BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 1. Juli 2022

Teil römisch zwei

265. Verordnung:

Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind

265. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind

Aufgrund Paragraph 5, des Bundesgesetzes über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2020,, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeines

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, EBG 2012 vorübergehend neu festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die neue Festsetzung der Höhe der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ist zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich.

2. Abschnitt
Umfang der Vorratspflicht

Neue Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven

Paragraph 2,

Vorratspflichtige haben abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, EBG 2012 ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 je 22,22 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven zu halten.

3. Abschnitt
Schlussbestimmung

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

Gewessler