BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 17. Juni 2022

Teil II

230. Verordnung:

Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung und Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

230. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung erlassen und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Artikel 1
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung bei Kreditinstituten (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung – KIM-V)

Auf Grund des Paragraph 23 h, Absatz 2, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweck

Paragraph eins,

Diese Verordnung legt Maßnahmen zur Verminderung von festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien auf Basis der Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums und der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 23 h, BWG fest.

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind von CRR-Kreditinstituten gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit Sitz im Inland, CRR-Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, BWG konzessioniert sind, sowie von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, einzuhalten.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. Ziffer eins
    private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, BWG,
    1. Litera a
      die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 Sitzung 25, bestimmt sind,
    2. Litera b
      deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind,
    3. Litera c
      die
      1. Sub-Litera, a, a
        mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder
      2. Sub-Litera, b, b
        mit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß Litera b, seinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
    4. Litera d
      die unter keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 23 h, Absatz 3, BWG fallen;
  2. Ziffer 2
    neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor. Bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite, gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;
  3. Ziffer 3
    Durchrechnungszeitraum: jeweils die Zeiträume von 1. Jänner bis 30. Juni sowie von 1. Juli bis 31. Dezember.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, BWG anzuwenden.

2. Abschnitt
Maßnahmen

Obergrenzen

Paragraph 4,

Die Obergrenzen für neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen betragen:

  1. Ziffer eins
    für die Beleihungsquote 90%,
  2. Ziffer 2
    für die Schuldendienstquote 40%,
  3. Ziffer 3
    für die maximale Laufzeit 35 Jahre.

Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5,

  1. Absatz einsNeu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen sind nach Maßgabe von Absatz 2, von der Anwendung der Maßnahmen gemäß Paragraph 4, ausgenommen, wenn unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 9, die Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen einschließlich der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierung höchstens 50 000 € beträgt (kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze).
  2. Absatz 2Die Obergrenze für den Anteil der gemäß Absatz eins, ausgenommenen Finanzierungen an allen vom Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen beträgt unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 9, 2% (institutsbezogenes Geringfügigkeitskontingent).

Institutsbezogenes Ausnahmekontingent

Paragraph 6,

Neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen dürfen die Obergrenzen gemäß Paragraph 4, überschreiten, wenn das Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 10, sicherstellt, dass von den von diesem Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, welche nicht gemäß Paragraph 5, ausgenommen sind, höchstens

  1. Ziffer eins
    20% die Obergrenze für die Beleihungsquote gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,,
  2. Ziffer 2
    10% die Obergrenze für die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,,
  3. Ziffer 3
    5% die Obergrenze für die Laufzeit gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, und
  4. Ziffer 4
    20% eine oder mehrere der Obergrenzen gemäß Paragraph 4,
überschreiten.

3. Abschnitt
Berechnungsvorschriften

Berechnung der Beleihungsquote

Paragraph 7,

  1. Absatz einsKreditinstitute haben die Beleihungsquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, BWG nach folgender Formel zu berechnen:

