275. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Pendlerverordnung geändert wird
Auf Grund des § 16 Abs. 1 Z 6, des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e und des § 33 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und des Paragraph 33, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl. II Nr. 276/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
In § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 sind bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro gemäß § 3 Abs. 6 zusätzlich zu den durch den Pendlerrechner ermittelten Pauschbeträgen (gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) die Werte gemäß § 124b Z 395 EStG 1988 heranzuziehen. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum die höheren Werte im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen, eine erneute Abgabe des amtlichen Formulars nur aufgrund der höheren Werte ist nicht erforderlich.“In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 sind bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zusätzlich zu den durch den Pendlerrechner ermittelten Pauschbeträgen (gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, EStG 1988) die Werte gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 395, EStG 1988 heranzuziehen. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum die höheren Werte im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen, eine erneute Abgabe des amtlichen Formulars nur aufgrund der höheren Werte ist nicht erforderlich.“
Brunner