24. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID- 19-SchuMaV) geändert wird (7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 255/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 255/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 6 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 6/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
„3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis„3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis
einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder
über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Sanitärartikeln“ durch das Wort „Sanitätsartikeln“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „Sanitärartikeln“ durch das Wort „Sanitätsartikeln“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 Abs. 2 Z 1 wird die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 473/2021“ durch die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 7/2022“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zeichenfolge „BGBl. römisch II Nr. 473/2021“ durch die Zeichenfolge „BGBl. römisch II Nr. 7/2022“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 Abs. 11 lautet:Paragraph 21, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§ 11 bis 15 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber bzw. der für die Zusammenkunft Verantwortliche Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese stattdessenKann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den Paragraphen 11 bis 15 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber bzw. der für die Zusammenkunft Verantwortliche Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese stattdessen
einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder
einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „20. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Jänner“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „20. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Jänner“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 25 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „19. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „27. Jänner 2022“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „19. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „27. Jänner 2022“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 25 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 2 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 2 Z 1 und Abs. 11 sowie § 25 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2022 treten mit 21. Jänner 2022 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 11, sowie Paragraph 25, Absatz eins und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2022, treten mit 21. Jänner 2022 in Kraft.“
Mückstein