280. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 399/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2Paragraph 2, Abs. 2Absatz 2, wird die Wortfolge „nicht möglich ist und“ durch die Wortfolge „nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18Paragraph 18, Abs. 1Absatz eins, Z 24Ziffer 24, wird das Zitat „BGBl. I Nr. 96/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2022“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39cParagraph 39 c, Abs. 1Absatz eins, Einleitungsteil wird nach dem Zitat „§ 58c Abs. 1“Absatz eins “, das Zitat „und 2“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 39cParagraph 39 c, Abs. 1Absatz eins, Z 4Ziffer 4, wird vor dem Wort „Urkunden“ die Wendung „im Fall des § 58cParagraph 58 c, Abs. 1Absatz eins, StbG:“ eingefügt und wird die Wortfolge „zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58cParagraph 58 c, Abs. 1Absatz eins, StbG.“ durch die Wortfolge „zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58cParagraph 58 c, Abs. 1Absatz eins und gegebenenfalls des § 58cParagraph 58 c, Abs. 1aAbsatz eins a, StbG;“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 39cParagraph 39 c, Abs. 1Absatz eins, wird folgende Z 5Ziffer 5, angefügt:
im Fall des § 58cParagraph 58 c, Abs. 2Absatz 2, StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58cParagraph 58 c, Abs. 2Absatz 2, StbG.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 39cParagraph 39 c, Abs. 2Absatz 2, Einleitungsteil wird das Zitat „§ 58c Abs. 1aAbsatz eins a, StbG“ durch das Zitat „§ 58c Abs. 3Absatz 3 und 4 StbG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 39cParagraph 39 c, Abs. 2Absatz 2, Z 4Ziffer 4 und Z 5Ziffer 5, lautet:
im Fall des § 58cParagraph 58 c, Abs. 3Absatz 3, StbG:
Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58cParagraph 58 c, Abs. 3Absatz 3, StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;
Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58cParagraph 58 c, Abs. 3Absatz 3, StbG, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58cParagraph 58 c, Abs. 1Absatz eins, oder 2 StbG erworben hat oder erwerben hätte können;
im Fall des § 58cParagraph 58 c, Abs. 4Absatz 4, StbG:
Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58cParagraph 58 c, Abs. 4Absatz 4, StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;
Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre im Sinne von § 58cParagraph 58 c, Abs. 4Absatz 4, Z 1Ziffer eins, oder Z 2Ziffer 2, StbG aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 39cParagraph 39 c, Abs. 3Absatz 3, wird die Wortfolge „nicht möglich ist und“ durch die Wortfolge „nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 40Paragraph 40, wird folgender Abs. 8Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 2Paragraph 2, Abs. 2Absatz 2,, § 18Paragraph 18, Abs. 1Absatz eins, Z 24Ziffer 24 und § 39cParagraph 39 c, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 280/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Karner