BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 25. Juli 2022

Teil II

288. Verordnung:

1. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2022

288. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2022 geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2022)

Auf Grund der Paragraphen 16,, 25, 25a und 25b des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2022 – COVID-19-EinreiseV 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b und c lautet:

  1. Litera a
    Zweitimpfung, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  2. Litera b
    Impfung nach Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  3. Litera c
    Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage C wird in einer neuen Zeile die Wort- und Zeichenfolge „CONVIDECIA/CanSinoBIO Ad5-nCoV-S COVID-19 Vaccine von CanSino Biologics Inc.: 1 Dosis“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b und c sowie die Anlage C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2022, treten mit 1. August 2022 in Kraft.“

Rauch