Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 20. Juni 2022 | Teil römisch zwei |
235. Verordnung: | Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO erbrachten Leistungen für die Jahre 2017 und 2018 |
Auf Grund des Paragraph 47, Absatz 5, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 246 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Höhe der vom Bund nach Paragraph 47, Absatz 5, RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO wird für das Jahr 2017 mit insgesamt 421 812,46 Euro und für das Jahr 2018 mit insgesamt 2 877 384,48 Euro festgesetzt.
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