiert nach BIS-SST |
2 | Standort | codiert nach BIS-SST |
3 | Organisationsform | codiert nach BIS-SST |
4 | Personenkennzeichen | codiert nach BIS-SST |
5 | Zugangsvoraussetzung Masterstudiengang | codiert nach BIS-SST, DVUH |
6 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Masterstudiengang | codiert nach BIS-SST, DVUH |
7 | Ausstellungsstaat der Urkunden/Zugangsvoraussetzung Master | codiert nach BIS-SST, DVUH |
8 | Ausbildungssemester | codiert nach BIS-SST |
9 | Studierendenstatus | codiert nach BIS-SST |
10 | Berufstätigkeit | codiert nach BIS-SST |
11 | VonNachPersKZ | codiert nach BIS-SST |
12 | Förderrelevanz für das Bundesministerium | codiert nach BIS-SST |
13 | Förderung des Auslandsaufenthaltes | codiert nach BIS-SST |
14 | Mobilitätsprogramm des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums | codiert nach BIS-SST |
15 | Programmnummer des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums | codiert nach BIS-SST |
16 | Studierender Typ im gemeinsamen (eingerichteten) Studiums | codiert nach BIS-SST |
17 | Partnerinstitution des gemeinsamen (einrichteten) Studiums | codiert nach BIS-SST |
18 | Studierendenstatus im gemeinsamen (eingerichteten) Studium | codiert nach BIS-SST |
19 | Ausbildungssemester im gemeinsamen (eingerichteten) Studium | codiert nach BIS-SST |
20 | Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden | codiert nach BIS-SST |
21 | BIS-Meldedatum | codiert nach BIS-SST |
22 | Erhalterkennzahl | codiert nach BIS-SST |
23 | duales Studium | codiert nach BIS-SST |
| | |
Zu lfd. Nr. 5 (Zugangsvoraussetzung Masterstudiengang): Ab dem Studienjahr 2023/24 kommt es aufgrund der Angleichung an die Codex-Tabelle der öffentlichen Universitäten zu einer Änderung der Codex-Tabelle der Fachhochschulen.
Studiendaten für außerordentliche FH-Studierende (Lehrgänge zur Weiterbildung)
Die Datensätze beziehen sich auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Lehrgänge zur Weiterbildung).
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Meldedatum | 15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ |
2 | Erhalter-Kennzeichen (ErhKz) | codiert nach BIS-SST |
3 | Lehrgangsnummer | codiert nach BIS-SST |
4 | Standort | codiert nach BIS-SST |
5 | Personenkennzeichen | codiert nach BIS-SST |
6 | Zugangsvoraussetzung Masterlehrgang | codiert nach BIS-SST, DVUH |
7 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Masterlehrgang | codiert nach BIS-SST, DVUH |
8 | Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
9 | Studierendenstatus | codiert nach BIS-SST |
| | |
Zu lfd. Nr. 6 (Zugangsvoraussetzung Masterlehrgang): Ab dem Studienjahr 2023/24 kommt es aufgrund der Angleichung an die Codex-Tabelle der öffentlichen Universitäten zu einer Änderung der Codex-Tabelle der Fachhochschulen.
Anlage 3
zu § 18 Abs. 1
Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen Anlage 3
zu Paragraph 18, Absatz eins <, b, r, /, >, S, t, u, d, i, e, r, e, n, d, e, n, d, a, t, e, n, für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Aufbau der Datensätze der Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
Für Universitäten und Pädagogische Hochschulen gilt:
1.1.1eins Punkt eins Punkt eins
Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
1.1.2eins Punkt eins Punkt 2
Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze, zu enthalten.
1.1.3eins Punkt eins Punkt 3
Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule aufweisen.
Für Privathochschulen gilt:
1.2.1eins Punkt 2 Punkt eins
Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Personendatensätze der Studierenden auszuwählen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginn- oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung oder eine Unterbrechung vorliegt.
1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2
Nachlieferungen von Neuzulassungen und andere Nachlieferungen haben Personendatensätze zu enthalten.
1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3
Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personendatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung aufgrund eines Ausbildungsvertrages ein Studium mit aufrechter Zulassung an einer Privathochschule aufweisen.
Die Daten einer oder eines Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen. Die Daten einer oder eines Studierenden an Privathochschulen bestehen aus dem Personendatensatz.
