BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 10. Juni 2022

Teil römisch zwei

217. Verordnung:

Änderung der Blutspenderverordnung

217. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 21, Ziffer eins, des Blutsicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2019,, wird verordnet:

Die Blutspenderverordnung – BSV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Personen, die infektionsgefährdenden Kontakt mit einer mit HBV, HCV oder HIV infizierten Person hatten: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Personen, die sich einem Risiko für die Ansteckung mit sexuell übertragbaren Infektionen, insbesondere mit Hepatitis B, Hepatitis C und HIV ausgesetzt haben (das sind Personen, die innerhalb von drei Monaten mehr als drei Sexualpartner hatten, und deren Sexualpartner, soweit sie von diesem Umstand Kenntnis haben oder davon ausgehen müssen): für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis; sofern ein NAT-Test auf Hepatitis B, Hepatitis C und HIV negativ ausfällt für die Dauer von drei Monaten nach diesem Ereignis,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 3, entfällt die Zeichenfolge „ 15,“ und wird nach der Wortfolge „Hepatitis C“ die Wortfolge „, Hepatitis B und HIV“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 12,, Ziffer 15,, Absatz 3, sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2022, treten mit 31. August 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Anhang A wird in Punkt 5. nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Informationen zur Wichtigkeit der Anwendung von geschütztem Sexualkontakt im Hinblick auf das Ansteckungsrisiko von sexuell übertragbaren Infektionen.“

Rauch