267. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, insbesondere dessen §§ 6 und 21b sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 21b sowie
des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021,des Paragraph 19, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2022 treten wie folgt in Kraft:Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
Die Überschrift des Abschnittes B in Anlage 1 Sechster Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
Anlage 1 Dritter Teil Z 3, Vierter Teil Z 1 und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Z 1 und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.“Anlage 1 Dritter Teil Ziffer 3,, Vierter Teil Ziffer eins und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Ziffer eins und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule) dritter Absatz (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 3 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der 3. Absatz:In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule) dritter Absatz (Schul- und Unterrichtsplanung) Ziffer 3, (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der 3. Absatz:
„Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht, sind jedenfalls die Lehrstoffe und gegebenenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe sowie die Didaktischen Grundsätze entsprechend zu ergänzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 1 Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4 – 11“ |
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4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 Vierter Teil Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 Vierter Teil Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 27-31 | 29-33 | 29-33 | 31-35 | 124“ |
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6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) lit. a (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung des Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Litera a, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung des Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
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7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. a entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. a lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 31 | 31-32 | 32-33 | 124“ |
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9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. b (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
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10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. b entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. b lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 31 | 31-32 | 32-33 | 124“ |
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12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. c (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
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13.Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. c entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. c lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 31 | 31-32 | 32-33 | 124“ |
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15.Novellierungsanordnung 15, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. d (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
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16.Novellierungsanordnung 16, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. d entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
17.Novellierungsanordnung 17, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. d lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 31 | 31-32 | 32-33 | 124“ |
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18.Novellierungsanordnung 18, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. e (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
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19.Novellierungsanordnung 19, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. e entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
20.Novellierungsanordnung 20, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. e lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 31 | 31-32 | 32-33 | 124“ |
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21.Novellierungsanordnung 21, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. h (Fußnoten) entfallen die Fußnoten *9) und *10).In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera h, (Fußnoten) entfallen die Fußnoten *9) und *10).
22.Novellierungsanordnung 22, In Anlage 1 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) wird nach dem Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen folgender Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung eingefügt:
„DIGITALE GRUNDBILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe (1. bis 4. Klasse):
Die Folgen der Digitalisierung prägen wesentlich Selbstbilder, Lebenswelt, Kommunikation, Kultur, Weltverständnis und Gesellschaft, Arbeitswelt, Wirtschaft, Produktion und Technik. Ziele der Digitalen Grundbildung sind die Förderung von Medienkompetenz, Anwendungskompetenzen und informatischen Kompetenzen, um Orientierung und mündiges Handeln im 21. Jahrhundert zu ermöglichen.
Unsere komplexe, von Medien, Algorithmen und digitalen Technologien durchdrungene Welt lässt sich an ausgewählten Beispielen (mit entsprechenden Phänomenen, Strukturen, Funktionen und Problemstellungen) konkretisieren und im Unterrichtsgegenstand Digitale Grundbildung mit Aspekten aus der informatischen Bildung und Medienbildung erarbeiten. Solche Beispiele aus der digitalen und technisierten Welt kann man in ihrer Beschaffenheit und Funktionalität als digitale Artefakte bezeichnen. Diese weisen technologisch-mediale, gesellschaftlich-kulturelle und interaktionsspezifische Bezüge auf. Durch die multiperspektivische Bearbeitung von Beispielen sollen Kompetenzen entwickelt werden, um digitale Artefakte zu erkunden, kritisch zu hinterfragen, verantwortungsvoll zu nutzen und zu gestalten. Dabei ist eines der Ziele ein sicherer Umgang mit Medien und digitalen Technologien im Sinne des Kinderschutzes.
Die Digitale Grundbildung bietet vielfache Möglichkeiten zum fächerverbindenden Unterricht, unter der besonderen Berücksichtigung der Schnittstellen von der digitalen zur analogen Welt. Lehrende sind angehalten, unmittelbare Konsequenzen der Digitalisierung für Wissen und Bildung zu berücksichtigen sowie aktuelle Themen und Entwicklungen kritisch und reflektiert aufzugreifen.
Didaktische Grundsätze (1. bis 4. Klasse):
Zur Umsetzung der Digitalen Grundbildung bieten sich didaktische Konzepte und Prozesse an, die einen ganzheitlichen Zugang zu digitalen Artefakten gewährleisten. Dazu gehören ko-konstruktive, erfahrungs-, gestaltungs- sowie reflexions- und problemlösungsorientierte Methoden wie Critical Thinking (kritisches Denken: vernünftiges reflektierendes Denken), Design Thinking (iterative Methode für die Lösung von komplexen Problemen und die Entwicklung neuer Ideen), forschendes Lernen und Playful Learning (spielerisches Lernen angelehnt an die Art und Weise, wie Kleinkinder die Welt entdecken). Digitale Grundbildung erfordert fächerverbindende und fächerübergreifende Arbeitsformen. Die folgenden Bereiche sind dabei in ausgewogener, kreativer und integrativer Weise miteinander zu verknüpfen:
Medienbildung umfasst die Beschäftigung mit der Entstehung, Entwicklung und Zukunft digitaler Medienkonstellationen. Reflexion und Kritik betreffen beispielsweise medienbiografische Entwicklungen bzw. Bedingungen der Mediensozialisation sowie digitaler Inklusions- und Exklusionsdynamiken. Medienbildung geht vom Zusammenspiel von Nutzung und Teilnahme an aktueller Medienkultur aus.
Informatische Bildung umfasst das Analysieren, Interagieren, Modellieren, Codieren und Testen im Umgang mit Informatiksystemen, Software, Automatisierung, Daten und Vernetzung. Die Entwicklung informatischer und medientechnischer Kompetenzen orientiert sich besonders an didaktischen Prinzipien der sogenannten 21st Century Skills, der 4 Ks (kritisches Denken, Kreativität, Kommunikation und Kollaboration) und des Computational Thinking (problemorientiertes informatisches Denken).
Gestaltungskompetenz geht von einem Zusammenspiel von informatischer Bildung und Medienbildung aus und bietet vielfältige analytische, produktive und kreative Zugänge zu funktionalen Medieneinsätzen und ästhetischen Medienformaten in globalisierten digitalen Kulturen.
Bei der Erarbeitung der unterschiedlichen Kompetenzen ist jeweils von der Lebenswirklichkeit und den Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Heterogenität individueller Medienbiographien auszugehen. In koedukativen Gruppen ist darauf zu achten, dass Buben und Mädchen gleichberechtigte Zugänge und Möglichkeiten der Teilhabe erhalten. Die Dynamik der digitalen Welt erfordert es, Inhalte und Methoden kontinuierlich zu evaluieren und anzupassen. Die Förderung der Chancengleichheit und der Abbau von stereotypen Zuschreibungen sind stets im Blick zu behalten.
Zentrale fachliche Konzepte (1. bis 4. Klasse):
Durch die Digitalisierung, Datafizierung, Automatisierung und Medialisierung befinden wir uns in einem Veränderungsprozess mit all seinen Problemen und Chancen, welcher auch Grundlagen, Aufbau und Ordnung von Wissen betrifft. Die drei zentralen fachlichen Konzepte beruhen, basierend auf dem Frankfurt Dreieck, auf folgenden Perspektiven: der technisch-medialen (T), der gesellschaftlich-kulturellen (G) und der interaktionsbezogenen (I). Mit diesen können digitale Phänomene unserer Gesellschaft beispielhaft auf unterschiedlichen Ebenen und in verschiedenen Graden der Abstraktion didaktisch bearbeitet werden.Durch die Digitalisierung, Datafizierung, Automatisierung und Medialisierung befinden wir uns in einem Veränderungsprozess mit all seinen Problemen und Chancen, welcher auch Grundlagen, Aufbau und Ordnung von Wissen betrifft. Die drei zentralen fachlichen Konzepte beruhen, basierend auf dem Frankfurt Dreieck, auf folgenden Perspektiven: der technisch-medialen (T), der gesellschaftlich-kulturellen (G) und der interaktionsbezogenen (römisch eins). Mit diesen können digitale Phänomene unserer Gesellschaft beispielhaft auf unterschiedlichen Ebenen und in verschiedenen Graden der Abstraktion didaktisch bearbeitet werden.
