BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 6. Juli 2022

Teil II

267. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen sowie der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

267. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 21b sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 19, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Überschrift des Abschnittes B in Anlage 1 Sechster Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Dritter Teil Ziffer 3,, Vierter Teil Ziffer eins und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Ziffer eins und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule) dritter Absatz (Schul- und Unterrichtsplanung) Ziffer 3, (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der 3. Absatz:

„Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht, sind jedenfalls die Lehrstoffe und gegebenenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe sowie die Didaktischen Grundsätze entsprechend zu ergänzen.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4 – 11“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

27-31

29-33

29-33

31-35

124“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Litera a, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung des Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31-32

32-33

124“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31-32

32-33

124“

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31-32

32-33

124“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 17, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31-32

32-33

124“

Novellierungsanordnung 18, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 19, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 20, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31-32

32-33

124“

Novellierungsanordnung 21, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera h, (Fußnoten) entfallen die Fußnoten *9) und *10).

Novellierungsanordnung 22, In Anlage 1 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) wird nach dem Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen folgender Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung eingefügt:

„DIGITALE GRUNDBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe (1. bis 4. Klasse):

Die Folgen der Digitalisierung prägen wesentlich Selbstbilder, Lebenswelt, Kommunikation, Kultur, Weltverständnis und Gesellschaft, Arbeitswelt, Wirtschaft, Produktion und Technik. Ziele der Digitalen Grundbildung sind die Förderung von Medienkompetenz, Anwendungskompetenzen und informatischen Kompetenzen, um Orientierung und mündiges Handeln im 21. Jahrhundert zu ermöglichen.

Unsere komplexe, von Medien, Algorithmen und digitalen Technologien durchdrungene Welt lässt sich an ausgewählten Beispielen (mit entsprechenden Phänomenen, Strukturen, Funktionen und Problemstellungen) konkretisieren und im Unterrichtsgegenstand Digitale Grundbildung mit Aspekten aus der informatischen Bildung und Medienbildung erarbeiten. Solche Beispiele aus der digitalen und technisierten Welt kann man in ihrer Beschaffenheit und Funktionalität als digitale Artefakte bezeichnen. Diese weisen technologisch-mediale, gesellschaftlich-kulturelle und interaktionsspezifische Bezüge auf. Durch die multiperspektivische Bearbeitung von Beispielen sollen Kompetenzen entwickelt werden, um digitale Artefakte zu erkunden, kritisch zu hinterfragen, verantwortungsvoll zu nutzen und zu gestalten. Dabei ist eines der Ziele ein sicherer Umgang mit Medien und digitalen Technologien im Sinne des Kinderschutzes.

Die Digitale Grundbildung bietet vielfache Möglichkeiten zum fächerverbindenden Unterricht, unter der besonderen Berücksichtigung der Schnittstellen von der digitalen zur analogen Welt. Lehrende sind angehalten, unmittelbare Konsequenzen der Digitalisierung für Wissen und Bildung zu berücksichtigen sowie aktuelle Themen und Entwicklungen kritisch und reflektiert aufzugreifen.

Didaktische Grundsätze (1. bis 4. Klasse):

Zur Umsetzung der Digitalen Grundbildung bieten sich didaktische Konzepte und Prozesse an, die einen ganzheitlichen Zugang zu digitalen Artefakten gewährleisten. Dazu gehören ko-konstruktive, erfahrungs-, gestaltungs- sowie reflexions- und problemlösungsorientierte Methoden wie Critical Thinking (kritisches Denken: vernünftiges reflektierendes Denken), Design Thinking (iterative Methode für die Lösung von komplexen Problemen und die Entwicklung neuer Ideen), forschendes Lernen und Playful Learning (spielerisches Lernen angelehnt an die Art und Weise, wie Kleinkinder die Welt entdecken). Digitale Grundbildung erfordert fächerverbindende und fächerübergreifende Arbeitsformen. Die folgenden Bereiche sind dabei in ausgewogener, kreativer und integrativer Weise miteinander zu verknüpfen:

Bei der Erarbeitung der unterschiedlichen Kompetenzen ist jeweils von der Lebenswirklichkeit und den Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Heterogenität individueller Medienbiographien auszugehen. In koedukativen Gruppen ist darauf zu achten, dass Buben und Mädchen gleichberechtigte Zugänge und Möglichkeiten der Teilhabe erhalten. Die Dynamik der digitalen Welt erfordert es, Inhalte und Methoden kontinuierlich zu evaluieren und anzupassen. Die Förderung der Chancengleichheit und der Abbau von stereotypen Zuschreibungen sind stets im Blick zu behalten.

