BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 8. Juli 2022

Teil römisch zwei

274. Verordnung:

G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022

274. Verordnung des Vorstands der E-Control mit der die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 geändert wird (G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022)

Aufgrund Paragraph 27, Absatz 3, Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, zuletzt geändert durch des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, wird verordnet:

Die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „um mehr als 30 %“ die Wortfolge „gegenüber der letztgültigen Nominierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, wird das Wort „biogene“ durch das Wort „erneuerbare“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25, wird das Wort „dient“ durch die Wortfolge „erforderlich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 29, wird das Wort „Speicherentnahme“ durch das Wort „Ausspeicherung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 32, wird folgende Ziffer 32 a, eingefügt:

  1. Ziffer 32 a
    „technisches Speichergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der weder als Polstergas, noch zur regulären Speichernutzung, sondern bei Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zusätzlich verwendet wird;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    von den Netzbetreibern und dem Verteilergebietsmanager die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten;
  2. Ziffer 3
    von den Netzbetreibern die Abgabe an leistungsgemessene Kunden, je Kalenderwoche nach Größenklassen, sowie, sobald möglich, unterschieden nach ÖNACE-Haupttätigkeit nach dem Unternehmensregistereintrag.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    von den Speicherkunden der verfügbare Speicherinhalt je Speicherunternehmen, jeweils getrennt nach den Mengen
    1. Litera a
      für die österreichische Endverbraucherversorgung,
    2. Litera b
      für die geschützten Kunden in Österreich,
    3. Litera c
      gemäß Paragraph 26 a, EnLG (geschützte Gasmengen).“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Monatswerte

Paragraph 3 a,

Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden und andere geschützte Kunden, zu melden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Polstergas“ die Wortfolge „und technische Speichergas“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „maximale Vertragswerte“ die Wortfolge „minimale und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14, lautet samt Überschrift:

„Erweiterte Datenmeldungen im Engpass- bzw. Krisenfall

Paragraph 14,

Wenn die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 % gegenüber der initialen Nominierung beträgt (Engpassfall), die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EnLG 2012 vorliegen (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control erweiterte Datenmeldungen anordnen. Dies umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Meldung der Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, jeweils innerhalb der nächsten Stunde;
  2. Ziffer 2
    die Meldung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, in kürzeren Intervallen sowie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für einen längeren Vorschauhorizont;
  3. Ziffer 3
    die Meldung der Daten gemäß Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 9, sowie Paragraph 10, Absatz 2, jeweils aktuell;
  4. Ziffer 4
    die Meldung der Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,, jeweils am Mittwoch der folgenden Kalenderwoche.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 20, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen der G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 treten am 1. August 2022 in Kraft. Die durch die G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 liegen.“

Urbantschitsch   Haber