Strukturen und Funktionen digitaler informatischer und medialer Systeme und Werkzeuge (T)
Diese beinhalten informatische Funktions- und Wirkprinzipien sowie die Reflexion ihrer nicht unmittelbar sichtbaren Einflüsse auf Kultur, Politik, Gesellschaft und Lebenswelt, Technik und Produktion.
Gesellschaftliche Wechselwirkungen durch den Einsatz digitaler Technologien (G)
Diese betreffen etwa soziale Umgangsformen, die politische Organisation, Machtstrukturen, ökonomische Interessen oder die Kommunikation. Die historische Perspektive erlaubt es, Kontinuitäten und Entstehungsprozesse sowie damit verbundene Traditionen zu verstehen.
Interaktion in Form von Nutzung, Handlung und Subjektivierung (I)Interaktion in Form von Nutzung, Handlung und Subjektivierung (römisch eins)
Sie erlaubt die Analyse, Reflexion und kreative Gestaltung persönlicher und kollektiver Handlungsrepertoires. Dies beinhaltet auch die Frage, wie und mit welchen Zielen Menschen Medien erstellen, gestalten und Systeme nutzen.
Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche (1. bis 4. Klasse):
Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren
Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen
Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme
Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren: Zerlegen von Problemen, Muster erkennen, Verallgemeinern/Abstrahieren und Algorithmen entwerfen
Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen
Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (1. bis 4. Klasse):
1. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) das Prinzip der Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe exemplarisch an den Bestandteilen und der Funktionsweise eines digitalen Endgeräts beschreiben.
(G) erkunden, was das Digitale im Unterschied zum Analogen ausmacht, und an interdisziplinären Beispielen aufzeigen, welche Elemente/Komponenten und Funktionen dazugehören.
(I) das persönliche Nutzungsverhalten vergleichend analysieren, hinterfragen und sinnvolle Möglichkeiten der Veränderung benennen sowie vergleichen, wie Menschen vor und nach der Einführung oder Übernahme der Digitalisierung leben und arbeiten.(römisch eins) das persönliche Nutzungsverhalten vergleichend analysieren, hinterfragen und sinnvolle Möglichkeiten der Veränderung benennen sowie vergleichen, wie Menschen vor und nach der Einführung oder Übernahme der Digitalisierung leben und arbeiten.
Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) verschiedene Suchmaschinen nennen und erklären, wie eine Suchmaschine prinzipiell funktioniert.
(G) Bedingungen, Vor- und Nachteile von personalisierten Suchroutinen für sich selbst erklären.
(I) unter Nutzung der grundlegenden Funktionen einer Suchmaschine einfache Internetrecherchen durchführen sowie die Qualität der gefundenen Informationen anhand grundlegender Kriterien einschätzen.(römisch eins) unter Nutzung der grundlegenden Funktionen einer Suchmaschine einfache Internetrecherchen durchführen sowie die Qualität der gefundenen Informationen anhand grundlegender Kriterien einschätzen.
(I) mit einem digitalen Gerät Informationen speichern, kopieren, suchen, abrufen, ändern und löschen und die gespeicherten Informationen als Daten definieren.(römisch eins) mit einem digitalen Gerät Informationen speichern, kopieren, suchen, abrufen, ändern und löschen und die gespeicherten Informationen als Daten definieren.
Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) erklären, wie personenbezogene Informationen verwendet und geteilt werden können, und Vorkehrungen treffen, um ihre personenbezogenen Daten zu schützen.
(G) an Beispielen der Nutzung von Software aufzeigen, wie digitale Technologien neue Formen der Zusammenarbeit ermöglichen, sowie respektvoll und verantwortungsbewusst mit anderen online zusammenarbeiten.
(I) verschiedene digitale Kommunikationswerkzeuge, Kollaborationswerkzeuge und Kollaborationsdienste benennen, beschreiben und sinnvolle Nutzungsszenarien aufzeigen.(römisch eins) verschiedene digitale Kommunikationswerkzeuge, Kollaborationswerkzeuge und Kollaborationsdienste benennen, beschreiben und sinnvolle Nutzungsszenarien aufzeigen.
Anwendungsbereiche
Kommunikationsbedürfnisse aus dem Alltag
Anforderungen an digitale Kommunikationswerkzeuge
Erhebung und Speicherung der Daten von Nutzerinnen und Nutzern sowie deren Verwendung
Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) eindeutige Handlungsanleitungen (Algorithmen) nachvollziehen, ausführen sowie selbstständig formulieren.
(G) verschiedene Darstellungsformen von Inhalten und die Wirkung auf sich und andere beschreiben.
(I) mit Daten einfache Berechnungen durchführen sowie in verschiedenen (visuellen) Formaten sammeln und präsentieren.(römisch eins) mit Daten einfache Berechnungen durchführen sowie in verschiedenen (visuellen) Formaten sammeln und präsentieren.
(I) einzeln und gemeinsam Texte und Präsentationen (unter Einbeziehung von Bildern, Grafiken und anderen Objekten) strukturieren und formatieren.(römisch eins) einzeln und gemeinsam Texte und Präsentationen (unter Einbeziehung von Bildern, Grafiken und anderen Objekten) strukturieren und formatieren.
Anwendungsbereiche
Sequenzen und einfache Schleifen
Planung, Gestaltung und Auswertung von Umfragen
Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) unter Nutzung einer angemessenen Terminologie gängige physische Komponenten von Computersystemen (Hardware) identifizieren sowie beschreiben, wie interne und externe Teile von digitalen Geräten funktionieren und ein System bilden.
(G) Mediennutzungsformen sowie deren historische Entwicklung und gesellschaftliche Etablierung im Zuge des Medienwandels beschreiben.
(I) Hilfesysteme bei der Problemlösung nutzen.(römisch eins) Hilfesysteme bei der Problemlösung nutzen.
Anwendungsbereiche
Wichtigste Komponenten eines Computers
Notwendige Funktionen eines Betriebssystems im Normalbetrieb
2. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) Möglichkeiten bewerten, wie die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Technologieprodukten für unterschiedliche Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzer verbessert werden kann.
(G) Interessen und Bedingungen der Medienproduktion und der Veröffentlichung sowie des Medienkonsums analysieren.
(G) geeignete Software (auch freie Software) auswählen und bedienen, um unterschiedliche Aufgaben auszuführen.
(I) an interdisziplinären Beispielen aufzeigen, inwieweit das Digitale im Vergleich zum Analogen das eigene Leben, die Gesellschaft oder Umwelt verändert. Sie können erkennen, dass Medien und Technologien nie „neutral“ sind.(römisch eins) an interdisziplinären Beispielen aufzeigen, inwieweit das Digitale im Vergleich zum Analogen das eigene Leben, die Gesellschaft oder Umwelt verändert. Sie können erkennen, dass Medien und Technologien nie „neutral“ sind.
Anwendungsbereiche
Veränderung des Einkaufsverhaltens
Onlinespiele (pay-to-win)
Sensibilisierung für sprachliche, sensorische und motorische Einschränkungen bei der Nutzung digitaler Medien
Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) Daten erfassen, filtern, sortieren, interpretieren und darstellen.
(T) beschreiben, wie über das Internet Informationen bereitgestellt und abgerufen sowie Daten übertragen werden.
(I) Lizenzmodelle, insb. offene (Creative Commons, Open Educational Resources, Open Source), benennen, erklären und anwenden.(römisch eins) Lizenzmodelle, insb. offene (Creative Commons, Open Educational Resources, Open Source), benennen, erklären und anwenden.
Anwendungsbereiche
(Visuelle) Darstellung von Daten
Beschreibung von Daten hinsichtlich ihrer Formate, Größe und binären Struktur
Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) darstellen, wie Informationen in kleinere Teile zerlegt, als Pakete durch mehrere Geräte über Netzwerke und das Internet übertragen und am Zielort wieder zusammengesetzt werden.
(G) Kommunikationsmedien nach ihrer Verwendung unterscheiden und Einflüsse auf das eigene Lebensumfeld und die Gesellschaft aufzeigen. Sie können Möglichkeiten der Meinungsbildung und Manipulation beschreiben.
(I) den Begriff „Social Media“ erklären und verstehen, welche Interessen das anbietende Unternehmen hat.(römisch eins) den Begriff „Social Media“ erklären und verstehen, welche Interessen das anbietende Unternehmen hat.