Zentrale fachliche Konzepte (1. bis 4. Klasse):

Durch die Digitalisierung, Datafizierung, Automatisierung und Medialisierung befinden wir uns in einem Veränderungsprozess mit all seinen Problemen und Chancen, welcher auch Grundlagen, Aufbau und Ordnung von Wissen betrifft. Die drei zentralen fachlichen Konzepte beruhen, basierend auf dem Frankfurt Dreieck, auf folgenden Perspektiven: der technisch-medialen (T), der gesellschaftlich-kulturellen (G) und der interaktionsbezogenen (römisch eins). Mit diesen können digitale Phänomene unserer Gesellschaft beispielhaft auf unterschiedlichen Ebenen und in verschiedenen Graden der Abstraktion didaktisch bearbeitet werden.

Strukturen und Funktionen digitaler informatischer und medialer Systeme und Werkzeuge (T)

Diese beinhalten informatische Funktions- und Wirkprinzipien sowie die Reflexion ihrer nicht unmittelbar sichtbaren Einflüsse auf Kultur, Politik, Gesellschaft und Lebenswelt, Technik und Produktion.

Gesellschaftliche Wechselwirkungen durch den Einsatz digitaler Technologien (G)

Diese betreffen etwa soziale Umgangsformen, die politische Organisation, Machtstrukturen, ökonomische Interessen oder die Kommunikation. Die historische Perspektive erlaubt es, Kontinuitäten und Entstehungsprozesse sowie damit verbundene Traditionen zu verstehen.

Interaktion in Form von Nutzung, Handlung und Subjektivierung (römisch eins)

Sie erlaubt die Analyse, Reflexion und kreative Gestaltung persönlicher und kollektiver Handlungsrepertoires. Dies beinhaltet auch die Frage, wie und mit welchen Zielen Menschen Medien erstellen, gestalten und Systeme nutzen.

Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche (1. bis 4. Klasse):

Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (1. bis 4. Klasse):

1. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

2. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

3. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

4. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Erweiterungsbereich: Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Didaktischen Grundsätze schulautonom festgelegt.“

Novellierungsanordnung 23, In Anlage 1 Sechster Teil lautet die Überschrift des Abschnitts B:

„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN“

Novellierungsanordnung 24, In Anlage 1 Sechster Teil Abschnitt B (Verbindliche Übungen) entfällt die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung.

Novellierungsanordnung 25, In Anlage 2 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11“

Novellierungsanordnung 26, In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).

Novellierungsanordnung 27, In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30-34

31-35

32-36

33-37

131-135“

Novellierungsanordnung 28, In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 29, In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).

Novellierungsanordnung 30, In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer 2, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

33

34

33-34

34-35

135“

Novellierungsanordnung 31, In Anlage 3 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11“

Novellierungsanordnung 32, In Anlage 3 Vierter Teil Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *5).

Novellierungsanordnung 33, In Anlage 3 Vierter Teil Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30-34

31-35

32-36

33-37

131-135“

Novellierungsanordnung 34, In Anlage 3 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 35, In Anlage 3 Vierter Teil Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *7).

Novellierungsanordnung 36, In Anlage 3 Vierter Teil Ziffer 2, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

33

34

34

34

135“

Novellierungsanordnung 37, In Anlage 4 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11“

Novellierungsanordnung 38, In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).

Novellierungsanordnung 39, In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

31-35

32-36

33-37

34-38

134-141“

Novellierungsanordnung 40, In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 41, In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).

Novellierungsanordnung 42, In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer 2, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

33

35

35-36

37-38

141“

Novellierungsanordnung 43, In Anlage 5 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11“

Novellierungsanordnung 44, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *9).

Novellierungsanordnung 45, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

27-31

29-33

29-33

31-35

124“

Novellierungsanordnung 46, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Litera a, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 47, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 48, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30

31

31-32

31-33

124“

Novellierungsanordnung 49, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 50, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 51, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

30

31-32

33-34

124“

Novellierungsanordnung 52, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 53, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 54, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

29

32-33

33-34

124“

Novellierungsanordnung 55, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 56, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 57, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30

31

30-31

32-33

124“

Novellierungsanordnung 58, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

Novellierungsanordnung 59, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 60, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30

30

31-32

32-33

124“

Novellierungsanordnung 61, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera h, (Fußnoten) entfallen die Fußnoten *9) und *10).

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 19, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, sowie
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Art. römisch III Paragraph 2, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29Anlage A Dritter Teil Ziffer 3,, Vierter Teil Abschnitt 1 und Sechster Teil Abschnitt A und B, die Anlagen A/w, A/sl, A/lF und A/ThNA, jeweils Vierter Teil Abschnitt 1, sowie die Anlagen A/m1, A/m2, A/m3 und A/sp, jeweils Vierter Teil Abschnitt Unterstufe, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2022, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) dritter Abschnitt (Schul- und Unterrichtsplanung) Ziffer 3, (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der 3. Absatz:

„Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten. In einstündigen Fächern sind Blockungen (zB vierzehntägig) möglich und sinnvoll.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7).

