215. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die elektronische Form der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Telekommunikationsdiensten festgelegt wird (Telekomanzeigeverordnung – TKA-V)
Auf Grund des § 133 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 133, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird verordnet:
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Telekommunikationsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 einzuhalten ist. Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Telekommunikationsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 einzuhalten ist.
Elektronisches Format
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die unter die Anzeigepflicht gemäß § 133 Abs. 1 TKG 2021 fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige@rtr.at zu übermitteln.Die unter die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige@rtr.at zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Betreff des E-Mails hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 handelt,den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 handelt,
Angaben dazu, ob es sich um eine Neuanzeige oder eine Änderungsanzeige handelt.
(3)Absatz 3,Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind als PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln. Die übermittelten Dokumente haben alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten, ein Nachladen von externen Datenströmen ist unzulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein.
(4)Absatz 4,Bei Änderungsanzeigen sind die anzeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen in einem PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument zu übermitteln und die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist ein weiteres PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument mit jener Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen, die der Anbieter im Geschäftsverkehr zu verwenden beabsichtigt, zu übermitteln.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 2022 in Kraft.
Steinmaurer