Anwendungsbereiche
Geschäftsmodelle von Social Media-Diensten, Nutzung von persönlichen und personenbezogenen Informationen
Fake News, Darstellung und Realität (Manipulation) und dahinterliegende Interessen
Schutz von personenbezogenen Daten
Betrug im Internet, Phishing
Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) darstellen, wie Programme Daten speichern und verarbeiten, indem sie Zahlen oder andere Symbole zur Darstellung von Informationen verwenden.
(T) unter Nutzung einer geeigneten Entwicklungsumgebung einfache Programme erstellen, diese testen und debuggen (Fehler erkennen und beheben).
(G) die Rechte am geistigen Eigentum beachten und bei der Erstellung oder beim Remixen von Programmen die entsprechenden Urheberrechte angeben.
(I) visuelle/audiovisuelle/auditive Inhalte erzeugen, adaptieren und analysieren. Sie können Möglichkeiten der Veröffentlichung benennen.(römisch eins) visuelle/audiovisuelle/auditive Inhalte erzeugen, adaptieren und analysieren. Sie können Möglichkeiten der Veröffentlichung benennen.
Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) darstellen, wie Hardware und Software als System zusammenarbeiten, um Aufgaben zu bewältigen.
(T) digitale Geräte mit einem Netzwerk verbinden und Daten zwischen verschiedenen digitalen Medien austauschen.
(G) aufzeigen, wie digitale Kommunikation zur Beteiligung an gesellschaftlichen Diskurs- und Entscheidungsprozessen genutzt werden kann.
(I) zwischen digitalen Angeboten und eigenen Bedürfnissen abwägen und persönliche Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung gesundheitlicher und ökologischer Aspekte gestalten.(römisch eins) zwischen digitalen Angeboten und eigenen Bedürfnissen abwägen und persönliche Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung gesundheitlicher und ökologischer Aspekte gestalten.
Anwendungsbereiche
Nachhaltiger Umgang mit digitalen Technologien
Erkennen von technischen Problemen in der Nutzung von digitalen Geräten
Konkretisierung von Fehlern im Hinblick auf Meldung an Supportstrukturen
3. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) an interdisziplinären Beispielen Anwendungen von Technik in Umwelt und Gesellschaft beschreiben und deren Relevanz für gesellschaftliche Gruppen und kulturelle Kontexte berücksichtigen. Sie können Wechselwirkungen benennen.
(T) beschreiben, wie künstliche Intelligenz viele Software- und physische Systeme steuert.
(G) Veränderungen des Mediennutzungsverhaltens beschreiben sowie Chancen und Gefahren der personalisierten Mediennutzung analysieren.
(I) Kompromisse im Zusammenhang mit digitalen Technologien reflektieren, die sich auf die alltäglichen Aktivitäten und beruflichen Möglichkeiten der Menschen auswirken.(römisch eins) Kompromisse im Zusammenhang mit digitalen Technologien reflektieren, die sich auf die alltäglichen Aktivitäten und beruflichen Möglichkeiten der Menschen auswirken.
Anwendungsbereiche
Verbesserungen für das Design von digitalen Geräten auf Basis von Nutzungsanalysen
Risiken und Vorteile für die Chancengleichheit bei der Nutzung von Informationstechnologien sowie geeignete Handlungsoptionen
digitale Barrierefreiheit
Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen
Die Schülerinnen und Schüler können
(G) Bedingungen sowie Vor- und Nachteile von personalisierten Suchroutinen für das eigene Leben bzw. die Gesellschaft erklären.
(I) zielgerichtet und selbstständig die Suche nach Informationen und Daten mit Hilfe geeigneter Strategien und Methoden planen und durchführen, geeignete Quellen nutzen und gefundene Informationen vergleichend hinterfragen.(römisch eins) zielgerichtet und selbstständig die Suche nach Informationen und Daten mit Hilfe geeigneter Strategien und Methoden planen und durchführen, geeignete Quellen nutzen und gefundene Informationen vergleichend hinterfragen.
(I) Muster in Datendarstellungen wie Diagrammen oder Grafiken erkennen und beschreiben, um Vorhersagen zu treffen.(römisch eins) Muster in Datendarstellungen wie Diagrammen oder Grafiken erkennen und beschreiben, um Vorhersagen zu treffen.
(I) Datenmaterial nutzen, um Ursache-Wirkung-Beziehungen aufzuzeigen oder vorzuschlagen, Ergebnisse vorherzusagen oder eine Idee zu vermitteln.(römisch eins) Datenmaterial nutzen, um Ursache-Wirkung-Beziehungen aufzuzeigen oder vorzuschlagen, Ergebnisse vorherzusagen oder eine Idee zu vermitteln.
Anwendungsbereiche
Manipulative und monoperspektivische Darstellungen von Informationen in populären Medienkulturen
Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) erklären, wie cloudbasierte Systeme grundsätzlich funktionieren, und auf kritische Faktoren achten (zB Standort des Servers, Datenschutz und Datensicherheit).
(G) einen Kompromiss zwischen der Veröffentlichung von Informationen und der Geheimhaltung und Sicherheit von Informationen beschreiben.
(I) bei der Erstellung digitaler Projekte (digitaler Artefakte) mittels Strategien wie Crowdsourcing oder Umfragen mit mehreren Mitwirkenden zusammenarbeiten.(römisch eins) bei der Erstellung digitaler Projekte (digitaler Artefakte) mittels Strategien wie Crowdsourcing oder Umfragen mit mehreren Mitwirkenden zusammenarbeiten.
(I) eigene digitale Identitäten reflektiert gestalten sowie die eigene digitale Reputation verfolgen und schützen.(römisch eins) eigene digitale Identitäten reflektiert gestalten sowie die eigene digitale Reputation verfolgen und schützen.
Anwendungsbereiche
Verschlüsselungsmethoden für die sichere Übertragung von Informationen
(sicheres) Passwort, Zweifaktorauthentifizierung
Physischer und digitaler Schutz von elektronischen Informationen
Grundlagen der Betroffenenrechte im Datenschutz
Reale Probleme der Cybersicherheit: Cybermobbing, Cybergrooming, Identitätsdiebstahl
Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) an Beispielen Elemente des Computational Thinkings nachvollziehen und diese zur Lösung von Problemen einsetzen. Sie wissen, wie sie Lösungswege in Programmiersprache umsetzen können.
(G) verschiedene populäre Medienkulturen benennen sowie Möglichkeiten verschiedener Darstellungsformen von Inhalten erproben.
(I) ihre eigenen medialen Produktionen auf Barrierefreiheit überprüfen und ggf. Barrieren beseitigen.(römisch eins) ihre eigenen medialen Produktionen auf Barrierefreiheit überprüfen und ggf. Barrieren beseitigen.
(I) Einstellungen in Softwareapplikationen den persönlichen Bedürfnissen entsprechend anpassen.(römisch eins) Einstellungen in Softwareapplikationen den persönlichen Bedürfnissen entsprechend anpassen.
Anwendungsbereiche
Gezielte bzw. manipulative Darstellungen, zB in Diagrammen, durch Bildausschnitte oder Vertonung
Konfigurationsmöglichkeiten von Betriebssystemen und Kommunikationssystemen, um sie barrierefrei zugänglich machen
Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) am Beispiel erklären, wie Computersysteme in Alltagsgegenständen bestimmte Funktionen erfüllen und welche Chancen und Risiken damit verbunden sind.
(G) ökologische Problemkonstellation wie Energie und Rohstoffe im Zusammenhang mit Digitalisierung benennen und eigenes Handeln daraus ableiten.
(I) entsprechende Vorkehrungen treffen, um ihre Geräte und Inhalte vor Viren bzw. Schadsoftware/Malware zu schützen.(römisch eins) entsprechende Vorkehrungen treffen, um ihre Geräte und Inhalte vor Viren bzw. Schadsoftware/Malware zu schützen.
4. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) die Grenzen und Möglichkeiten von Künstlicher Intelligenz reflektieren.
(G) euphorische und kulturpessimistische Haltungen gegenüber Technologie- und Medienwandel wahrnehmen und ihnen argumentativ begegnen.
(I) die Normativität von digitalen Technologien (zB Filterblase) und Medieninhalten (zB Stereotype, Klischees) erkennen und diese kreativ durchbrechen.(römisch eins) die Normativität von digitalen Technologien (zB Filterblase) und Medieninhalten (zB Stereotype, Klischees) erkennen und diese kreativ durchbrechen.
