299. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung sowie die Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen geändert wird
Artikel 1
Änderung der Bekanntmachung des Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung gemäß Artikel 2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige), BGBl. II Nr. 395/2021, wird wie folgt geändert:Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung gemäß Artikel 2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Anlage (Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Z 1 (Katholischer Religionsunterricht) samt Überschrift:In der Anlage (Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Ziffer eins, (Katholischer Religionsunterricht) samt Überschrift:
„1. Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung.“Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der geltenden Fassung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Anlage Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 1 (Katholischer Religionsunterricht) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 299/2022 tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2022 an die Stelle der durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 71/2014 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.Die Anlage Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Ziffer eins, (Katholischer Religionsunterricht) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2022, tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2022 an die Stelle der durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2014, bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.
Artikel 2
Änderung der Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, BGBl. II Nr. 571/2003, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB), wird wie folgt geändert:Die Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2021, (VFB), wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Z 9 wird nach der Wendung „Anlage 9“ ein Beistrich angefügt.In Paragraph eins, Ziffer 9, wird nach der Wendung „Anlage 9“ ein Beistrich angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird nach Z 9 folgende Z 10 angefügt:In Paragraph eins, wird nach Ziffer 9, folgende Ziffer 10, angefügt:
Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)
| Anlage 10 |
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3.Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende „„Anlage 10“ (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige))“ wird nach der „Anlage 9“ angefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 wird folgende Z 11 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Anlage 10 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 299/2022 wird mit 1. September 2022 bekannt gemacht.“Anlage 10 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2022, wird mit 1. September 2022 bekannt gemacht.“
Polaschek