BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 13. Juli 2022

Teil II

278. Verordnung:

2. Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck 2022

278. 2. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Fischamend-Bruck der A 4 Ost Autobahn 2022 (2. Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck 2022)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    in Fahrtrichtung Staatsgrenze Ungarn auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 28,0 bis km 34,93 einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Wien zwischen km 28,075 und km 34,820;
  2. Ziffer 2
    in Fahrtrichtung Wien auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 34,93 bis 28,12.

Paragraph 2,

Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Paragraph 3,

Die 1. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Fischamend-Bruck der A 4 Ost Autobahn 2022 (1. Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2022,, wird aufgehoben.

Gewessler