Anwendungsbereiche
Mobilität (zB selbstfahrende Fahrzeuge)
Gesundheit (zB vernetzte Daten, automatische Assistenzsysteme)
Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) Datensicherungen und -wiederherstellungen ausführen.
(G) Gefahren der Erhebung, Auswertung und Verknüpfung von Nutzerdaten im Sinne von Fahrlässigkeit, Missbrauch und Überwachung erklären und sich dazu verantwortungsvoll verhalten.
(I) Informationen und Inhalte aktualisieren, verbessern sowie zielgruppen-, medienformat- und anwendungsgerecht aufbereiten und inhaltlich, organisatorisch und sprachlich in bestehende Wissensorganisationsformate einbinden.(römisch eins) Informationen und Inhalte aktualisieren, verbessern sowie zielgruppen-, medienformat- und anwendungsgerecht aufbereiten und inhaltlich, organisatorisch und sprachlich in bestehende Wissensorganisationsformate einbinden.
Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) die Funktion von Protokollen bei der Übertragung von Daten über Netzwerke und das Internet darstellen.
(G) ein Verständnis für die Konstruktion von Medienwirklichkeit durch die Erhebung und Analyse von Informationen und Daten bzw. die Mechanismen der Bild-, Ton- oder Datenmanipulation entwickeln.
(G) bei der Auswahl von Social Media bedenken, welchen Einfluss die Interessen von Unternehmen auf das eigene Welt- und Selbstbild haben.
(I) verantwortungsvoll in digitalen Medien kommunizieren und unter Berücksichtigung des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild Daten austauschen.(römisch eins) verantwortungsvoll in digitalen Medien kommunizieren und unter Berücksichtigung des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild Daten austauschen.
Anwendungsbereiche
Phänomen der viralen Verbreitung von Inhalten und entsprechende Handlungsmöglichkeiten
Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen (DSGVO und DSG)
Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) Programme entwerfen und iterativ entwickeln, die Kontrollstrukturen kombinieren, einschließlich verschachtelter Schleifen und zusammengesetzter Konditionale.
(G) Möglichkeiten verschiedener Darstellungsformen von Inhalten erproben und deren Einfluss auf die Wahrnehmung des Inhalts hinterfragen.
(I) mit bereitgestellten Medien und Software-Applikationen zielgerichtet und kreativ gestaltend kooperieren.(römisch eins) mit bereitgestellten Medien und Software-Applikationen zielgerichtet und kreativ gestaltend kooperieren.
(I) einfache Programme oder Webanwendungen mit geeigneten Werkzeugen erstellen, um ein bestimmtes Problem zu lösen oder eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen.(römisch eins) einfache Programme oder Webanwendungen mit geeigneten Werkzeugen erstellen, um ein bestimmtes Problem zu lösen oder eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen.
Anwendungsbereiche
Dokumentation von Programmen
Projektplanung inklusive Aufgabenverteilung und Zeitplan
(Graphische) Notationen, Pseudocode
Ästhetische und technische Kompetenzen von Medienkulturen in Projekten
Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) Abstraktionsebenen und Interaktionen zwischen Anwendungssoftware, Systemsoftware und Hardwareschichten vergleichen.
(T) Software zur Verschlüsselung von Daten einsetzen.
(G) aufzeigen, wie digitale Kommunikation zu zivilgesellschaftlicher Partizipation und Engagement genutzt wird.
(I) reflektieren, inwieweit technische Konfigurationen Optionen einschränken und lenken. Sie können Vorkehrungen für ihre Eigenständigkeit und informationelle Selbstbestimmung im Kontext von digitaler Vernetzung treffen.(römisch eins) reflektieren, inwieweit technische Konfigurationen Optionen einschränken und lenken. Sie können Vorkehrungen für ihre Eigenständigkeit und informationelle Selbstbestimmung im Kontext von digitaler Vernetzung treffen.
Anwendungsbereiche
Wichtigste technische Mittel zum Schutz vor Betrug und Missbrauch
Wichtigste rechtliche und politische Aspekte von Konsumentenrecht
Erweiterungsbereich: Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Didaktischen Grundsätze schulautonom festgelegt.“
23.Novellierungsanordnung 23, In Anlage 1 Sechster Teil lautet die Überschrift des Abschnitts B:
„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN“
24.Novellierungsanordnung 24, In Anlage 1 Sechster Teil Abschnitt B (Verbindliche Übungen) entfällt die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung.
25.Novellierungsanordnung 25, In Anlage 2 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 2 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11“ |
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26.Novellierungsanordnung 26, In Anlage 2 Vierter Teil Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).
27.Novellierungsanordnung 27, In Anlage 2 Vierter Teil Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 30-34 | 31-35 | 32-36 | 33-37 | 131-135“ |
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28.Novellierungsanordnung 28, In Anlage 2 Vierter Teil Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
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29.Novellierungsanordnung 29, In Anlage 2 Vierter Teil Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).
30.Novellierungsanordnung 30, In Anlage 2 Vierter Teil Z 2 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer 2, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 33 | 34 | 33-34 | 34-35 | 135“ |
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31.Novellierungsanordnung 31, In Anlage 3 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 3 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11“ |
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32.Novellierungsanordnung 32, In Anlage 3 Vierter Teil Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *5).In Anlage 3 Vierter Teil Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *5).
33.Novellierungsanordnung 33, In Anlage 3 Vierter Teil Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 3 Vierter Teil Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 30-34 | 31-35 | 32-36 | 33-37 | 131-135“ |
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34.Novellierungsanordnung 34, In Anlage 3 Vierter Teil Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 3 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
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35.Novellierungsanordnung 35, In Anlage 3 Vierter Teil Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *7).In Anlage 3 Vierter Teil Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *7).
36.Novellierungsanordnung 36, In Anlage 3 Vierter Teil Z 2 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 3 Vierter Teil Ziffer 2, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 33 | 34 | 34 | 34 | 135“ |
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37.Novellierungsanordnung 37, In Anlage 4 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 4 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11“ |
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38.Novellierungsanordnung 38, In Anlage 4 Vierter Teil Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).
39.Novellierungsanordnung 39, In Anlage 4 Vierter Teil Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 31-35 | 32-36 | 33-37 | 34-38 | 134-141“ |
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40.Novellierungsanordnung 40, In Anlage 4 Vierter Teil Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
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41.Novellierungsanordnung 41, In Anlage 4 Vierter Teil Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).
42.Novellierungsanordnung 42, In Anlage 4 Vierter Teil Z 2 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer 2, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 33 | 35 | 35-36 | 37-38 | 141“ |
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43.Novellierungsanordnung 43, In Anlage 5 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 5 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11“ |
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44.Novellierungsanordnung 44, In Anlage 5 Vierter Teil Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *9).In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *9).
45.Novellierungsanordnung 45, In Anlage 5 Vierter Teil Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 27-31 | 29-33 | 29-33 | 31-35 | 124“ |
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46.Novellierungsanordnung 46, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) lit. a (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Litera a, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
| | | | | |
47.Novellierungsanordnung 47, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. a entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
48.Novellierungsanordnung 48, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. a lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 30 | 31 | 31-32 | 31-33 | 124“ |
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49.Novellierungsanordnung 49, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. b (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
| | | | | |
50.Novellierungsanordnung 50, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. b entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
51.Novellierungsanordnung 51, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. b lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 30 | 31-32 | 33-34 | 124“ |
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52.Novellierungsanordnung 52, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. c (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
| | | | | |
53.Novellierungsanordnung 53, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. c entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
54.Novellierungsanordnung 54, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. c lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 29 | 32-33 | 33-34 | 124“ |
| | | | | |
55.Novellierungsanordnung 55, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. d (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
| | | | | |
56.Novellierungsanordnung 56, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. d entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
57.Novellierungsanordnung 57, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. d lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 30 | 31 | 30-31 | 32-33 | 124“ |
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58.Novellierungsanordnung 58, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. e (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4“ |
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59.Novellierungsanordnung 59, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. e entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
60.Novellierungsanordnung 60, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. e lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 30 | 30 | 31-32 | 32-33 | 124“ |
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61.Novellierungsanordnung 61, In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. h (Fußnoten) entfallen die Fußnoten *9) und *10).In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera h, (Fußnoten) entfallen die Fußnoten *9) und *10).
