BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 14. Juni 2022

Teil II

220. Verordnung:

Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und der Hochschul-Zulassungsverordnung

220. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und die Hochschul-Zulassungsverordnung geändert werden

Artikel 1
Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013

Auf Grund des Paragraph 42, Absatz 13, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:

Die Hochschul-Curriculaverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Curricula der Pädagogischen Hochschulen für die Lehramtsstudien Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für Hochschullehrgänge (Hochschul-Curriculaverordnung 2013 – HCV 2013)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 3, betreffende Zeile:

„§ 3.

Allgemeine Qualifikationsziele“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lauten die die Abschnitte 4 bis 7 des 2. Hauptstücks betreffenden Zeilen:

„4. Abschnitt
Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Paragraph 14,

Qualifikationsziele, Umfang, Module

5. Abschnitt
Hochschullehrgang für den Religionsunterricht

Paragraph 14 a,

Qualifikationsziele, Umfang, Module

6. Abschnitt
Hochschullehrgang für Elementarpädagogik

Paragraph 14 b,

Qualifikationsziele, Umfang, Module

7. Abschnitt
Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

Paragraph 14 c,

Qualifikationsziele, Umfang, Module“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, wird am Ende der Ziffer 3, ein Beistrich gesetzt und werden folgende Ziffer 4 bis 7 eingefügt:

  1. Ziffer 4
    den Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
  2. Ziffer 5
    den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht,
  3. Ziffer 6
    den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und
  4. Ziffer 7
    den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des Paragraph 3, lautet:

„Allgemeine Qualifikationsziele“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, wird die Wendung „der Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und der Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe“ durch die Wendung „die Hochschullehrgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wendung „den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe“ durch die Wendung „die Hochschullehrgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie Curricula der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), für den Religionsunterricht, für Elementarpädagogik sowie für Inklusive Elementarpädagogik haben auf die berufsbegleitende Organisation dieser Hochschullehrgänge Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wendung „eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen“ durch die Wendung „die vorgesehene Studiendauer verlängern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Ziffer 3, wird die Wendung „Wahl einer alternativen Prüfungsmethode“ durch die Wendung „eine alternative Prüfungsmethode“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz eins, wird in Ziffer 4, die Wendung „Information und Kommunikation“ durch die Wendung „Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung)“ und in Ziffer 7, die Wendung „Erziehung – Bildung – Entwicklungsbegleitung“ durch die Wendung „Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks lautet:

„4. Abschnitt
Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Qualifikationsziele, Umfang, Module

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist eine professions- und wissenschaftsorientierte Ausbildung in den für die Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers notwendigen Kompetenzen. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen, als außerordentliches Masterstudium gemäß Absatz 5, jedoch 150 ECTS-Anrechnungspunkte.
  2. Absatz 2Im Rahmen des Hochschullehrganges für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Einführende Lehrveranstaltungen

10

Bildungswissenschaftliche Grundlagen

19 – 23

Fachdidaktik

13 – 17

Pädagogisch-praktische Studien

9 – 15

Wahlpflichtfächer

4 – 6

Summe

60

Darüber hinaus sind berufsfachliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.
  1. Absatz 3Im Modul „Einführende Lehrveranstaltungen“ sind Kompetenzen im Bereich des Classroommanagements, des Schulrechts und Dienstrechts, der Leistungsfeststellung, der lernförderlichen Leistungsbeurteilung, der Elternarbeit, des Konfliktmanagements, der Reflexion der eigenen Professionalität, des Qualitätsmanagementsystems an Schulen, der Digitalisierung und der sprachlichen Bildung sowie erste didaktische Prinzipien zu vermitteln.
  2. Absatz 4Für die berufsfachlichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte, fachlich geeignete Berufspraxis anerkannt werden.
  3. Absatz 5Der Hochschullehrgang kann auch als außerordentliches Masterstudium absolviert werden. In diesem Fall ist über die Module gemäß Absatz 2, hinaus eine Masterarbeit zu verfassen. Die Masterarbeit (einschließlich der Begleitlehrveranstaltungen und der Masterprüfung) hat 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach dem 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks werden folgende Abschnitte 5, 6 und 7 eingefügt:

„5. Abschnitt
Hochschullehrgang für den Religionsunterricht

Qualifikationsziele, Umfang, Module

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsDer Hochschullehrgang für den Religionsunterricht vermittelt eine fundierte kontextualisierte Theologie, eine in den Lehrveranstaltungen entsprechend integrierte und explizite Fachdidaktik sowie grundlegendes bildungswissenschaftliches Fachwissen für die Primarstufe. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
  2. Absatz 2Im Rahmen des Hochschullehrganges für den Religionsunterricht sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Bildungswissenschaftliche Grundlagen

10

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

30

Pädagogisch-praktische Studien

20

Summe

60

Darüber hinaus sind berufliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.
  1. Absatz 3Für die beruflichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte Berufspraxis anerkannt werden.

