BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 20. Juni 2022

Teil römisch zwei

231. Verordnung:

Änderung der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

231. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom geändert wird

Aufgrund des Paragraph 58, Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, wird in der Tabellenspalte „Fördermittel“ in der dritten Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „20 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „60 Mio. Euro“ ersetzt und in der vierten Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „30 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „5 Mio. Euro“ ersetzt und in der fünften Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „20 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „5 Mio. Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird dem Satz beginnend mit der Wortfolge „§ 2 Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 167/2022“ die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; folgender Absatz 3, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Gewessler