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

26-31

29-33

29-34

29-34

124“

 

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer 2, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

32

32

124“

 

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

Novellierungsanordnung 10, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 9).

Novellierungsanordnung 11, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

26-31

29-33

28-33

30-35

124“

 

Novellierungsanordnung 12, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

Novellierungsanordnung 14, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer 2, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31

33

124“

 

Novellierungsanordnung 15, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

Novellierungsanordnung 16, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 9).

Novellierungsanordnung 17, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

26-31

29-33

29-34

29-34

124“

 

Novellierungsanordnung 18, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

Novellierungsanordnung 19, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

Novellierungsanordnung 20, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer 2, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

32

32

124“

 

Novellierungsanordnung 21, In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Unterstufe) wird nach dem Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen der folgende Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung eingefügt:

„DIGITALE GRUNDBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe (1. bis 4. Klasse):

Die Folgen der Digitalisierung prägen wesentlich Selbstbilder, Lebenswelt, Kommunikation, Kultur, Weltverständnis und Gesellschaft, Arbeitswelt, Wirtschaft, Produktion und Technik. Ziele der Digitalen Grundbildung sind die Förderung von Medienkompetenz, Anwendungskompetenzen und informatischen Kompetenzen, um Orientierung und mündiges Handeln im 21. Jahrhundert zu ermöglichen.

Unsere komplexe, von Medien, Algorithmen und digitalen Technologien durchdrungene Welt lässt sich an ausgewählten Beispielen (mit entsprechenden Phänomenen, Strukturen, Funktionen und Problemstellungen) konkretisieren und im Unterrichtsgegenstand Digitale Grundbildung mit Aspekten aus der informatischen Bildung und Medienbildung erarbeiten. Solche Beispiele aus der digitalen und technisierten Welt kann man in ihrer Beschaffenheit und Funktionalität als digitale Artefakte bezeichnen. Diese weisen technologisch-mediale, gesellschaftlich-kulturelle und interaktionsspezifische Bezüge auf. Durch die multiperspektivische Bearbeitung von Beispielen sollen Kompetenzen entwickelt werden, um digitale Artefakte zu erkunden, kritisch zu hinterfragen, verantwortungsvoll zu nutzen und zu gestalten. Dabei ist eines der Ziele ein sicherer Umgang mit Medien und digitalen Technologien im Sinne des Kinderschutzes.

Die Digitale Grundbildung bietet vielfache Möglichkeiten zum fächerverbindenden Unterricht, unter der besonderen Berücksichtigung der Schnittstellen von der digitalen zur analogen Welt. Lehrende sind angehalten, unmittelbare Konsequenzen der Digitalisierung für Wissen und Bildung zu berücksichtigen sowie aktuelle Themen und Entwicklungen kritisch und reflektiert aufzugreifen.

Didaktische Grundsätze (1. bis 4. Klasse):

Zur Umsetzung der Digitalen Grundbildung bieten sich didaktische Konzepte und Prozesse an, die einen ganzheitlichen Zugang zu digitalen Artefakten gewährleisten. Dazu gehören ko-konstruktive, erfahrungs-, gestaltungs- sowie reflexions- und problemlösungsorientierte Methoden wie Critical Thinking (kritisches Denken: vernünftiges reflektierendes Denken), Design Thinking (iterative Methode für die Lösung von komplexen Problemen und die Entwicklung neuer Ideen), forschendes Lernen und Playful Learning (spielerisches Lernen angelehnt an die Art und Weise, wie Kleinkinder die Welt entdecken). Digitale Grundbildung erfordert fächerverbindende und fächerübergreifende Arbeitsformen. Die folgenden Bereiche sind dabei in ausgewogener, kreativer und integrativer Weise miteinander zu verknüpfen:

Bei der Erarbeitung der unterschiedlichen Kompetenzen ist jeweils von der Lebenswirklichkeit und den Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Heterogenität individueller Medienbiographien auszugehen. In koedukativen Gruppen ist darauf zu achten, dass Buben und Mädchen gleichberechtigte Zugänge und Möglichkeiten der Teilhabe erhalten. Die Dynamik der digitalen Welt erfordert es, Inhalte und Methoden kontinuierlich zu evaluieren und anzupassen. Die Förderung der Chancengleichheit und der Abbau von stereotypen Zuschreibungen sind stets im Blick zu behalten.

