Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 20. Juni 2022 | Teil römisch zwei |
231. Verordnung: | Änderung der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom |
Aufgrund des Paragraph 58, Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, wird in der Tabellenspalte „Fördermittel“ in der dritten Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „20 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „60 Mio. Euro“ ersetzt und in der vierten Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „30 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „5 Mio. Euro“ ersetzt und in der fünften Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „20 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „5 Mio. Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird dem Satz beginnend mit der Wortfolge „§ 2 Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 167/2022“ die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; folgender Absatz 3, wird angefügt:
Gewessler