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, insbesondere dessen §§ 6 und 39,des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39,
des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, sowiedes Paragraph 19, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 411/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Art. III § 2 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Art. römisch III Paragraph 2, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29Anlage A Dritter Teil Z 3, Vierter Teil Abschnitt 1 und Sechster Teil Abschnitt A und B, die Anlagen A/w, A/sl, A/lF und A/ThNA, jeweils Vierter Teil Abschnitt 1, sowie die Anlagen A/m1, A/m2, A/m3 und A/sp, jeweils Vierter Teil Abschnitt Unterstufe, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2022 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.“Anlage A Dritter Teil Ziffer 3,, Vierter Teil Abschnitt 1 und Sechster Teil Abschnitt A und B, die Anlagen A/w, A/sl, A/lF und A/ThNA, jeweils Vierter Teil Abschnitt 1, sowie die Anlagen A/m1, A/m2, A/m3 und A/sp, jeweils Vierter Teil Abschnitt Unterstufe, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2022, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) dritter Abschnitt (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 3 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der 3. Absatz:In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) dritter Abschnitt (Schul- und Unterrichtsplanung) Ziffer 3, (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der 3. Absatz:
„Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten. In einstündigen Fächern sind Blockungen (zB vierzehntägig) möglich und sinnvoll.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11 | III“ |
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4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7).In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7).
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 26-31 | 29-33 | 29-34 | 29-34 | 124“ | |
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6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III“ |
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7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 2 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer 2, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 31 | 32 | 32 | 124“ | |
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9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11 | III“ |
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10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 9).In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 9).
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 26-31 | 29-33 | 28-33 | 30-35 | 124“ | |
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12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III“ |
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13.Novellierungsanordnung 13, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).
14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 2 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer 2, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 31 | 31 | 33 | 124“ | |
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15.Novellierungsanordnung 15, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11 | III“ |
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16.Novellierungsanordnung 16, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 9).In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 9).
17.Novellierungsanordnung 17, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 26-31 | 29-33 | 29-34 | 29-34 | 124“ | |
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18.Novellierungsanordnung 18, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III“ |
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19.Novellierungsanordnung 19, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).
20.Novellierungsanordnung 20, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 2 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer 2, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 31 | 32 | 32 | 124“ | |
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21.Novellierungsanordnung 21, In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 1 (Unterstufe) wird nach dem Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen der folgende Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung eingefügt:In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Unterstufe) wird nach dem Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen der folgende Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung eingefügt:
„DIGITALE GRUNDBILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe (1. bis 4. Klasse):
Die Folgen der Digitalisierung prägen wesentlich Selbstbilder, Lebenswelt, Kommunikation, Kultur, Weltverständnis und Gesellschaft, Arbeitswelt, Wirtschaft, Produktion und Technik. Ziele der Digitalen Grundbildung sind die Förderung von Medienkompetenz, Anwendungskompetenzen und informatischen Kompetenzen, um Orientierung und mündiges Handeln im 21. Jahrhundert zu ermöglichen.
Unsere komplexe, von Medien, Algorithmen und digitalen Technologien durchdrungene Welt lässt sich an ausgewählten Beispielen (mit entsprechenden Phänomenen, Strukturen, Funktionen und Problemstellungen) konkretisieren und im Unterrichtsgegenstand Digitale Grundbildung mit Aspekten aus der informatischen Bildung und Medienbildung erarbeiten. Solche Beispiele aus der digitalen und technisierten Welt kann man in ihrer Beschaffenheit und Funktionalität als digitale Artefakte bezeichnen. Diese weisen technologisch-mediale, gesellschaftlich-kulturelle und interaktionsspezifische Bezüge auf. Durch die multiperspektivische Bearbeitung von Beispielen sollen Kompetenzen entwickelt werden, um digitale Artefakte zu erkunden, kritisch zu hinterfragen, verantwortungsvoll zu nutzen und zu gestalten. Dabei ist eines der Ziele ein sicherer Umgang mit Medien und digitalen Technologien im Sinne des Kinderschutzes.
Die Digitale Grundbildung bietet vielfache Möglichkeiten zum fächerverbindenden Unterricht, unter der besonderen Berücksichtigung der Schnittstellen von der digitalen zur analogen Welt. Lehrende sind angehalten, unmittelbare Konsequenzen der Digitalisierung für Wissen und Bildung zu berücksichtigen sowie aktuelle Themen und Entwicklungen kritisch und reflektiert aufzugreifen.
Didaktische Grundsätze (1. bis 4. Klasse):
Zur Umsetzung der Digitalen Grundbildung bieten sich didaktische Konzepte und Prozesse an, die einen ganzheitlichen Zugang zu digitalen Artefakten gewährleisten. Dazu gehören ko-konstruktive, erfahrungs-, gestaltungs- sowie reflexions- und problemlösungsorientierte Methoden wie Critical Thinking (kritisches Denken: vernünftiges reflektierendes Denken), Design Thinking (iterative Methode für die Lösung von komplexen Problemen und die Entwicklung neuer Ideen), forschendes Lernen und Playful Learning (spielerisches Lernen angelehnt an die Art und Weise, wie Kleinkinder die Welt entdecken). Digitale Grundbildung erfordert fächerverbindende und fächerübergreifende Arbeitsformen. Die folgenden Bereiche sind dabei in ausgewogener, kreativer und integrativer Weise miteinander zu verknüpfen:
Medienbildung umfasst die Beschäftigung mit der Entstehung, Entwicklung und Zukunft digitaler Medienkonstellationen. Reflexion und Kritik betreffen beispielsweise medienbiografische Entwicklungen bzw. Bedingungen der Mediensozialisation sowie digitaler Inklusions- und Exklusionsdynamiken. Medienbildung geht vom Zusammenspiel von Nutzung und Teilnahme an aktueller Medienkultur aus.
Informatische Bildung umfasst das Analysieren, Interagieren, Modellieren, Codieren und Testen im Umgang mit Informatiksystemen, Software, Automatisierung, Daten und Vernetzung. Die Entwicklung informatischer und medientechnischer Kompetenzen orientiert sich besonders an didaktischen Prinzipien der sogenannten 21st Century Skills, der 4 Ks (kritisches Denken, Kreativität, Kommunikation und Kollaboration) und des Computational Thinking (problemorientiertes informatisches Denken).
Gestaltungskompetenz geht von einem Zusammenspiel von informatischer Bildung und Medienbildung aus und bietet vielfältige analytische, produktive und kreative Zugänge zu funktionalen Medieneinsätzen und ästhetischen Medienformaten in globalisierten digitalen Kulturen.
Bei der Erarbeitung der unterschiedlichen Kompetenzen ist jeweils von der Lebenswirklichkeit und den Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Heterogenität individueller Medienbiographien auszugehen. In koedukativen Gruppen ist darauf zu achten, dass Buben und Mädchen gleichberechtigte Zugänge und Möglichkeiten der Teilhabe erhalten. Die Dynamik der digitalen Welt erfordert es, Inhalte und Methoden kontinuierlich zu evaluieren und anzupassen. Die Förderung der Chancengleichheit und der Abbau von stereotypen Zuschreibungen sind stets im Blick zu behalten.
Zentrale fachliche Konzepte (1. bis 4. Klasse):
Durch die Digitalisierung, Datafizierung, Automatisierung und Medialisierung befinden wir uns in einem Veränderungsprozess mit all seinen Problemen und Chancen, welcher auch Grundlagen, Aufbau und Ordnung von Wissen betrifft. Die drei zentralen fachlichen Konzepte beruhen, basierend auf dem Frankfurt Dreieck, auf folgenden Perspektiven: der technisch-medialen (T), der gesellschaftlich-kulturellen (G) und der interaktionsbezogenen (I). Mit diesen können digitale Phänomene unserer Gesellschaft beispielhaft auf unterschiedlichen Ebenen und in verschiedenen Graden der Abstraktion didaktisch bearbeitet werden.Durch die Digitalisierung, Datafizierung, Automatisierung und Medialisierung befinden wir uns in einem Veränderungsprozess mit all seinen Problemen und Chancen, welcher auch Grundlagen, Aufbau und Ordnung von Wissen betrifft. Die drei zentralen fachlichen Konzepte beruhen, basierend auf dem Frankfurt Dreieck, auf folgenden Perspektiven: der technisch-medialen (T), der gesellschaftlich-kulturellen (G) und der interaktionsbezogenen (römisch eins). Mit diesen können digitale Phänomene unserer Gesellschaft beispielhaft auf unterschiedlichen Ebenen und in verschiedenen Graden der Abstraktion didaktisch bearbeitet werden.
