280. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird verordnet:Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 399/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „nicht möglich ist und“ durch die Wortfolge „nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „nicht möglich ist und“ durch die Wortfolge „nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 1 Z 24 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 96/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2022“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 24, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 96/2019“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 83/2022“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39c Abs. 1 Einleitungsteil wird nach dem Zitat „§ 58c Abs. 1“ das Zitat „und 2“ eingefügt.In Paragraph 39 c, Absatz eins, Einleitungsteil wird nach dem Zitat „§ 58c Absatz eins, das Zitat „und 2“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 39c Abs. 1 Z 4 wird vor dem Wort „Urkunden“ die Wendung „im Fall des § 58c Abs. 1 StbG:“ eingefügt und wird die Wortfolge „zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG.“ durch die Wortfolge „zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 und gegebenenfalls des § 58c Abs. 1a StbG;“ ersetzt.In Paragraph 39 c, Absatz eins, Ziffer 4, wird vor dem Wort „Urkunden“ die Wendung „im Fall des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG:“ eingefügt und wird die Wortfolge „zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG.“ durch die Wortfolge „zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz eins und gegebenenfalls des Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG;“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 39c Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 39 c, Absatz eins, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
im Fall des § 58c Abs. 2 StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 2 StbG.“im Fall des Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 39c Abs. 2 Einleitungsteil wird das Zitat „§ 58c Abs. 1a StbG“ durch das Zitat „§ 58c Abs. 3 und 4 StbG“ ersetzt.In Paragraph 39 c, Absatz 2, Einleitungsteil wird das Zitat „§ 58c Absatz eins a, StbG“ durch das Zitat „§ 58c Absatz 3 und 4 StbG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 39c Abs. 2 Z 4 und Z 5 lautet:Paragraph 39 c, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, lautet:
im Fall des § 58c Abs. 3 StbG:im Fall des Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG:
Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956,;
Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 oder 2 StbG erworben hat oder erwerben hätte können;Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, oder 2 StbG erworben hat oder erwerben hätte können;
im Fall des § 58c Abs. 4 StbG:im Fall des Paragraph 58 c, Absatz 4, StbG:
Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 4 StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz 4, StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956,;
Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre im Sinne von § 58c Abs. 4 Z 1 oder Z 2 StbG aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.“Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre im Sinne von Paragraph 58 c, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, StbG aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 39c Abs. 3 wird die Wortfolge „nicht möglich ist und“ durch die Wortfolge „nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils“ ersetzt.In Paragraph 39 c, Absatz 3, wird die Wortfolge „nicht möglich ist und“ durch die Wortfolge „nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 24 und § 39c in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 280/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 24 und Paragraph 39 c, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Karner