28. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 22, 22a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 232/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 22, 22 a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 8 wird nach der Wendung „§§ 3 bis 8“ die Wendung „und 11c“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 8, wird nach der Wendung „§§ 3 bis 8“ die Wendung „und 11c“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 entfallen die Z 6b und Z 15b.In Paragraph 3, Absatz eins, entfallen die Ziffer 6 b und Ziffer 15 b,
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 7 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Auf einem gemäß der Anlage 6a zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Zudem können ergänzende pädagogische Ausführungen im Beiblatt vermerkt werden. § 2 Abs. 9 ist anzuwenden.“Auf einem gemäß der Anlage 6a zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Zudem können ergänzende pädagogische Ausführungen im Beiblatt vermerkt werden. Paragraph 2, Absatz 9, ist anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 wird nach der Wendung „§ 3Abs. 1“ die Wendung „bzw. § 11c“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach der Wendung „§ 3Abs. 1“ die Wendung „bzw. Paragraph 11 c, eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 11b wird folgender § 11c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11 b, wird folgender Paragraph 11 c, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen betreffend die neue Oberstufe
§ 11c.Paragraph 11 c,
(1)Absatz eins,Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, ist § 3 Abs. 1 Z 6a und Abs. 7 nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, ist Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 a und Absatz 7, nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:
(2)Absatz 2,In das Jahreszeugnis (Anlage 2) bzw. in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke aufzunehmen:
wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
„Er/Sie ist gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen berechtigt.“;„Er/Sie ist gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen berechtigt.“;
wenn die Schülerin oder der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt ist:wenn die Schülerin oder der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, berechtigt ist:
„Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, vorgemerkt.“;„Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, vorgemerkt.“;
wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Z 4b nicht zur Anwendung kommt:wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Ziffer 4 b, nicht zur Anwendung kommt:
„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach § 23a bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach Paragraph 23 a, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
wenn aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes gemäß § 82e Abs. 7 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wurde oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde:wenn aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes gemäß Paragraph 82 e, Absatz 7, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes eine Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wurde oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde:
„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer Antrittsmöglichkeit zu Ausgleichsprüfungen nach § 30 Abs. 6 bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“.„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer Antrittsmöglichkeit zu Ausgleichsprüfungen nach Paragraph 30, Absatz 6, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“.
(3)Absatz 3,Auf einem entsprechend der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.“Auf einem entsprechend der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 12 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,§ 2 Abs. 8, § 3 Abs. 7, § 7 Abs. 1, § 11c samt Überschrift sowie die Anlagen 6 und 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1 Z 6b und Z 15b außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 8,, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 11 c, samt Überschrift sowie die Anlagen 6 und 6a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 b und Ziffer 15 b, außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage 6 wird die Wendung „§ 23a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 23a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021“ ersetzt.In Anlage 6 wird die Wendung „§ 23a Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 23a Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 19/2021“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 6a wird nach Anlage 6 eingefügt.
Polaschek