Strukturen und Funktionen digitaler informatischer und medialer Systeme und Werkzeuge (T)
Diese beinhalten informatische Funktions- und Wirkprinzipien sowie die Reflexion ihrer nicht unmittelbar sichtbaren Einflüsse auf Kultur, Politik, Gesellschaft und Lebenswelt, Technik und Produktion.
Gesellschaftliche Wechselwirkungen durch den Einsatz digitaler Technologien (G)
Diese betreffen etwa soziale Umgangsformen, die politische Organisation, Machtstrukturen, ökonomische Interessen oder die Kommunikation. Die historische Perspektive erlaubt es, Kontinuitäten und Entstehungsprozesse sowie damit verbundene Traditionen zu verstehen.
Interaktion in Form von Nutzung, Handlung und Subjektivierung (I)Interaktion in Form von Nutzung, Handlung und Subjektivierung (römisch eins)
Sie erlaubt die Analyse, Reflexion und kreative Gestaltung persönlicher und kollektiver Handlungsrepertoires. Dies beinhaltet auch die Frage, wie und mit welchen Zielen Menschen Medien erstellen, gestalten und Systeme nutzen.
Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche (1. bis 4. Klasse):
Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren
Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen
Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme
Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren: Zerlegen von Problemen, Muster erkennen, Verallgemeinern/Abstrahieren und Algorithmen entwerfen
Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen
Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (1. bis 4. Klasse):
1. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) das Prinzip der Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe exemplarisch an den Bestandteilen und der Funktionsweise eines digitalen Endgeräts beschreiben.
(G) erkunden, was das Digitale im Unterschied zum Analogen ausmacht, und an interdisziplinären Beispielen aufzeigen, welche Elemente/Komponenten und Funktionen dazugehören.
(I) das persönliche Nutzungsverhalten vergleichend analysieren, hinterfragen und sinnvolle Möglichkeiten der Veränderung benennen sowie vergleichen, wie Menschen vor und nach der Einführung oder Übernahme der Digitalisierung leben und arbeiten.(römisch eins) das persönliche Nutzungsverhalten vergleichend analysieren, hinterfragen und sinnvolle Möglichkeiten der Veränderung benennen sowie vergleichen, wie Menschen vor und nach der Einführung oder Übernahme der Digitalisierung leben und arbeiten.
Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) verschiedene Suchmaschinen nennen und erklären, wie eine Suchmaschine prinzipiell funktioniert.
(G) Bedingungen, Vor- und Nachteile von personalisierten Suchroutinen für sich selbst erklären.
(I) unter Nutzung der grundlegenden Funktionen einer Suchmaschine einfache Internetrecherchen durchführen sowie die Qualität der gefundenen Informationen anhand grundlegender Kriterien einschätzen.(römisch eins) unter Nutzung der grundlegenden Funktionen einer Suchmaschine einfache Internetrecherchen durchführen sowie die Qualität der gefundenen Informationen anhand grundlegender Kriterien einschätzen.
(I) mit einem digitalen Gerät Informationen speichern, kopieren, suchen, abrufen, ändern und löschen und die gespeicherten Informationen als Daten definieren.(römisch eins) mit einem digitalen Gerät Informationen speichern, kopieren, suchen, abrufen, ändern und löschen und die gespeicherten Informationen als Daten definieren.
Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) erklären, wie personenbezogene Informationen verwendet und geteilt werden können, und Vorkehrungen treffen, um ihre personenbezogenen Daten zu schützen.
(G) an Beispielen der Nutzung von Software aufzeigen, wie digitale Technologien neue Formen der Zusammenarbeit ermöglichen, sowie respektvoll und verantwortungsbewusst mit anderen online zusammenarbeiten.
(I) verschiedene digitale Kommunikationswerkzeuge, Kollaborationswerkzeuge und Kollaborationsdienste benennen, beschreiben und sinnvolle Nutzungsszenarien aufzeigen.(römisch eins) verschiedene digitale Kommunikationswerkzeuge, Kollaborationswerkzeuge und Kollaborationsdienste benennen, beschreiben und sinnvolle Nutzungsszenarien aufzeigen.
Anwendungsbereiche
Kommunikationsbedürfnisse aus dem Alltag
Anforderungen an digitale Kommunikationswerkzeuge
Erhebung und Speicherung der Daten von Nutzerinnen und Nutzern sowie deren Verwendung
Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) eindeutige Handlungsanleitungen (Algorithmen) nachvollziehen, ausführen sowie selbstständig formulieren.
(G) verschiedene Darstellungsformen von Inhalten und die Wirkung auf sich und andere beschreiben.
(I) mit Daten einfache Berechnungen durchführen sowie in verschiedenen (visuellen) Formaten sammeln und präsentieren.(römisch eins) mit Daten einfache Berechnungen durchführen sowie in verschiedenen (visuellen) Formaten sammeln und präsentieren.
(I) einzeln und gemeinsam Texte und Präsentationen (unter Einbeziehung von Bildern, Grafiken und anderen Objekten) strukturieren und formatieren.(römisch eins) einzeln und gemeinsam Texte und Präsentationen (unter Einbeziehung von Bildern, Grafiken und anderen Objekten) strukturieren und formatieren.
Anwendungsbereiche
Sequenzen und einfache Schleifen
Planung, Gestaltung und Auswertung von Umfragen
Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) unter Nutzung einer angemessenen Terminologie gängige physische Komponenten von Computersystemen (Hardware) identifizieren sowie beschreiben, wie interne und externe Teile von digitalen Geräten funktionieren und ein System bilden.
(G) Mediennutzungsformen sowie deren historische Entwicklung und gesellschaftliche Etablierung im Zuge des Medienwandels beschreiben.
(I) Hilfesysteme bei der Problemlösung nutzen.(römisch eins) Hilfesysteme bei der Problemlösung nutzen.
Anwendungsbereiche
Wichtigste Komponenten eines Computers
Notwendige Funktionen eines Betriebssystems im Normalbetrieb
2. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) Möglichkeiten bewerten, wie die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Technologieprodukten für unterschiedliche Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzer verbessert werden kann.
(G) Interessen und Bedingungen der Medienproduktion und der Veröffentlichung sowie des Medienkonsums analysieren.
(G) geeignete Software (auch freie Software) auswählen und bedienen, um unterschiedliche Aufgaben auszuführen.
(I) an interdisziplinären Beispielen aufzeigen, inwieweit das Digitale im Vergleich zum Analogen das eigene Leben, die Gesellschaft oder Umwelt verändert. Sie können erkennen, dass Medien und Technologien nie „neutral“ sind.(römisch eins) an interdisziplinären Beispielen aufzeigen, inwieweit das Digitale im Vergleich zum Analogen das eigene Leben, die Gesellschaft oder Umwelt verändert. Sie können erkennen, dass Medien und Technologien nie „neutral“ sind.
Anwendungsbereiche
Veränderung des Einkaufsverhaltens
Onlinespiele (pay-to-win)
Sensibilisierung für sprachliche, sensorische und motorische Einschränkungen bei der Nutzung digitaler Medien
Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) Daten erfassen, filtern, sortieren, interpretieren und darstellen.
(T) beschreiben, wie über das Internet Informationen bereitgestellt und abgerufen sowie Daten übertragen werden.
(I) Lizenzmodelle, insb. offene (Creative Commons, Open Educational Resources, Open Source), benennen, erklären und anwenden.(römisch eins) Lizenzmodelle, insb. offene (Creative Commons, Open Educational Resources, Open Source), benennen, erklären und anwenden.
Anwendungsbereiche
(Visuelle) Darstellung von Daten
Beschreibung von Daten hinsichtlich ihrer Formate, Größe und binären Struktur
Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) darstellen, wie Informationen in kleinere Teile zerlegt, als Pakete durch mehrere Geräte über Netzwerke und das Internet übertragen und am Zielort wieder zusammengesetzt werden.
(G) Kommunikationsmedien nach ihrer Verwendung unterscheiden und Einflüsse auf das eigene Lebensumfeld und die Gesellschaft aufzeigen. Sie können Möglichkeiten der Meinungsbildung und Manipulation beschreiben.