Aufbau der Personendatensätze:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer | |
2 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen | |
3 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
4 | Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Privathochschule | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
5 | Bezugssemester | |
6 | Familienname | |
7 | Vorname/n | |
8 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
9 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
10 | Geschlecht | M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K |
11 | akademische/r Grad/e vor dem Namen | |
12 | akademische/r Grad/e nach dem Namen | |
13 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
14 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort | |
15 | Heimatort | |
16 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. | |
17 | Staat der Zustelladresse | |
18 | Postleitzahl der Zustelladresse | |
19 | Ort der Zustelladresse | |
20 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. | |
21 | c/o-Name | |
22 | E-Mail-Adresse | |
| | |
2.2.12 Punkt 2 Punkt eins
Zusätzlich für Studierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen:
23 | Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN | 3.3 |
24 | Kennzeichnung für die Personenzählung PO | 3.4 |
25 | Studienbeitragsstatus | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
| | |
Zusätzlich für Studierende von Privathochschulen:
23 | in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung | |
| | |
Aufbau der Studienbeitragsdatensätze:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer | |
2 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
3 | meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
4 | Beitragssemester | |
5 | Bezahlungsstatus | 3.6 |
6 | Vorschreibung Studienbeitrag | |
7 | Vorschreibung Studierendenbeitrag | |
8 | Vorschreibung Sonderbeitrag | |
9 | Valutadatum der Vorschreibung | entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung |
10 | Nachforderung Studienbeitrag | |
11 | Nachforderung Studierendenbeitrag | |
12 | Nachforderung Sonderbeitrag | |
13 | Valutadatum der Nachforderung | entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung |
14 | Ist-Betrag | |
15 | letztes Buchungsdatum | (JJJJMMTT) |
16 | Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule | IBAN |
| | |
Aufbau der Studiendatensätze:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer | |
2 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
3 | meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
4 | Bezugssemester | |
5 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.7 |
6 | Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
7 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
8 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
9 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
10 | zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
11 | Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum | (JJJJMMTT); 3.8 |
12 | Form der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
13 | Datum der allgemeinen Universitätsreife | (JJJJMM); 3.2 |
14 | Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§12) |
15 | Zulassungsstatus | 3.9 |
16 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 | 3.10 |
17 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 | 3.10 |
18 | Meldung der Fortsetzung des Studiums | 3.11 |
19 | Mobilitätsprogramm | codiert (§ 12); 3.5codiert (Paragraph 12,); 3.5 |
20 | Gastland des Auslandsaufenthaltes | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
21 | Beendigungsdatum | (JJJJMMTT); 3.12 |
22 | Curriculum Fach 1 | 3.13 |
23 | Curriculum Fach 2 | 3.13 |
24 | Datum der Fortsetzungsmeldung | (JJJJMMTT); 3.13 |
| | |
Die Felder 1 bis 10, 13, 15, 17 bis 20 und 25 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 14 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 9 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 7 und 11 bis 15 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „00“, „35“, „52“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen. Die Angabe des Codes „00“ ist längstens bis zum Ende des jeweiligen Semesters durch eine gültige Codierung zu ersetzen.
Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß den Anlagen 11 und 12), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß den Anlagen 11 und 12), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß den Anlagen 11 und 12), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.
Zu verwenden sind die Codes:
0 | vorgeschrieben |
1 | Betrag nicht ordnungsgemäß |
2 | zu spät bezahlt |
7 | bezahlt „so gut wie“ |
8 | bezahlt an anderer postsekundärer Bildungseinrichtung |
9 | ordnungsgemäß bezahlt |
| |
Kennzeichnung Studiengesetz:
Für Universitäten: Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
Für gemeinsam zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Studien: Sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben. Handelt es sich um ein Diplomstudium mit Studienzweigen, kann beim Übertritt in den Studienzweig der Beginn dieser Studienphase mit dem neuen Beginndatum gemeldet werden.In Verbindung mit Zulassungsstatus römisch fünf ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben. Handelt es sich um ein Diplomstudium mit Studienzweigen, kann beim Übertritt in den Studienzweig der Beginn dieser Studienphase mit dem neuen Beginndatum gemeldet werden.
Zu verwenden sind die Codes:
V | Antrag auf Zulassung |
B | Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung) |
F | Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen) |
X | Zulassung zum Studium ist erloschen |
| |
Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus mit „F“ anzugeben, sofern nicht im gleichen Semester die Schließung erfolgt. In diesem Fall ist der Zulassungsstatus „X“ zu melden. Bei amtswegigen Mitbelegungen kann als Zulassungsstatus „B“, „F“ oder „X“ gemeldet werden.
Anfängerkennzeichen:
„Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums;
„Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.
Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung gesondert zu prüfen. In den Sprachen der Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zur gleichen Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen. Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer.
Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 UG bzw. § 71 Abs. 1 Z 1 HG gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 UG bzw. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, HG gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung des Studiums und bei Diplomstudien mit Studienzweigen mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase beim Übertritt in den Studienzweig zu besetzen.
Nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden; die Datenfelder dürfen in diesem Fall nicht leer übermittelt werden.
Anlage 4
zu § 18 Abs. 2
Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und HochschulenAnlage 4
zu Paragraph 18, Absatz 2 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, u, n, g, s, d, a, t, e, n, für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Auswahl der Datensätze der Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, Daten über die Prüfungsaktivität von ordentlichen Studierenden, welche keine Prüfungen abgelegt haben, und
Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang abschließen.
Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer | |
2 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
3 | meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
4 | Berichtssemester | |
5 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.2 |
6 | Kennzeichnung des Studiums | Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 6Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, |
7 | Semesterzahl Fach-1 | 3.3 |
8 | Semesterzahl Fach-2 | 3.3 |
9 | Semesterstundenzahl Fach-1 | 3.4.1; 3.4.3; 3.4.4 |
10 | Semesterstundenzahl Fach-2 | 3.4.2; 3.4.4 |
11 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 | 3.4.1; 3.4.3; 3.4.4 |
12 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 | 3.4.2; 3.4.4 |
13 | ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1 | 3.4.1; 3.4.4 |
14 | ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2 | 3.4.2; 3.4.4 |
15 | Mobilitätsbonus | 3.4.3 |
| | |
Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer | |
2 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
3 | meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
4 | Berichtssemester | |
5 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.2 |
6 | Universität der Zulassung bzw. Pädagogische Hochschule der Zulassung | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
7 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
8 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
9 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
10 | zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
11 | Studienabschnitt (Fach-1) | 3.5 bis 3.9 |
12 | Studienabschnitt (Fach-2) | 3.5 bis 3.9 |
13 | Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1) | (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8 |
14 | Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) | (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8 |
15 | Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1) | (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8 |
16 | Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2) | (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8 |
17 | Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss | (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8 |
| | |
Die Felder 1 bis 6 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 7 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und Feld 13 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“, „H“ und „L“ nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 7, 11 oder 12 und zumindest eines der Felder 13 bis 17 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.