  1. Absatz 2 ist die Summe der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierung zuzüglich des aushaftenden Restbetrags bestehender privater Wohnimmobilienfinanzierungen. Bestehende private Wohnimmobilienfinanzierungen sind zu berücksichtigen, wenn sie vom selben Kreditinstitut an denselben oder dieselben Kreditnehmer wie die neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung vergeben worden sind. Bestehende private Wohnimmobilienfinanzierungen sind mit dem im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung aushaftenden Restbetrag zuzüglich nicht ausgenutzter Kreditrahmen anzusetzen.
  2. Absatz 3 ist die Summe der gemäß Ziffer eins, als Sicherheit dienenden Immobilien mit ihren gemäß Ziffer 2, berechneten Werten:
    1. Ziffer eins
      „Als Sicherheit dienende Immobilien“ sind jene Immobilien, zu denen im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung im Grundbuch eine Hypothek für eine gemäß Absatz 2, im Zähler berücksichtigte Finanzierung eingetragen ist. Eine Immobilie ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut die grundbücherliche Eintragung einer Hypothek ohne unnötigen Verzug,
      1. Litera a
        längstens aber sechs Monate nach Vereinbarung der Finanzierung vornimmt oder sichergestellt ist, dass die Auszahlung der Kreditsumme erst nach der grundbücherlichen Eintragung erfolgt oder
      2. Litera b
        die Kreditsumme an einen Treuhänder ausbezahlt wird, der die grundbücherliche Eintragung der Hypothek sicherstellt.
    2. Ziffer 2
      Immobilien gemäß Ziffer eins, sind mit ihrem Marktwert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzüglich des Werts etwaiger Vorlasten, höchstens aber mit dem Betrag der im Grundbuch eingetragenen oder gemäß Ziffer eins, zweiter Satz einzutragenden Hypothek zu berücksichtigen. Wurde eine gemäß Absatz 2, im Zähler berücksichtigte private Wohnimmobilienfinanzierung für den Bau einer Wohnimmobilie vergeben, ist der Marktwert dieser Immobilie der erwartete Wert nach Baufertigstellung, wobei auch hier der Betrag der im Grundbuch eingetragenen oder gemäß Ziffer eins, zweiter Satz einzutragenden Hypothek die Höchstgrenze bildet. Vorlasten sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen privaten Wohnimmobilienfinanzierung sicherstellt und dokumentiert, dass die Vorlast durch die neu vereinbarte Finanzierung getilgt und im Grundbuch gelöscht wird. Mehrere Immobilien, zu denen eine gemeinsame Simultanhypothek (Paragraph 15, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,) eingetragen ist, sind gemeinsam höchstens mit dem Betrag der Simultanhypothek zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4Im Nenner der Beleihungsquote gemäß Absatz eins, sind unabhängig von Ansatz und Methode zur Berücksichtigung von Sicherheiten gemäß Teil 3, Titel römisch II, Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „sonstige Sicherheiten CRR“ Besicherungen mit Sicherheitsleistung gemäß der Artikel 197, 198 und 200 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzusetzen,
    1. Ziffer eins
      die die Anforderungen der Artikel 207 und 212 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen,
    2. Ziffer 2
      die zur Besicherung einer gemäß Absatz 2, im Zähler berücksichtigten Finanzierung dienen und
    3. Ziffer 3
      die nicht bereits gemäß Absatz 3, berücksichtigt werden.
    Sonstige Sicherheiten CRR sind mit ihrem gemäß internem Risikomanagement ausgewiesenen Wert anzusetzen, wobei adäquate Volatilitätsanpassungen zu berücksichtigen sind.

Berechnung der Schuldendienstquote

Paragraph 8,

  1. Absatz einsKreditinstitute haben die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 3, BWG nach folgender Formel zu berechnen:

  1. Absatz 2Im Zähler der Schuldendienstquote gemäß Absatz eins, ist als Gesamtschuldendienst die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, berechnet über den Zeitraum eines Jahres, anzusetzen. Zins- und Tilgungsleistungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern sind ebenfalls zu berücksichtigen. Unabhängig vom tatsächlichen Tilgungsplan ist rechnerisch von einer laufenden Tilgung mit über die gesamte Laufzeit konstanten Annuitäten sowohl der bestehenden Finanzierungen als auch der neu vereinbarten Finanzierung auszugehen. Im Hinblick auf die neu vereinbarte Finanzierung ist von einer vollständigen Tilgung am Ende der Laufzeit auszugehen. Dies gilt auch für endfällige Finanzierungen. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b,) oder haften Personen für die neu vereinbarte Finanzierung als Bürgen und Zahler (Paragraph 1357, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946/1811), ist die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aller Kreditnehmer und der Bürgen und Zahler zusammenzuzählen. Ist ein Kreditnehmer oder ein Bürge und Zahler der neu vereinbarten Finanzierung zu Zins- oder Tilgungsleistungen für eine weitere Kreditverbindlichkeit verpflichtet, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so sind die Zins- und Tilgungsleistungen aus dieser weiteren Kreditverbindlichkeit im Gesamtschuldendienst mit ihrem Anteil gemäß Absatz 3, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Der im Gesamtschuldendienst gemäß Absatz 2, zu berücksichtigende Anteil von Drittverbindlichkeiten im Sinne des Absatz 2, letzter Satz ist wie folgt zu berechnen:

…im Gesamtschuldendienst zu berücksichtigender Anteil des Schuldendienstes für eine Drittverbindlichkeit
…Gesamter Schuldendienst für die Drittverbindlichkeit
…Einkommen gemäß Absatz 4, der Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit, die auch Kreditnehmer oder Bürgen und Zahler der neu vereinbarten Finanzierung sind
…Einkommen aller Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit
  1. Absatz 4Im Nenner der Schuldendienstquote gemäß Absatz eins, ist als Einkommen das jährliche Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, nach Abzug von Steuern und Abgaben und zuzüglich Transferzahlungen anzusetzen. Einkommensbestandteile einschließlich Transferzahlungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie verifiziert, regelmäßig und nachhaltig sind. Sie sind verifiziert, wenn sich das Kreditinstitut über ihren tatsächlichen Bestand oder ihre gesicherte zukünftige Erzielung vergewissert und dies auch dokumentiert hat. Einkommensbestandteile sind regelmäßig und nachhaltig, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung der Finanzierung davon auszugehen ist, dass während der gesamten Laufzeit ein entsprechendes Gesamteinkommen regelmäßig erzielt wird. Bei schwankenden Einkommensbestandteilen ist bei der Prüfung der Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit vom Kreditinstitut die Entwicklung zumindest in den vergangenen drei Jahren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Transferzahlungen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Kreditnehmer auf ihre regelmäßige, nachhaltige Zahlung einen Rechtsanspruch hat. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b,) oder haften Personen für die neu vereinbarte Finanzierung als Bürgen und Zahler (Paragraph 1357, ABGB), ist das Gesamteinkommen aller Kreditnehmer und der Bürgen und Zahler zusammenzuzählen. Zins- oder Tilgungsleistungen, die gemäß Absatz 2, oder 3 im Zähler der Schuldendienstquote berücksichtigt werden, mindern ungeachtet ihrer steuerrechtlichen Behandlung das Einkommen gemäß Absatz 4, nicht.
  2. Absatz 5Die Schuldendienstquote ist ausgehend von den im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung verfügbaren Informationen zu berechnen. Kreditinstitute haben geeignete Handlungen zu setzen und zu dokumentieren, um die zur Berechnung der Schuldendienstquote relevanten Informationen über das Einkommen und die Zins- und Tilgungsverpflichtungen des Kreditnehmers zu erlangen und zu verifizieren.

Berechnungsvorschriften für die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 9,

  1. Absatz einsOb eine neu vereinbarte Finanzierung unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fällt, haben Kreditinstitute anhand folgender Formel zu berechnen:

bezeichnet dabei die Summe der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierung zuzüglich des aushaftenden Restbetrags sämtlicher bestehender privater Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers. Private Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern sind ebenfalls zu berücksichtigen. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b,), ist die Summe der privaten Wohnimmobilienfinanzierungen aller Kreditnehmer zusammenzuzählen. Kreditinstitute haben geeignete Handlungen zu setzen und zu dokumentieren, um die zur Berechnung der Gesamtverschuldung des Kreditnehmers relevanten Informationen des Kreditnehmers zu erlangen und zu verifizieren. Ist ein Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung Schuldner einer weiteren privaten Wohnimmobilienfinanzierung, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so ist diese weitere Kreditverbindlichkeit in der Gesamtverschuldung mit ihrem gemäß Absatz 2, berechneten Anteil zu berücksichtigen.
  1. Absatz 2Drittverbindlichkeiten gemäß Absatz eins, letzter Satz sind in der Gesamtverschuldung anteilig wie folgt zu berücksichtigen:

…in der Gesamtverschuldung zu berücksichtigender Anteil der Drittverbindlichkeit
…Gesamter aushaftender Restbetrag der Drittverbindlichkeit
…Einkommen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, der Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit, die auch Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung sind
…Einkommen aller Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit
  1. Absatz 3Das Volumen des institutsbezogenen Geringfügigkeitskontingents (iGk) haben Kreditinstitute anhand folgender Formel zu berechnen:
    … Gesamtvolumen des institutsbezogenen Geringfügigkeitskontingents für einen bestimmten Durchrechnungszeitraum
    …Summe der Kreditsummen der innerhalb des vorangegangenen Durchrechnungszeitraums vom Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen

Berechnungsvorschriften für das Ausnahmekontingent

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Einhaltung der Anforderungen an die institutsbezogenen Ausnahmekontingente gemäß Paragraph 6, haben Kreditinstitute für jedes der Ausnahmekontingente gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 4 gesondert anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 bis 6 sicherzustellen:

  2. Absatz 2Für die Zwecke des Absatz eins, ist das Gesamtvolumen der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, die aufgrund einer Überschreitung der Obergrenzen gemäß Paragraph 4, auf das Ausnahmekontingent anzurechnen sind, nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 3 und 4 jeweils wie folgt zu berechnen:

  3. Absatz 3Für die Zwecke des Absatz 2, bezeichnet die Summe der Kreditsummen der innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von einem Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen und die
    1. Ziffer eins
      im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß Paragraph 6, Ziffer eins,, 2 oder 3 die in der jeweiligen Ziffer genannte Obergrenze gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, 2 oder 3 überschreiten oder
    2. Ziffer 2
      im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, eine oder mehrere der in Paragraph 4, Ziffer eins bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.
  4. Absatz 4Für die Zwecke des Absatz 2, gilt:

    …Summe der Kreditsummen der von einem Kreditinstitut im jeweiligen Durchrechnungszeitraum neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen und die
    1. Ziffer eins
      im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß Paragraph 6, Ziffer eins,, 2 oder 3 die in der jeweiligen Ziffer genannte Obergrenze gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, 2 oder 3 überschreiten oder
    2. Ziffer 2
      im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, eine oder mehrere der in Paragraph 4, Ziffer eins bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.
    …das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.
  5. Absatz 5Für die Zwecke des Absatz eins, ist das Gesamtvolumen der Ausnahmekontingente gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 4 jeweils anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschrift gemäß Absatz 6, zu berechnen:
    …die in Paragraph 6, Ziffer eins bis 4 für die Begrenzung des jeweiligen Ausnahmekontingents festgelegte Prozentzahl.
    … Summe der Kreditsummen der innerhalb des vorangegangenen Durchrechnungszeitraums von einem Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen.
  6. Absatz 6Für die Zwecke des Absatz 5, gilt:

    …Summe der Kreditsummen der innerhalb des vorangegangenen Durchrechnungszeitraums vom Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen.
    …das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 11,

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Sie ist auf Finanzierungen anzuwenden, die zwischen dem 1. August 2022 und dem 30. Juni 2025 neu vereinbart werden. Der erste Durchrechnungszeitraum ist abweichend von Paragraph 3, Ziffer 3, der Zeitraum von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022. Der dem ersten Durchrechnungszeitraum vorangegangene Durchrechnungszeitraum ist der Zeitraum von 1. März 2022 bis 31. Juli 2022.

Artikel 2
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, wird nach der Wortfolge „mit keiner Liegenschaft“ die Wortfolge „im Inland“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor, bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 lautet:

  1. Ziffer 5
    Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 7, KIM-V;
  2. Ziffer 6
    Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 2, BWG;
  3. Ziffer 7
    Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 3, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 8, KIM-V;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das Einkommen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, KIM-V;“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 12, werden folgende Ziffer 13 und 14 angefügt:

  1. Ziffer 13
    Laufzeit: die Laufzeit beginnend mit der Auszahlung der Kreditsumme, bei Auszahlungen in mehreren Teilen mit der Auszahlung des ersten Teils, bei Rahmenkrediten mit der ersten Möglichkeit des Abrufs durch den Kreditnehmer;
  2. Ziffer 14
    Geringfügigkeitsgrenze: die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KIM-V unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 9, KIM-V.“

Novellierungsanordnung 6, Am Ende des Paragraph 16 a, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    soweit auf Bestimmungen der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung – KIM-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022,, verwiesen wird, ist diese in der Stammfassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, b, b,, 6a Absatz 2, Ziffer eins a,, 5 bis 7 und 12 bis 14, Paragraph 16 a, Ziffer 6 und 7 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Abweichend von Paragraph 6 a, Absatz eins und 4 ist
    1. Ziffer eins
      für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 mit Stichtag 30. September 2022 sowie
    2. Ziffer 2
      für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 mit Stichtag 31. Dezember 2022
    eine Meldung gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, zu erstatten. Für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2022 ist keine über Ziffer eins und 2 hinausgehende halbjährliche Meldung zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 8, Die Anlage H lautet: (siehe Anlage)

Ettl     Müller