(I) den Begriff „Social Media“ erklären und verstehen, welche Interessen das anbietende Unternehmen hat.(römisch eins) den Begriff „Social Media“ erklären und verstehen, welche Interessen das anbietende Unternehmen hat.
Anwendungsbereiche
Geschäftsmodelle von Social Media-Diensten, Nutzung von persönlichen und personenbezogenen Informationen
Fake News, Darstellung und Realität (Manipulation) und dahinterliegende Interessen
Schutz von personenbezogenen Daten
Betrug im Internet, Phishing
Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) darstellen, wie Programme Daten speichern und verarbeiten, indem sie Zahlen oder andere Symbole zur Darstellung von Informationen verwenden.
(T) unter Nutzung einer geeigneten Entwicklungsumgebung einfache Programme erstellen, diese testen und debuggen (Fehler erkennen und beheben).
(G) die Rechte am geistigen Eigentum beachten und bei der Erstellung oder beim Remixen von Programmen die entsprechenden Urheberrechte angeben.
(I) visuelle/audiovisuelle/auditive Inhalte erzeugen, adaptieren und analysieren. Sie können Möglichkeiten der Veröffentlichung benennen.(römisch eins) visuelle/audiovisuelle/auditive Inhalte erzeugen, adaptieren und analysieren. Sie können Möglichkeiten der Veröffentlichung benennen.
Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) darstellen, wie Hardware und Software als System zusammenarbeiten, um Aufgaben zu bewältigen.
(T) digitale Geräte mit einem Netzwerk verbinden und Daten zwischen verschiedenen digitalen Medien austauschen.
(G) aufzeigen, wie digitale Kommunikation zur Beteiligung an gesellschaftlichen Diskurs- und Entscheidungsprozessen genutzt werden kann.
(I) zwischen digitalen Angeboten und eigenen Bedürfnissen abwägen und persönliche Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung gesundheitlicher und ökologischer Aspekte gestalten.(römisch eins) zwischen digitalen Angeboten und eigenen Bedürfnissen abwägen und persönliche Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung gesundheitlicher und ökologischer Aspekte gestalten.
Anwendungsbereiche
Nachhaltiger Umgang mit digitalen Technologien
Erkennen von technischen Problemen in der Nutzung von digitalen Geräten
Konkretisierung von Fehlern im Hinblick auf Meldung an Supportstrukturen
3. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) an interdisziplinären Beispielen Anwendungen von Technik in Umwelt und Gesellschaft beschreiben und deren Relevanz für gesellschaftliche Gruppen und kulturelle Kontexte berücksichtigen. Sie können Wechselwirkungen benennen.
(T) beschreiben, wie künstliche Intelligenz viele Software- und physische Systeme steuert.
(G) Veränderungen des Mediennutzungsverhaltens beschreiben sowie Chancen und Gefahren der personalisierten Mediennutzung analysieren.
(I) Kompromisse im Zusammenhang mit digitalen Technologien reflektieren, die sich auf die alltäglichen Aktivitäten und beruflichen Möglichkeiten der Menschen auswirken.(römisch eins) Kompromisse im Zusammenhang mit digitalen Technologien reflektieren, die sich auf die alltäglichen Aktivitäten und beruflichen Möglichkeiten der Menschen auswirken.
Anwendungsbereiche
Verbesserungen für das Design von digitalen Geräten auf Basis von Nutzungsanalysen
Risiken und Vorteile für die Chancengleichheit bei der Nutzung von Informationstechnologien sowie geeignete Handlungsoptionen
digitale Barrierefreiheit
Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen
Die Schülerinnen und Schüler können
(G) Bedingungen sowie Vor- und Nachteile von personalisierten Suchroutinen für das eigene Leben bzw. die Gesellschaft erklären.
(I) zielgerichtet und selbstständig die Suche nach Informationen und Daten mit Hilfe geeigneter Strategien und Methoden planen und durchführen, geeignete Quellen nutzen und gefundene Informationen vergleichend hinterfragen.(römisch eins) zielgerichtet und selbstständig die Suche nach Informationen und Daten mit Hilfe geeigneter Strategien und Methoden planen und durchführen, geeignete Quellen nutzen und gefundene Informationen vergleichend hinterfragen.
(I) Muster in Datendarstellungen wie Diagrammen oder Grafiken erkennen und beschreiben, um Vorhersagen zu treffen.(römisch eins) Muster in Datendarstellungen wie Diagrammen oder Grafiken erkennen und beschreiben, um Vorhersagen zu treffen.
(I) Datenmaterial nutzen, um Ursache-Wirkung-Beziehungen aufzuzeigen oder vorzuschlagen, Ergebnisse vorherzusagen oder eine Idee zu vermitteln.(römisch eins) Datenmaterial nutzen, um Ursache-Wirkung-Beziehungen aufzuzeigen oder vorzuschlagen, Ergebnisse vorherzusagen oder eine Idee zu vermitteln.
Anwendungsbereiche
Manipulative und monoperspektivische Darstellungen von Informationen in populären Medienkulturen
Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) erklären, wie cloudbasierte Systeme grundsätzlich funktionieren, und auf kritische Faktoren achten (zB Standort des Servers, Datenschutz und Datensicherheit).
(G) einen Kompromiss zwischen der Veröffentlichung von Informationen und der Geheimhaltung und Sicherheit von Informationen beschreiben.
(I) bei der Erstellung digitaler Projekte (digitaler Artefakte) mittels Strategien wie Crowdsourcing oder Umfragen mit mehreren Mitwirkenden zusammenarbeiten.(römisch eins) bei der Erstellung digitaler Projekte (digitaler Artefakte) mittels Strategien wie Crowdsourcing oder Umfragen mit mehreren Mitwirkenden zusammenarbeiten.
(I) eigene digitale Identitäten reflektiert gestalten sowie die eigene digitale Reputation verfolgen und schützen.(römisch eins) eigene digitale Identitäten reflektiert gestalten sowie die eigene digitale Reputation verfolgen und schützen.
Anwendungsbereiche
Verschlüsselungsmethoden für die sichere Übertragung von Informationen
(sicheres) Passwort, Zweifaktorauthentifizierung
Physischer und digitaler Schutz von elektronischen Informationen
Grundlagen der Betroffenenrechte im Datenschutz
Reale Probleme der Cybersicherheit: Cybermobbing, Cybergrooming, Identitätsdiebstahl
Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) an Beispielen Elemente des Computational Thinkings nachvollziehen und diese zur Lösung von Problemen einsetzen. Sie wissen, wie sie Lösungswege in Programmiersprache umsetzen können.
(G) verschiedene populäre Medienkulturen benennen sowie Möglichkeiten verschiedener Darstellungsformen von Inhalten erproben.
(I) ihre eigenen medialen Produktionen auf Barrierefreiheit überprüfen und ggf. Barrieren beseitigen.(römisch eins) ihre eigenen medialen Produktionen auf Barrierefreiheit überprüfen und ggf. Barrieren beseitigen.
(I) Einstellungen in Softwareapplikationen den persönlichen Bedürfnissen entsprechend anpassen.(römisch eins) Einstellungen in Softwareapplikationen den persönlichen Bedürfnissen entsprechend anpassen.
Anwendungsbereiche
Gezielte bzw. manipulative Darstellungen, zB in Diagrammen, durch Bildausschnitte oder Vertonung
Konfigurationsmöglichkeiten von Betriebssystemen und Kommunikationssystemen, um sie barrierefrei zugänglich machen
Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) am Beispiel erklären, wie Computersysteme in Alltagsgegenständen bestimmte Funktionen erfüllen und welche Chancen und Risiken damit verbunden sind.
(G) ökologische Problemkonstellation wie Energie und Rohstoffe im Zusammenhang mit Digitalisierung benennen und eigenes Handeln daraus ableiten.
(I) entsprechende Vorkehrungen treffen, um ihre Geräte und Inhalte vor Viren bzw. Schadsoftware/Malware zu schützen.(römisch eins) entsprechende Vorkehrungen treffen, um ihre Geräte und Inhalte vor Viren bzw. Schadsoftware/Malware zu schützen.
4. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) die Grenzen und Möglichkeiten von Künstlicher Intelligenz reflektieren.
(G) euphorische und kulturpessimistische Haltungen gegenüber Technologie- und Medienwandel wahrnehmen und ihnen argumentativ begegnen.