Kennzeichnung Studiengesetz:
Für Universitäten: Ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
Für gemeinsam eingerichtete Studien: Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
Semesterzahl: Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Unterrichtsfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung.
Eintragungen der Semesterstundenzahl und der ECTS-Anrechnungspunkte:
3.4.13 Punkt 4 Punkt eins
Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Anrechnungspunkte sind im Regelfall in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.
Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Anrechnungspunkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 9, 11 und 13 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung in die Felder 10, 12 und 14 einzutragen. Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung zu berücksichtigen.
Bei belegten Studien, die im Rahmen von ERASMUS+-Studienaufenthalten (SMS) oder ERASMUS + Studierendenpraktika (SMT) geförderte Outgoing-Studierenden-Mobilität mit einem Mindestauslandsaufenthalt von 2 Monaten aufweisen, sind für diese Outgoing-Mobilität für das betreffende Semester dem jeweiligen Studium pauschal 8 ECTS-Anrechnungspunkte einmalig hinzuzurechnen. Wenn für ein Studium diese Hinzurechnung berücksichtigt worden ist, so ist das Feld 15 mit dem Wert „B“ zu befüllen.
Wurden von einem ordentlichen Studierenden in dem betroffenen Studium keine Prüfungen abgelegt, so sind in dem Datensatz die Felder 9 bis 14 mit 0 (Null) zu befüllen.
Die Besetzung der Felder 11 bis 17 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.
Für die Besetzung der Felder 11 und 12 sind nur jene Werte aus 3.9 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 12 darf nur bei kombinationspflichtigen Studien besetzt sein.
Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen, die an zwei Universitäten bzw. zwei Pädagogischen Hochschulen betrieben werden, gilt für 3.5 und 3.6 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 11 und 12 von jeder der beteiligten Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, das dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten, das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden, Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Für nicht kombinationspflichtige Studien gilt: ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 17 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 15 abgeschlossen.
Für die Felder 11 und 12 sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen, wobei bei den Codes R, W und S im Studienverlauf der jeweils höherwertige den niedriger wertigen überschreibt:
leer | noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 12) für dieses Studium keine Angabe erlaubt |
R | den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung) |
W | den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z.B. 2. Diplomprüfung) |
S | abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit) und eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c. UGabschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit) und eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c, UG |
P | (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums |
U | Abschlussprüfung eines Universitäts-, Hochschul- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit, Abschluss eines Erweiterungsstudiums (nicht aber jene gemäß § 54c. UG) und Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem UnterrichtsfachAbschlussprüfung eines Universitäts-, Hochschul- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit, Abschluss eines Erweiterungsstudiums (nicht aber jene gemäß Paragraph 54 c, UG) und Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach |
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Anlage 5
zu § 18 Abs. 4
StudienberechtigungsprüfungsdatenAnlage 5
zu Paragraph 18, Absatz 4 <, b, r, /, >, S, t, u, d, i, e, n, b, e, r, e, c, h, t, i, g, u, n, g, s, p, r, ü, f, u, n, g, s, d, a, t, e, n,
Aufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. der Fachhochschule | |
2 | Matrikelnummer | |
3 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung | |
4 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
5 | meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Fachhochschule | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
6 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
7 | Geschlecht | M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K |
8 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
9 | Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
10 | Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
11 | Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
12 | Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung | (JJJJMMTT) |
13 | Datum der Studienberechtigungsprüfung | (JJJJMMTT) |
| | |
Die Felder 1 bis 9 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden.
Besitzt die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Kandidatin oder der Kandidat keine Matrikelnummer, ist „00000000“ anzugeben.
Anlage 6
zu § 19 Abs. 1
Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen HochschulenAnlage 6
zu Paragraph 19, Absatz eins <, b, r, /, >, S, t, u, d, i, e, r, e, n, d, e, n, d, a, t, e, n, für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer | |
2 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
3 | Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
4 | Bezugssemester | |
5 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
6 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
7 | Geschlecht | M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K |
8 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
9 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort | |
10 | Heimatort | |
11 | Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN | |
12 | Kennzeichnung für die Personenzählung PO | |
13 | Studienbeitragsstatus | |
14 | Kennzeichnung Studiengesetz | |
15 | Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
16 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
17 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
18 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
19 | zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
20 | Zulassungs- oder Beginndatum | (JJJJMMTT) |
21 | Form der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
22 | Datum der allgemeinen Universitätsreife | (JJJJMM); |
23 | Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
24 | Zulassungsstatus | |
25 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 | |
26 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 | |
27 | Meldung der Fortsetzung des Studiums | |
28 | Mobilitätsprogramm | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
29 | Gastland des Auslandsaufenthaltes | codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,) |
30 | Beendigungsdatum | (JJJJMMTT) |
31 | Semesterzahl Fach-1 | |
32 | Semesterzahl Fach-2 | |
33 | Semesterstundenzahl Fach-1 | |
