229. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Abwicklung des regionalen Klimabonus (Klimabonus-Abwicklungsverordnung – KliBAV)
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den regionalen Klimabonus (KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 7, des Bundesgesetzes über den regionalen Klimabonus (KliBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022, wird verordnet:
I. Einleitungrömisch eins. Einleitung
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für die Abwicklung der Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: „Klimabonus“) an natürliche Personen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 6 KliBG. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für die Abwicklung der Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: „Klimabonus“) an natürliche Personen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des Paragraph 2, Absatz 6, KliBG.
Abwicklung der Gewährung des Klimabonus
§ 2.Paragraph 2,
Die Abwicklung der Gewährung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“), die sich dabei der Schlichtungsstelle (§ 11) sowie privater Dienstleister bedienen kann. Die Abwicklung der Gewährung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“), die sich dabei der Schlichtungsstelle (Paragraph 11,) sowie privater Dienstleister bedienen kann.
II. Abwicklungsgrundlagenrömisch zwei. Abwicklungsgrundlagen
Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Klimabonus
§ 3.Paragraph 3,
Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 2 KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die BMK. Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 2, KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die BMK.
Übermittlung von Daten
§ 4.Paragraph 4,
Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle. Die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle.
Anpassungen oder Ergänzungen von Daten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf den Klimabonus besteht dem Grunde nach nur auf Basis jener Daten, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen.Der Anspruch auf den Klimabonus besteht dem Grunde nach nur auf Basis jener Daten, welche durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Abs. 1 können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle entsprechend Abs. 1 bereits durchgeführt wurden. Die anspruchsberechtigte Person hat der BMK diesen Umstand durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Absatz eins, können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständige Stelle entsprechend Absatz eins, bereits durchgeführt wurden. Die anspruchsberechtigte Person hat der BMK diesen Umstand durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Auf Veranlassung der jeweils anspruchsberechtigten Person hat die BMK Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG, welche dazu dienen, die Auszahlung des Klimabonus durchzuführen, wie insbesondere Kontodaten, vorzunehmen. Die anspruchsberechtigte Person hat die Notwendigkeit der Anpassung oder Ergänzung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.Auf Veranlassung der jeweils anspruchsberechtigten Person hat die BMK Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 KliBG, welche dazu dienen, die Auszahlung des Klimabonus durchzuführen, wie insbesondere Kontodaten, vorzunehmen. Die anspruchsberechtigte Person hat die Notwendigkeit der Anpassung oder Ergänzung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der BMK zu dokumentieren.Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind von der BMK zu dokumentieren.
(5)Absatz 5,Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen oder eine Rückforderung durchzuführen, hat die BMK innerhalb von acht Wochen ab erfolgter Anpassung oder Ergänzung der Daten die Auszahlung vorzunehmen oder die Rückforderung gemäß § 10 zu veranlassen.Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen oder eine Rückforderung durchzuführen, hat die BMK innerhalb von acht Wochen ab erfolgter Anpassung oder Ergänzung der Daten die Auszahlung vorzunehmen oder die Rückforderung gemäß Paragraph 10, zu veranlassen.
Behandlung von Sonderfällen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des § 4 KliBG sowie der gemäß § 4 Abs. 4 KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des Paragraph 4, KliBG sowie der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.
(2)Absatz 2,Liegt im Falle des § 2 Abs. 3 KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KliBG den Bezug erhält.Liegt im Falle des Paragraph 2, Absatz 3, KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, KliBG den Bezug erhält.
(3)Absatz 3,Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 KliBG hat im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt zu sein.Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, KliBG hat im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt zu sein.
Jährliche Auszahlung des Klimabonus
§ 7.Paragraph 7,
Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022. Der regionale Klimabonus wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022.
Auszahlung des Klimabonus auf ein Bankkonto
§ 8.Paragraph 8,
Sofern der BMK vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.
Abwicklung und Auszahlung mittels geldwertem Gutschein
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß § 8 vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß § 21 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen.Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß Paragraph 8, vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen.
(2)Absatz 2,Ein Gutschein gemäß Abs. 1 muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können.Ein Gutschein gemäß Absatz eins, muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können.
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass
die Hauptwohnsitzmeldung nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet wurde, und dadurch ein Klimabonus für ein Anspruchsjahr dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht ausbezahlt wurde, oder
eine Person den Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, odereine Person den Klimabonus gemäß Paragraph 2, Absatz 3, KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, oder
eine Person den Klimabonus gemäß § 3 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.eine Person den Klimabonus gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.In den Fällen des Absatz eins, hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.
III. Schlichtungsstellerömisch drei. Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß § 2 Abs. 6 KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 6, KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.
(2)Absatz 2,Aufgaben der Schlichtungsstelle sind
die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3,die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3,,
die Anpassung oder Ergänzung von Daten im internen Datensystem der BMK nach Veranlassung der anspruchsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 und 3 sowie die entsprechende Dokumentation dieser Änderungen gemäß § 5 Abs. 4 im Namen und im Auftrag der BMK,die Anpassung oder Ergänzung von Daten im internen Datensystem der BMK nach Veranlassung der anspruchsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die entsprechende Dokumentation dieser Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, im Namen und im Auftrag der BMK,
die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß § 5 Abs. 5 und § 10 im Namen und im Auftrag der BMK, sowiedie Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 10, im Namen und im Auftrag der BMK, sowie
(3)Absatz 3,Eingaben gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten.Eingaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten.
(4)Absatz 4,Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 5 Jahren nach Ablauf des betreffenden Anspruchsjahres von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.
(5)Absatz 5,Im Hinblick auf die Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden die Schlichtungsstelle sowie etwaige beauftragte private Dienstleister als Auftragsverarbeiter der BMK im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung) tätig. In dieser Funktion sind sie verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmenIm Hinblick auf die Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 werden die Schlichtungsstelle sowie etwaige beauftragte private Dienstleister als Auftragsverarbeiter der BMK im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (Datenschutz-Grundverordnung) tätig. In dieser Funktion sind sie verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen
(6)Absatz 6,Die Schlichtungsstelle hat der BMK jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.
IV. Schlussbestimmungenrömisch vier. Schlussbestimmungen
Rechtsschutz
§ 12.Paragraph 12,
Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG). Über Fragen der Auszahlung sowie der allfälligen Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Artikel 17, B-VG). Über Fragen der Auszahlung sowie der allfälligen Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Inkrafttreten
§ 13.Paragraph 13,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Gewessler