(I) die Normativität von digitalen Technologien (zB Filterblase) und Medieninhalten (zB Stereotype, Klischees) erkennen und diese kreativ durchbrechen.(römisch eins) die Normativität von digitalen Technologien (zB Filterblase) und Medieninhalten (zB Stereotype, Klischees) erkennen und diese kreativ durchbrechen.
Anwendungsbereiche
Mobilität (zB selbstfahrende Fahrzeuge)
Gesundheit (zB vernetzte Daten, automatische Assistenzsysteme)
Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) Datensicherungen und -wiederherstellungen ausführen.
(G) Gefahren der Erhebung, Auswertung und Verknüpfung von Nutzerdaten im Sinne von Fahrlässigkeit, Missbrauch und Überwachung erklären und sich dazu verantwortungsvoll verhalten.
(I) Informationen und Inhalte aktualisieren, verbessern sowie zielgruppen-, medienformat- und anwendungsgerecht aufbereiten und inhaltlich, organisatorisch und sprachlich in bestehende Wissensorganisationsformate einbinden.(römisch eins) Informationen und Inhalte aktualisieren, verbessern sowie zielgruppen-, medienformat- und anwendungsgerecht aufbereiten und inhaltlich, organisatorisch und sprachlich in bestehende Wissensorganisationsformate einbinden.
Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) die Funktion von Protokollen bei der Übertragung von Daten über Netzwerke und das Internet darstellen.
(G) ein Verständnis für die Konstruktion von Medienwirklichkeit durch die Erhebung und Analyse von Informationen und Daten bzw. die Mechanismen der Bild-, Ton- oder Datenmanipulation entwickeln.
(G) bei der Auswahl von Social Media bedenken, welchen Einfluss die Interessen von Unternehmen auf das eigene Welt- und Selbstbild haben.
(I) verantwortungsvoll in digitalen Medien kommunizieren und unter Berücksichtigung des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild Daten austauschen.(römisch eins) verantwortungsvoll in digitalen Medien kommunizieren und unter Berücksichtigung des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild Daten austauschen.
Anwendungsbereiche
Phänomen der viralen Verbreitung von Inhalten und entsprechende Handlungsmöglichkeiten
Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen (DSGVO und DSG)
Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) Programme entwerfen und iterativ entwickeln, die Kontrollstrukturen kombinieren, einschließlich verschachtelter Schleifen und zusammengesetzter Konditionale.
(G) Möglichkeiten verschiedener Darstellungsformen von Inhalten erproben und deren Einfluss auf die Wahrnehmung des Inhalts hinterfragen.
(I) mit bereitgestellten Medien und Software-Applikationen zielgerichtet und kreativ gestaltend kooperieren.(römisch eins) mit bereitgestellten Medien und Software-Applikationen zielgerichtet und kreativ gestaltend kooperieren.
(I) einfache Programme oder Webanwendungen mit geeigneten Werkzeugen erstellen, um ein bestimmtes Problem zu lösen oder eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen.(römisch eins) einfache Programme oder Webanwendungen mit geeigneten Werkzeugen erstellen, um ein bestimmtes Problem zu lösen oder eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen.
Anwendungsbereiche
Dokumentation von Programmen
Projektplanung inklusive Aufgabenverteilung und Zeitplan
(Graphische) Notationen, Pseudocode
Ästhetische und technische Kompetenzen von Medienkulturen in Projekten
Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen
Die Schülerinnen und Schüler können
(T) Abstraktionsebenen und Interaktionen zwischen Anwendungssoftware, Systemsoftware und Hardwareschichten vergleichen.
(T) Software zur Verschlüsselung von Daten einsetzen.
(G) aufzeigen, wie digitale Kommunikation zu zivilgesellschaftlicher Partizipation und Engagement genutzt wird.
(I) reflektieren, inwieweit technische Konfigurationen Optionen einschränken und lenken. Sie können Vorkehrungen für ihre Eigenständigkeit und informationelle Selbstbestimmung im Kontext von digitaler Vernetzung treffen.(römisch eins) reflektieren, inwieweit technische Konfigurationen Optionen einschränken und lenken. Sie können Vorkehrungen für ihre Eigenständigkeit und informationelle Selbstbestimmung im Kontext von digitaler Vernetzung treffen.
Anwendungsbereiche
Wichtigste technische Mittel zum Schutz vor Betrug und Missbrauch
Wichtigste rechtliche und politische Aspekte von Konsumentenrecht
Erweiterungsbereich: Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Didaktischen Grundsätze schulautonom festgelegt.“
22.Novellierungsanordnung 22, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt B (Verbindliche Übungen) entfällt die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung.
23.Novellierungsanordnung 23, In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11 | III“ |
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24.Novellierungsanordnung 24, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).
25.Novellierungsanordnung 25, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 31-34 | 33-36 | 33-37 | 33-37 | 134-143”134-143” | |
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26.Novellierungsanordnung 26, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III”III” |
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27.Novellierungsanordnung 27, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).
28.Novellierungsanordnung 28, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 35 | 36 | 36 | 36 | 143”143” | |
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29.Novellierungsanordnung 29, In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11 | III“ |
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30.Novellierungsanordnung 30, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7.In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7.
31.Novellierungsanordnung 31, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 30-33 | 30-33 | 31-36 | 33-37 | 128-136“ | |
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32.Novellierungsanordnung 32, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III“ |
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33.Novellierungsanordnung 33, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6.In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6.
34.Novellierungsanordnung 34, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 32 | 32 | 35 | 37 | 136“ | |
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35.Novellierungsanordnung 35, In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11 | III“ |
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36.Novellierungsanordnung 36, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7).In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7).
37.Novellierungsanordnung 37, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29-33 | 30-34 | 31-34 | 34-38 | 128-137“ | |
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38.Novellierungsanordnung 38, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III“ |
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39.Novellierungsanordnung 39, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).
40.Novellierungsanordnung 40, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 32 | 34 | 33 | 38 | 137“ | |
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41.Novellierungsanordnung 41, In Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11 | III“ |
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42.Novellierungsanordnung 42, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).
43.Novellierungsanordnung 43, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29-32 | 30-34 | 30-34 | 32-36 | 125-131“ | |
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44.Novellierungsanordnung 44, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III“ |
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45.Novellierungsanordnung 45, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).
46.Novellierungsanordnung 46, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 31 | 33 | 32 | 35 | 131“ | |
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47.Novellierungsanordnung 47, In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafel) Abschnitt Unterstufe Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafel) Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11 | III“ |
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48.Novellierungsanordnung 48, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).
49.Novellierungsanordnung 49, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29-33 | 30-35 | 30-35 | 33-37 | 126-133“ | |
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50.Novellierungsanordnung 50, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III“ |
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51.Novellierungsanordnung 51, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).
52.Novellierungsanordnung 52, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 32 | 34 | 31 | 36 | 133“ | |
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53.Novellierungsanordnung 53, In Anlage A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | 4-11 | III“ |
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54.Novellierungsanordnung 54, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7).In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7).
55.Novellierungsanordnung 55, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 30-33 | 30-34 | 30-34 | 31-35 | 127-130“ | |
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56.Novellierungsanordnung 56, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III“ |
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57.Novellierungsanordnung 57, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).
58.Novellierungsanordnung 58, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 32 | 33 | 32 | 33 | 130“ | |
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59.Novellierungsanordnung 59, In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mindestens 4 | III“ |
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60.Novellierungsanordnung 60, In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).
61.Novellierungsanordnung 61, In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 26-31 | 29-33 | 29-34 | 29-34 | 124“ | |
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62.Novellierungsanordnung 62, In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III“ |
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63.Novellierungsanordnung 63, In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
64.Novellierungsanordnung 64, In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 31 | 32 | 32 | 124“ | |
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65.Novellierungsanordnung 65, In Anlage A/ThNA (Lehrplan des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/ThNA (Lehrplan des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mindestens 4 | III“ |
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66.Novellierungsanordnung 66, In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).
67.Novellierungsanordnung 67, In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 26-31 | 29-33 | 29-34 | 29-34 | 124“ | |
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68.Novellierungsanordnung 68, In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III“ |
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69.Novellierungsanordnung 69, In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.
70.Novellierungsanordnung 70, In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:
„Gesamtwochenstundenzahl | 29 | 31 | 32 | 32 | 124“ | |
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Polaschek