34 | Semesterstundenzahl Fach-2 | |
35 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 | |
36 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 | |
37 | ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1 | |
38 | ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2 | |
39 | Studienabschnitt (Fach-1) | |
40 | Studienabschnitt (Fach-2) | |
41 | Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1) | (JJJJMMTT) |
42 | Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) | (JJJJMMTT) |
43 | Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1) | (JJJJMMTT) |
44 | Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2) | (JJJJMMTT) |
45 | Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss | (JJJJMMTT) |
46 | Informationen zu Fehlermeldungen | |
47 | Mobilitätsbonus | 3.4.3 der Anlage 4 |
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Anlage 7
zu § 19 Abs. 3
Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der FachhochschulenAnlage 7
zu Paragraph 19, Absatz 3 <, b, r, /, >, S, t, u, d, i, e, r, e, n, d, e, n, d, a, t, e, n, für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen
Merkmale ordentlicher Studien:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Personenkennzeichen | codiert nach BIS-SST |
2 | Matrikelnummer | codiert gemäß § 4codiert gemäß Paragraph 4, |
3 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
4 | Geburtsdatum | codiert nach BIS-SST, DVUH |
5 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
6 | Geschlecht | codiert gemäß § 13 Abs. 3codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3, |
7 | Staat des Heimatortes | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
8 | Postleitzahl des Heimatortes | codiert nach BIS-SST, DVUH |
9 | Bezeichnung des Heimatortes | codiert nach BIS-SST, DVUH |
10 | Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert nach BIS-SST, DVUH |
11 | Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) | codiert nach BIS-SST, DVUH |
12 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert nach BIS-SST, DVUH |
13 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) | codiert nach BIS-SST, DVUH |
14 | Ausstellungsstaat der Urkunde | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
15 | Studiengang | |
16 | Studiengangs Art | |
17 | Standort | codiert nach BIS-SST |
18 | Organisationsform | codiert nach BIS-SST |
19 | Startsemester des Studiengangs | |
20 | Beginndatum des Studiums | (JJJJMMTT) |
21 | Beendigungsdatum des Studiums | (JJJJMMTT) |
22 | Ausbildungssemester | codiert nach BIS-SST |
23 | Studierendenstatus | codiert nach BIS-SST |
24 | Studienanfänger/in | |
25 | Berufstätigkeit | codiert nach BIS-SST |
26 | VonNachPersKZ | codiert nach BIS-SST |
| | |
Merkmale außerordentlicher Studien in Form von Lehrgängen zur Weiterbildung:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Personenkennzeichen | codiert nach BIS-SST |
2 | Matrikelnummer der/des Studierenden | Codiert gemäß § 4Codiert gemäß Paragraph 4, |
3 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
4 | Geburtsdatum | codiert nach BIS-SST, DVUH |
5 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
6 | Geschlecht | codiert gemäß § 13 Abs. 3codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3, |
7 | Staat des Heimatortes | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
8 | Postleitzahl des Heimatortes | codiert nach BIS-SST, DVUH |
9 | Bezeichnung des Heimatort | codiert nach BIS-SST, DVUH |
10 | Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert gemäß BIS-VO, DVUH |
11 | Zugangsvoraussetzung (Masterlehrgang) | codiert gemäß BIS-VO, DVUH |
12 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert gemäß BIS-VO, DVUH |
13 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Masterlehrgang) | codiert gemäß BIS-SST, DVUH |
14 | Ausstellungsstaat der Urkunde | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
15 | Beginndatum des Lehrganges zur Weiterbildung | (JJJJMMTT) |
16 | Beendigungsdatum des Lehrganges zur Weiterbildung | (JJJJMMTT) |
17 | Studierendenstatus | codiert nach BIS-SST |
18 | Lehrgang | |
19 | Lehrgangs Art | |
| | |
Merkmale außerordentlicher Studien in Form des Besuches einzelner Lehrveranstaltungen ordentlicher Studien:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Personenkennzeichen | codiert nach BIS-SST |
2 | Matrikelnummer | codiert gemäß § 4codiert gemäß Paragraph 4, |
3 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
4 | Geburtsdatum | codiert nach BIS-SST, DVUH |
5 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
6 | Geschlecht | codiert gemäß § 13 Abs. 3codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3, |
7 | Staat des Heimatortes | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
8 | Postleitzahl des Heimatortes | codiert nach BIS-SST, DVUH |
9 | Bezeichnung des Heimatortes | codiert nach BIS-SST, DVUH |
10 | Studiengang | |
11 | Studierendenstatus | codiert nach BIS-SST |
12 | Studienanfänger/in | |
13 | Mobilitätsprogramm incomings/outgoings | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| | |
Anlage 8
zu § 20
Studierendendaten der Privathochschulen für die Bundesministerin oder den BundesministerAnlage 8
zu Paragraph 20 <, b, r, /, >, S, t, u, d, i, e, r, e, n, d, e, n, d, a, t, e, n, der Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Aufbau der Datensätze der Studierendendaten der Privathochschulen
Datensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) und
Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Meldedatum | (JJJJMMTT) |
2 | Juristische Person (Kennzahl, Bezeichnung, Ort, Bundesland, institutioneller Status) | Codiert, gemäß 5 |
3 | Studium (Code, Bezeichnung, Art, Organisationsform, Startsemester, Standort, Regelstudiendauer, akademischer Grad) | gemäß 3 |
4 | ISCED (1999, 2013) | |
5 | Personenflag | |
6 | Matrikelnummer | |
7 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
8 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
9 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
10 | Geschlecht | M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K |
11 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
12 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort | |
13 | Heimatort | |
14 | Gemeindekennziffer des Heimatortes | |
15 | Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang | (JJJJMMTT) |
16 | Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2) | |
17 | Beendigungsdatum des Studiums | (JJJJMMTT) |
18 | Beendigungsform | gemäß 4 |
19 | Status im Studium | codiert |
20 | Mobilitätsprogramm | codiert gemäß Z 2 der Anlage 2codiert gemäß Ziffer 2, der Anlage 2 |
21 | Gastland | codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4, |
| | |
Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Z 1.2 dürfen auch die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden.Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Ziffer eins Punkt 2, dürfen auch die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden.