6. Abschnitt
Hochschullehrgang für Elementarpädagogik

Qualifikationsziele, Umfang, Module

Paragraph 14 b,

  1. Absatz einsDer Hochschullehrgang für Elementarpädagogik befähigt die Absolventinnen und Absolventen, aufbauend auf einem fachlich in Frage kommenden Studium, Kinder vom ersten bis zum siebenten Lebensjahr in ihren Lern- und Entwicklungsprozessen an elementaren Bildungseinrichtungen kompetent zu begleiten und anzuleiten, Bildungskooperationen professionell zu gestalten und qualitätsvolle Beiträge zur Organisationsentwicklung in der jeweiligen Institution zu leisten. Er hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
  2. Absatz 2Im Rahmen des Hochschullehrganges für Elementarpädagogik sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Grundlagen Elementarpädagogik

5

Pädagogischer und rechtlicher Qualitätsrahmen

5

Sprachliche Bildung

5

Wahrnehmung und Bewegung

5

Soziabilität

5

Elementarpädagogisch-praktische Studien I

5

Pädagogisches Denken und Handeln

5

Handeln im System

5

MINT-Bildung

5

Musikalische Bildung

5

Kreative Bildung

5

Elementarpädagogisch-praktische Studien II

5

Summe

60

7. Abschnitt
Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

Qualifizierungsziele, Umfang, Module

Paragraph 14 c,

  1. Absatz einsDer Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik bietet aufbauend auf einer einschlägigen Ausbildung zur Elementarpädagogin bzw. zum Elementarpädagogen eine professions-, wissenschafts- und praxisorientierte Qualifizierung zur Inklusiven Elementarpädagogin bzw. zum Inklusiven Elementarpädagogen kombiniert mit einer Berufsberechtigung an. Er befähigt die Absolventinnen und Absolventen, Kinder mit Unterstützungsbedarf im inklusiven Setting an elementaren Bildungseinrichtungen in ihren individuellen Lern- und Entwicklungsprozessen zu begleiten, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen und in multiprofessionellen Teams zusammenzuarbeiten. Er hat 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
  2. Absatz 2Im Rahmen des Hochschullehrganges für Inklusive Elementarpädagogik sind folgenden, vom Umfang gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, abweichenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Biographische und professionelle Reflexion

4

Grundlagen Inklusiver Pädagogik

4

Entwicklungsbegleitung im Bereich der Motorik

4

Entwicklungsbegleitung im Bereich der basalen Wahrnehmung und sensorischen Integration

4

Pädagogisch-Praktische Studien 1 – Fokus: Beobachtung

7

Medizinische und rechtliche Grundlagen

4

Grundlagen der individuellen Entwicklungsbegleitung

4

Entwicklungsbegleitung im Schwerpunkt auditive Wahrnehmung

4

Entwicklungsbegleitung im Schwerpunkt visuelle Wahrnehmung

4

Pädagogisch-Praktische Studien 2 – Fokus: pädagogische Diagnostik

6

Aspekte psychosozialer Entwicklung

4

Kritische Lebensereignisse

4

Entwicklungsbegleitung im sozial-emotionalen Bereich

4

Entwicklungsbegleitung im Bereich der Kognition

4

Pädagogisch-Praktische Studien 3 – Fokus: Entwicklungsbegleitung

7

Professionalisierung

4

Transitionen und interdisziplinäre Zusammenarbeit

4

Entwicklungsbegleitung im Bereich der Sprache

4

Begleitung bei multiplen Entwicklungsherausforderungen

4

Pädagogisch-Praktische Studien 4

- Fokus: Interdisziplinarität, Dokumentation und Transfer

6

Summe

90“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Titel, die den Paragraph 3, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis, die Abschnitte 4 bis 7 des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins,, 3a und 4, Paragraph 8, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 7 sowie die Abschnitte 4 bis 7 des 2. Hauptstücks in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Hochschul-Zulassungsverordnung

Auf Grund der Paragraph 52 f, Absatz 2 b und Paragraph 52 f, Absatz 4, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:

Die Hochschul-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen für die Lehramtsstudien Sekundarstufe (Berufsbildung) und für die Hochschullehrgänge (Hochschul-Zulassungsverordnung – HZV)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach den den 3a. Abschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„4. Abschnitt
Hochschullehrgang für Elementarpädagogik

Paragraph 12,

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

5. Abschnitt
Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden

Paragraph 13,

Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie am Ende der Ziffer 3, ein Beistrich gesetzt und werden nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4 und 5 eingefügt:

  1. Ziffer 4
    den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und
  2. Ziffer 5
    Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Abschnitt 3a), für den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik (Abschnitt 4) und Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden, (Abschnitt 5) sowie“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, wird in Ziffer 3, die Wendung „Information und Kommunikation“ durch die Wendung „Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung)“ und in Ziffer 5, die Wendung „Erziehung – Bildung – Entwicklungsbegleitung“ durch die Wendung „Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach dem 3a. Abschnitt werden folgende Abschnitte 4 und 5 eingefügt:

„4. Abschnitt
Hochschullehrgang für Elementarpädagogik

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 12,

Zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sind Personen zuzulassen, die eines der folgenden fachlich in Frage kommenden Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben:

  1. Ziffer eins
    Lehramt Primarstufe oder Lehramt für Volksschulen,
  2. Ziffer 2
    Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik oder Lehramt für Sonderschulen,
  3. Ziffer 3
    Pädagogik,
  4. Ziffer 4
    Erziehungswissenschaften oder
  5. Ziffer 5
    Bildungswissenschaften.

5. Abschnitt
Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden

Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen

Paragraph 13,

Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß Paragraph 52 f, Absatz 2 a, Ziffer 2, HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:

  1. Ziffer eins
    eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
  2. Ziffer 2
    eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
  3. Ziffer 3
    eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Titel, die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Polaschek