283. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, BGBl. I Nr. 93/2022) an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung – Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleich)283. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,) an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung – Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleich)
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in der Fassung von 1929 wird verordnet:Gemäß Artikel 104, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in der Fassung von 1929 wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022, zur Besorgung übertragen. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, zur Besorgung übertragen.
§ 2.Paragraph 2,
Die Abwicklung erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Vorgaben für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022. Die Abwicklung erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Vorgaben für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2023 außer Kraft.
Rauch