1 | Bachelorstudium |
2 | Diplomstudium |
3 | Master- bzw. Lizentiatsstudium |
4 | Doktoratsstudium |
5 | Lehrgang mit Masterabschluss |
6 | Lehrgang mit Abschluss „Akademische/r“ |
7 | Vorbereitungslehrgang |
8 | Sonstiger Lehrgang |
| |
Zu lfd. Nr. 1: unter dem Begriff „Bachelorstudium“ sind auch Bakkalaureatsstudien zu subsumieren.
Zu lfd. Nr. 3: unter dem Begriff „Master- bzw. Lizentiatsstudienstudium“ sind auch Magisterstudien zu subsumieren.
1 | Erfolgreicher Abschluss |
2 | Beendigung ohne Abschluss |
3 | Studienunterbrechung |
| |
1 | Privathochschule |
2 | Privatuniversität |
| |
Anlage 9
zu § 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1
Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den BundesministerAnlage 9
zu Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins <, b, r, /, >, P, e, r, s, o, n, a, l, d, a, t, e, n, der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Aufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Datensatzkennung | 3.1 |
2 | Datensatzkennung | 3.2 |
3 | Geschlecht | M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K |
4 | Geburtsjahr | |
5 | Staatsangehörigkeit | 3.3 |
6 | höchste abgeschlossene Ausbildung | 3.4 |
7 | Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses | (MMJJJJ) |
8 | Beschäftigungsart 1 | 3.5 |
9 | Beschäftigungsart 2 | 3.5 |
10 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung | |
11 | Verwendung | 3.6 |
12 | Funktion | 3.7 |
13 | Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6 | (MMJJJJ) |
14 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents | |
15 | Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **) | |
16 | Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*) | |
| *) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt. | |
| **) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen. | |
| | |
Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 3.1 vorzugehen, jedoch ist die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
Höchste abgeschlossene Ausbildung:
1 | Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss) |
2 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997)Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, UG oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) |
3 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien) |
4 | Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung |
5 | anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war) |
6 | Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule |
7 | Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule |
8 | Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung |
9 | Pflichtschule |
| Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen. |
| |
| Beschäftigungsart 1 |
1 | Dienstverhältnis zum Bund |
3 | Arbeitsverhältnis zur Universität |
4 | Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, |
5 | sonstiges Beschäftigungsverhältnis |
6 | Ausbildungsverhältnis gemäß BAG |
7 | Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten unterliegt |
| Beschäftigungsart 2 |
B | befristetes Beschäftigungsverhältnis |
M | befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 und 3 UGbefristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Paragraph 109, Absatz 2 und 3 UG |
U | unbefristetes Beschäftigungsverhältnis |
| |
11 | Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, UG) |
12 | Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG) |
14 | habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in) |
16 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste |
17 | nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)nebenberuflich tätige/r Lektor/in (Paragraph 100, Absatz 4, UG) |
18 | Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17Lektor/in (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, UG), ausgenommen Verwendung 17 |
21 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre |
23 | Ärztin/Arzt in Facharztausbildung |
24 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UGwissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, UG |
25 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UGwissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG |
26 | Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25 |
27 | Universitätsassistent/in (KV) |
28 | Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UGUniversitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG |
30 | Studentische/r Mitarbeiter/in |
40 | professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen |
50 | Universitätsmanagement |
60 | Verwaltung |
61 | Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt |
62 | Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen |
64 | Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtetProjektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet |
65 | Technisches Personal |
66 | Bibliothekspersonal |
70 | Wartung, Betrieb und Aufsicht |
81 | Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristetUniversitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 3, UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet |
82 | Assoziierte/r Professor/in (KV) |
83 | Assistenzprofessor/in (KV) |
84 | Senior Lecturer (KV) |
85 | Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Universitätsdozent/in) |
86 | Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in)Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Assoziierte/r Professor/in) |
87 | Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/enAssoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en |
| Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten eingereiht wurden. |
| |
1 | Rektor/in |
2 | Vizerektor/in |
3 | Vorsitzende/r des Senats |
4 | Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen |
5 | Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst |
6 | Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben |
| |
Anlage 10
zu § 21 Abs. 2 und 3
Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den BundesministerAnlage 10
zu Paragraph 21, Absatz 2 und 3
Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Aufbau der Datensätze des Personals von Fachhochschulen und Privathochschulen:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung | Personalnummer |
2 | Geschlecht | M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K |
3 | Geburtsjahr | |
4 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 3codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3, |
5 | höchste abgeschlossene Ausbildung | gemäß Z 2.1gemäß Ziffer 2 Punkt eins, |
6 | Beschäftigungsart 1 | gemäß Z 2.2gemäß Ziffer 2 Punkt 2, |
7 | Beschäftigungsart 2 | gemäß Z 2.3gemäß Ziffer 2 Punkt 3, |
8 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung | |
9 | Verwendung | gemäß Z 2.4gemäß Ziffer 2 Punkt 4, |
10 | Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei PrivathochschulenFunktion gemäß Ziffer 2 Punkt 5, bei Fachhochschulen und gemäß Ziffer 2 Punkt 6, bei Privathochschulen | |
11 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen | |
12 | Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5)Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Ziffer 2 Punkt 5,) | Studiengangskennzahl |
13 | Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4)Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4,) | |
| | |
Höchste abgeschlossene Ausbildung:
1 | Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss) |
2 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) oder eines Lehrganges zur Weiterbildung (§ 9 Abs. 2 FHStG) mit MastergradUniversitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, UG oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) oder eines Lehrganges zur Weiterbildung (Paragraph 9, Absatz 2, FHStG) mit Mastergrad |
3 | Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene |
4 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien) |
5 | Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene |
6 | Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung |
7 | anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang oder Lehrgang gemäß § 14a Abs. 3 FHStG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, FHStG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war) |
8 | Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule |
9 | Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule |
10 | Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung |
11 | Pflichtschule |
| Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen. |
| |
Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:
1 | Dienstverhältnis zum Bund |
2 | Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft |
3 | Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger |
4 | Lehr- oder Ausbildungsverhältnis |
5 | Sonstiges Beschäftigungsverhältnis |
6 | Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger |
7 | Freier Dienstvertrag |
| |
Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:
1 | befristetes Beschäftigungsverhältnis |
2 | unbefristetes Beschäftigungsverhältnis |
| |
1 | wissenschaftliche Lehre und Forschung |
2 | wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung |
3 | professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen |
4 | professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen |
5 | Management |
6 | Verwaltung |
7 | Wartung und Betrieb |
| |
Funktion (Fachhochschule):
1 | Vertretungsbefugte/r des Erhalters |
2 | Leiter/in des Kollegiums |
3 | stellv. Leiter/in des Kollegiums |
4 | Mitglied des Kollegiums |
5 | Studiengangsleiter/in |
6 | Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung |
7 | Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß § 8 Abs. 4 FHStG)Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FHStG) |
| |
Funktion (Privathochschule):
1 | Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung |
2 | stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung |
3 | Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges |
4 | stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges |
5 | Vorsitzender des obersten Kollegialorgans |
6 | stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans |
7 | Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung |
| |
Anlage 11
zu § 22 Abs. 2
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der UniversitätenAnlage 11
zu Paragraph 22, Absatz 2 <, b, r, /, >, S, t, a, t, i, s, t, i, s, c, h, e, Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten
Allgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.
Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a, 54b und 54c UG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 a,, 54b und 54c UG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.
Definition von Personenmengen (P):
Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
| |
PN – Neuzugelassene Studierende:
Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
| |
PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:
Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen. – Mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
| |
Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Privathochschule angehört haben. |
Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität. |
| |
Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind. |
Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält. |
| |
Definition von Studienmengen (S):
Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt. |
Kriterium: | Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
| |
SN – belegte Studien im ersten Semester:
Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte. |
Kriterien: | – Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,– das Studium ist gemäß Ziffer 3 Punkt 10, der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
| |
SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:
Definition: | sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE). |
Kriterien: | – Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität. |
| |
Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht. |
Kriterium: | Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält. |
| |
SA – abgeschlossene Studien:
Definition: | sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war. |
Kriterien: | – Ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder – ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen. |
| |
Ergänzende Statistikregeln:
Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a, 54b und 54c UG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 a,, 54b und 54c UG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.
Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
4.4.14 Punkt 4 Punkt eins
die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).
Anlage 12
zu § 24 Abs. 2
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen HochschulenAnlage 12
zu Paragraph 24, Absatz 2 <, b, r, /, >, S, t, a, t, i, s, t, i, s, c, h, e, Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen
Allgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.
Erweiterungsstudien gemäß den §§ 38b, 38c und 38d HG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 38 b,, 38c und 38d HG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.
Definition von Personenmengen (P):
Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
| |
PN – Neuzugelassene Studierende:
Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zum einem Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
| |
PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:
Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
| |
Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben. |
Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Pädagogischen Hochschule, – mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule. |
| |
Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen sind. |
Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält. |
| |
Definition von Studienmengen (S):
Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt. |
Kriterium: | Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
| |
SN – belegte Studien im ersten Semester:
Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule erfolgte. |
Kriterien: | – Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,– das Studium ist gemäß Ziffer 3 Punkt 10, der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
| |
SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:
Definition: | sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Pädagogischen Hochschule erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE). |
Kriterien: | – Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule an der ersten Position der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule. |
| |
Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität besteht. |
Kriterium: | Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält. |
| |
SA – abgeschlossene Studien:
Definition: | sind alle ordentlichen Studien oder Hochschullehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Pädagogischen Hochschule abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war. |
Kriterien: | – Ein ordentliches Studium oder ein Hochschullehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder – ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen. |
| |
Ergänzende Statistikregeln:
Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Erweiterungsstudien gemäß den §§ 38b, 38c und 38d HG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 38 b,, 38c und 38d HG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.
Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelorabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Masterabschlüsse.
Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Pädagogischen Hochschulen angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
4.4.14 Punkt 4 Punkt eins
die hochschulübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Pädagogischen Hochschulen (SNG) und
die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Pädagogischen Hochschule der Erstzulassung (SEG).
