221. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der zur Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen eine von der Bestimmung des § 38 Abs. 2b und 6 StVO abweichende Ausführung von Lichtsignalen für zulässig erklärt wird (Verkehrsversuchsverordnung Dosiersystem Reutte Süd)221. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der zur Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen eine von der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2 b und 6 StVO abweichende Ausführung von Lichtsignalen für zulässig erklärt wird (Verkehrsversuchsverordnung Dosiersystem Reutte Süd)
Auf Grund des § 34 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersu-chung ist eine von § 38 Abs. 2b und 6 Straßenverkehrsordnung 1960 abweichende Ausführung von Licht-signalanlagen auf der B179 Fernpassstraße, Strkm. 36,50, dahingehend, dass die Dauer des gelben nicht-blinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird, zulässig. Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersu-chung ist eine von Paragraph 38, Absatz 2 b und 6 Straßenverkehrsordnung 1960 abweichende Ausführung von Licht-signalanlagen auf der B179 Fernpassstraße, Strkm. 36,50, dahingehend, dass die Dauer des gelben nicht-blinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird, zulässig.
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 2022 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2027 außer Kraft.
Gewessler