Zentrale fachliche Konzepte (1. bis 4. Klasse):

Durch die Digitalisierung, Datafizierung, Automatisierung und Medialisierung befinden wir uns in einem Veränderungsprozess mit all seinen Problemen und Chancen, welcher auch Grundlagen, Aufbau und Ordnung von Wissen betrifft. Die drei zentralen fachlichen Konzepte beruhen, basierend auf dem Frankfurt Dreieck, auf folgenden Perspektiven: der technisch-medialen (T), der gesellschaftlich-kulturellen (G) und der interaktionsbezogenen (römisch eins). Mit diesen können digitale Phänomene unserer Gesellschaft beispielhaft auf unterschiedlichen Ebenen und in verschiedenen Graden der Abstraktion didaktisch bearbeitet werden.

Strukturen und Funktionen digitaler informatischer und medialer Systeme und Werkzeuge (T)

Diese beinhalten informatische Funktions- und Wirkprinzipien sowie die Reflexion ihrer nicht unmittelbar sichtbaren Einflüsse auf Kultur, Politik, Gesellschaft und Lebenswelt, Technik und Produktion.

Gesellschaftliche Wechselwirkungen durch den Einsatz digitaler Technologien (G)

Diese betreffen etwa soziale Umgangsformen, die politische Organisation, Machtstrukturen, ökonomische Interessen oder die Kommunikation. Die historische Perspektive erlaubt es, Kontinuitäten und Entstehungsprozesse sowie damit verbundene Traditionen zu verstehen.

Interaktion in Form von Nutzung, Handlung und Subjektivierung (römisch eins)

Sie erlaubt die Analyse, Reflexion und kreative Gestaltung persönlicher und kollektiver Handlungsrepertoires. Dies beinhaltet auch die Frage, wie und mit welchen Zielen Menschen Medien erstellen, gestalten und Systeme nutzen.

Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche (1. bis 4. Klasse):

Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (1. bis 4. Klasse):

1. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

2. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

3. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

4. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Erweiterungsbereich: Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Didaktischen Grundsätze schulautonom festgelegt.“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt B (Verbindliche Übungen) entfällt die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung.

Novellierungsanordnung 23, In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

Novellierungsanordnung 24, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).

Novellierungsanordnung 25, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

31-34

33-36

33-37

33-37

134-143”

 

Novellierungsanordnung 26, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III”

Novellierungsanordnung 27, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).

Novellierungsanordnung 28, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

35

36

36

36

143”

 

Novellierungsanordnung 29, In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

Novellierungsanordnung 30, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7.

Novellierungsanordnung 31, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30-33

30-33

31-36

33-37

128-136“

 

Novellierungsanordnung 32, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

Novellierungsanordnung 33, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6.

Novellierungsanordnung 34, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

32

32

35

37

136“

 

Novellierungsanordnung 35, In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

Novellierungsanordnung 36, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7).

Novellierungsanordnung 37, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29-33

30-34

31-34

34-38

128-137“

 

Novellierungsanordnung 38, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

Novellierungsanordnung 39, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

Novellierungsanordnung 40, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

32

34

33

38

137“

 

Novellierungsanordnung 41, In Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

Novellierungsanordnung 42, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

Novellierungsanordnung 43, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29-32

30-34

30-34

32-36

125-131“

 

Novellierungsanordnung 44, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

Novellierungsanordnung 45, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).

Novellierungsanordnung 46, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

31

33

32

35

131“

 

Novellierungsanordnung 47, In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafel) Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

Novellierungsanordnung 48, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

Novellierungsanordnung 49, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29-33

30-35

30-35

33-37

126-133“

 

Novellierungsanordnung 50, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

Novellierungsanordnung 51, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).

Novellierungsanordnung 52, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

32

34

31

36

133“

 

Novellierungsanordnung 53, In Anlage A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

Novellierungsanordnung 54, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7).

Novellierungsanordnung 55, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30-33

30-34

30-34

31-35

127-130“

 

Novellierungsanordnung 56, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

Novellierungsanordnung 57, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

Novellierungsanordnung 58, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

32

33

32

33

130“

 

Novellierungsanordnung 59, In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mindestens 4

III“

Novellierungsanordnung 60, In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

Novellierungsanordnung 61, In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

26-31

29-33

29-34

29-34

124“

 

Novellierungsanordnung 62, In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

Novellierungsanordnung 63, In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 64, In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

32

32

124“

 

Novellierungsanordnung 65, In Anlage A/ThNA (Lehrplan des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mindestens 4

III“

Novellierungsanordnung 66, In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

Novellierungsanordnung 67, In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

26-31

29-33

29-34

29-34

124“

 

Novellierungsanordnung 68, In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

Novellierungsanordnung 69, In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 70, In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

32

32

124“

 

Polaschek