Anlage 13
zu § 25Anlage 13
zu Paragraph 25,
Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister
1a. | Raumdaten der Universitäten für die Universitätsstatistik: |
| |
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
A1 | universitätseigener eindeutiger Objektcode | |
A2 | universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres | Nur bei Änderung von A1 zum Vorjahr zu befüllen |
A3 | Bezeichnung des Objektes | |
A4 | Postleitzahl der topographischen Objektanschrift | 2.2 |
A5 | Ort der topographischen Objektanschrift | 2.2 |
A6 | Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes | 2.2 |
A7 | Hausnummer (Ordnungsnummer) | 2.2 |
A8 | Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2 | 2.2b |
A9 | Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2 | 2.2a |
A10 | Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 zum Stichtag 31.12. in m2 | 2.2b |
A11 | Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 im Jahresdurchschnitt in m2 | 2.2a |
A12 | Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2 | 2.2b |
A13 | Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2 | 2.2a |
A14 | Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2 | 2.2b |
A15 | Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2 | 2.2a |
A16 | Dauer der Anmietung in Monaten | Standardwert 12 Monate, Abweichungen zum vollen Kalenderjahr sind zu kommentieren |
A17 | Kommentar | Text, Optional |
| | |
1b. Miet- und Betriebskostendaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
B1 | universitätseigener eindeutiger Objektcode | |
B2 | universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres | Nur bei Änderung von B1 zum Vorjahr zu befüllen |
B3 | Projektart gemäß 2.4 | |
B4 | Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr | 2.2c |
B5 | Betriebskosten (einschließlich Abrechnung) ohne Umsatzsteuer gemäß den §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, pro JahrBetriebskosten (einschließlich Abrechnung) ohne Umsatzsteuer gemäß den Paragraphen 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, pro Jahr | 2.2c |
B6 | Umsatzsteuer pro Jahr | 2.2c |
B7 | Kommentar | Text, Optional |
| | |
2. | Feldinhalt: |
2.1 | Die Felder A1 und A4 bis A17 in Tabelle 1a und die Felder B1 und B3 bis B6 in Tabelle 1b dürfen nicht leer übergeben werden. |
2.2 | Unter Objekt sind die in einem Gebäude von der Universität für einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen. |
2.2a | In der Berechnung des Jahresdurchschnitts sind Änderungen der Fläche und unterjährige Anmietungen zu berücksichtigen. Abweichungen der Jahresdurchschnittswerte zu den entsprechenden Werten zum Stichtag 31.12. sind zu kommentieren. |
2.2b | Änderungen zu den Werten des Vorjahres sind zu kommentieren. |
2.2c | Änderungen zu den Werten des Vorjahres mit einer Abweichung von mehr als 10% sind zu kommentieren. |
| |
2.3 Nutzungsart:
Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich in Orientierung an DIN 277 und ÖNORM B 1800 |
1 | Wohn- und Aufenthaltsräume |
2 | Büros und Sitzungsräume |
3 | Werkstätten und Labors |
4 | Lager und Archive |
5 | Unterrichtsräume und Bibliotheken |
6 | Medizinisch ausgestattete Räume |
7 | Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume) |
8 | Funktionsflächen |
9 | Verkehrsflächen |
| |
2.4 Projektart:
Projektarten im Sinne der Uni-ImmoV |
1 | Vom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte |
2 | Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 3 Abs. 2 Z 2 Uni-ImmoVVon der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Uni-ImmoV |
3 | Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 1 Abs. 2, 2. Satz Uni-ImmoV („Bagatellprojekte“)Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. Paragraph eins, Absatz 2,, 2. Satz Uni-ImmoV („Bagatellprojekte“) |
4 | Vom Bund sowie von der Universität finanzierte Immobilienprojekte („Hybridprojekte“) |
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Anlage 14
zu § 26 Abs. 1 und 2Anlage 14
zu Paragraph 26, Absatz eins und 2 UHStat 1 Erhebung bei Studienbeginn Anlage 15
zu § 26 Abs. 1 und 2 UHStat 2 Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte Anlage 16
zu § 31 Abs. 2
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
Gesamtdatensatz des Personalaufwandes:
Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
Inhalt des Gesamtdatensatzes
Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Rechtsträger | 3.1 |
2 | Erhebungsstichtag | 3.2 |
| | |
Personaldatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BilDokG 2020):Personaldatensätze (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b BilDokG 2020):
2.2.12 Punkt 2 Punkt eins
Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
2 | Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) | 3.4 |
3 | Geschlecht | 3.5 |
4 | Geburtsjahr | 3.6 |
5 | Ausbildung | 3.7 |
6 | Verwendung | 3.8 |
7 | Funktion | 3.9 |
8 | Beschäftigungsart | 3.10 |
9 | Beschäftigungsausmaß | 3.11 |
| | |
Aufwandsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. c BilDokG 2020)Aufwandsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, BilDokG 2020)
2.3.12 Punkt 3 Punkt eins
Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 10) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (Paragraph 10,) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.
Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. d BilDokG 2020)Stellen/Pensionierungsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, BilDokG 2020)
2.4.12 Punkt 4 Punkt eins
Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 10) vorzunehmen und als Summe darzustellen.Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (Paragraph 10,) vorzunehmen und als Summe darzustellen.
Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, z.B. „20031001“.
Anzugeben sind Anschrift und Bezeichnung des Erhalters.
Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten, österreichischen Schulendatei festzulegen.
Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich und „X“ für divers.
Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.
Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (z.B. PH1, PH2, PH3, ph1, ph2, ph3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen (arbeitsvertraglichen) Vorschriften anzugeben.
Anzugeben ist (sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie z.B. Rektor oder Rektorin, Vizerektor oder Vizerektorin.
Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).
Das Beschäftigungsausmaß ist im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen anzugeben.
Anlage 17
zu § 33Anlage 17
zu Paragraph 33, Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013
ISCED-F 2013 Code | Bezeichnung des Studienfeldes | Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten | Richtwert |
0111 | Erziehungswissenschaft | | 40 |
0200 | Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
0211 | Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion | Kunstuniversitäten | 10 |
0212 | Mode, Innenarchitektur und industrielles Design | | 25 |
0213 | Bildende Kunst | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
Kunstuniversitäten | 20 |
0215 | Musik und darstellende Kunst | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
Kunstuniversitäten | 10 |
0221 | Religion und Theologie | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
0222 | Geschichte und Archäologie | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
Kunstuniversitäten | 25 |
0223 | Philosophie und Ethik | | 40 |
0231 | Spracherwerb | | 40 |
0232 | Literatur und Linguistik | | 40 |
0288 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
Kunstuniversitäten | 25 |
0311 | Volkswirtschaftslehre | | 40 |
0312 | Politikwissenschaft und politische Bildung | | 40 |
0313 | Psychologie | | 35 |
0314 | Soziologie und Kulturwissenschaften | | 40 |
0321 | Journalismus und Berichterstattung | | 40 |
0322 | Bibliothek, Informationswesen, Archiv | | 40 |
0388 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | | 40 |
0410 | Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert | | 40 |
0411 | Steuer- und Rechnungswesen | | 40 |
0412 | Finanz-, Bank- und Versicherungswesen | | 40 |
0413 | Management und Verwaltung | | 40 |
0414 | Marketing und Werbung | | 40 |
0421 | Recht | | 40 |
0488 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht | | 40 |
0511 | Biologie | | 25 |
0512 | Biochemie | | 25 |
0521 | Umweltwissenschaften | | 25 |
0522 | Natürliche Lebensräume und Wildtiere | | 35 |
0531 | Chemie | | 25 |
0532 | Geowissenschaften | | 25 |
0533 | Physik | | 25 |
0541 | Mathematik | | 25 |
0542 | Statistik | | 25 |
0588 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | | 25 |
0610 | Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert | | 25 |
0612 | Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration | | 25 |
0613 | Software- und Applikationsentwicklung und -analyse | | 25 |
0688 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie | | 25 |
0711 | Chemie und Verfahrenstechnik | | 25 |
0712 | Umweltschutztechnologien | | 25 |
0713 | Elektrizität und Energie | | 25 |
0714 | Elektronik und Automation | Wissenschaftliche Universitäten | 25 |
Kunstuniversitäten | 25 |
0715 | Maschinenbau und Metallverarbeitung | | 25 |
0721 | Nahrungsmittel | | 35 |
0722 | Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz) | | 35 |
0724 | Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | | 25 |
0731 | Architektur und Städteplanung | Wissenschaftliche Universitäten | 25 |
Kunstuniversitäten | 20 |
0732 | Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau | | 25 |
0788 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe | | 25 |
0811 | Pflanzenbau und Tierzucht | | 35 |
0812 | Gartenbau | | 35 |
0821 | Forstwirtschaft | | 35 |
0841 | Tiermedizin | | 15 |
0888 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | | 35 |
0911 | Zahnmedizin | | 15 |
0912 | Humanmedizin | | 15 |
0913 | Krankenpflege und Geburtshilfe | | 40 |
0916 | Pharmazie | | 20 |
0917 | Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapien | | 10 |
0988 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen | | 35 |
0999 | Gesundheit und Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert | | 40 |
1014 | Sport | | 35 |
1015 | Reisebüros, Tourismus und Freizeitindustrie | | 40 |
1088 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen | | 35 |
9999 | Feld unbekannt | Wissenschaftliche Universitäten | 40 |
Kunstuniversitäten | 25 |
| | | |
Artikel 2
Änderung der Studienbeitragsverordnung
Auf Grund der §§ 91 Abs. 6 und 92 Abs. 1 Z 3a des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, und der §§ 69 Abs. 6 und 71 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 91, Absatz 6 und 92 Absatz eins, Ziffer 3 a, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, und der Paragraphen 69, Absatz 6 und 71 Absatz 6, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, wird verordnet:
Die Studienbeitragsverordnung, BGBl. II Nr. 218/2019, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:Die Studienbeitragsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus bis spätestens zum Ablauf des letzten Tages des an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule geltenden Zeitraumes zu entrichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung im Wintersemester spätestens am 31. Oktober und im Sommersemester spätestens am 31. März abgelegt wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Oktober“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. September“ und „31. März“ durch „28. oder 29. Februar“ und die Wortfolge „des betreffenden Semesters“ durch die Wort- und Zeichenfolge „(letzter Tag vor Beginn des betreffenden Semesters)“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Oktober“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. September“ und „31. März“ durch „28. oder 29. Februar“ und die Wortfolge „des betreffenden Semesters“ durch die Wort- und Zeichenfolge „(letzter Tag vor Beginn des betreffenden Semesters)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „zum nächstfolgenden 31. März“ durch „28. oder 29. Februar“ und „zum nächstfolgenden 31. Oktober“ durch „30. September“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 7, wird die Wort- und Zeichenfolge „zum nächstfolgenden 31. März“ durch „28. oder 29. Februar“ und „zum nächstfolgenden 31. Oktober“ durch „30. September“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Gemäß § 92 Abs. 5 UG und § 71 Abs. 5 HG ist Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Für eine solche Rückerstattung hat daher eine Beurlaubung im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April zu erfolgen. Ein solcher Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages ist für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis 30. September zu stellen.“Gemäß Paragraph 92, Absatz 5, UG und Paragraph 71, Absatz 5, HG ist Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Für eine solche Rückerstattung hat daher eine Beurlaubung im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April zu erfolgen. Ein solcher Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages ist für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis 30. September zu stellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 12/2002“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. römisch eins Nr. 20/2021“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 4 und 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes“ jeweils durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 5 Z 1 bis 7 BilDokG 2020“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4 und 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 8 Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes“ jeweils durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Absatz 5, Ziffer eins bis 7 BilDokG 2020“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung Absatz eins und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5, 7 und 8 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 5,, 7 und 8 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, In der Anlage entfallen die Einträge „Vanuatu“.