214. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 22, 22a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr.472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 22,, 22a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 28/2022, wird wie folgt geändert:Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 bIn dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum ist bei Schulen oder Klassen, die als „Bildungsanstalt für Leistungssport“ oder „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“ gemäß § 128e des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, geführt werden, ein Hinweis auf die Führung der Schule oder Klasse als Bildungsanstalt für Leistungssport oder Bildungsanstalt für darstellende Kunst aufzunehmen.“In dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum ist bei Schulen oder Klassen, die als „Bildungsanstalt für Leistungssport“ oder „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“ gemäß Paragraph 128 e, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geführt werden, ein Hinweis auf die Führung der Schule oder Klasse als Bildungsanstalt für Leistungssport oder Bildungsanstalt für darstellende Kunst aufzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 2a lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 a, lautet:
wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:
„Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;“„Er/Sie ist/war gemäß Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 Z 4b und 6a wird jeweils nach der Wendung „wenn der Schüler“ die Wendung „der semestrierten Oberstufe“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 b und 6a wird jeweils nach der Wendung „wenn der Schüler“ die Wendung „der semestrierten Oberstufe“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt die Wendung „, BGBl. Nr. 242/1962,“.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt die Wendung „, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,,“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1 Z 18 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 18, lautet der Einleitungssatz:
wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß § 22a Abs. 2 Z 5 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:“wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 3a wird nach der Wendung „Für das vorläufige Semesterzeugnis“ die Wendung „der semestrierten Oberstufe“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 3 a, wird nach der Wendung „Für das vorläufige Semesterzeugnis“ die Wendung „der semestrierten Oberstufe“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 7 wird die Wendung „Auf einem gemäß der Anlage 6a zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind“ durch die Wendung „Auf einem gemäß der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe sind“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wendung „Auf einem gemäß der Anlage 6a zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind“ durch die Wendung „Auf einem gemäß der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe sind“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6b wird nach der Wendung „noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände“ die Wendung „der semestrierten Oberstufe“ eingefügt.In Paragraph 6 b, wird nach der Wendung „noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände“ die Wendung „der semestrierten Oberstufe“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6c wird nach der Wendung „in einem höheren Semester“ die Wendung „der semestrierten Oberstufe“ eingefügt.In Paragraph 6 c, wird nach der Wendung „in einem höheren Semester“ die Wendung „der semestrierten Oberstufe“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „für die gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „für die gemäß § 22 Abs. 10 oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021,“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „für die gemäß Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 22 a, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „für die gemäß Paragraph 22, Absatz 10, oder Paragraph 22 a, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes oder Paragraph 22 a, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,,“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 11c Abs. 1 lautet:Paragraph 11 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, sind § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 2a, 4b, 6a, 18, Abs. 3a und Abs. 7 sowie § 6b und § 6c nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:“Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 2a, 4b, 6a, 18, Absatz 3 a und Absatz 7, sowie Paragraph 6 b und Paragraph 6 c, nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 11c Abs. 2 wird in der Z 3 der Ausdruck „Z 4b“ durch den Ausdruck „Z 6“ ersetzt, es wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 5 bis Z 9 angefügt:In Paragraph 11 c, Absatz 2, wird in der Ziffer 3, der Ausdruck „Z 4b“ durch den Ausdruck „Z 6“ ersetzt, es wird am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 5 bis Ziffer 9, angefügt:
wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 10 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:
„Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;„Er/Sie ist/war gemäß Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;
wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;„Er/Sie ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;
wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;„Er/Sie hat gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;
wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;„Er/Sie hat gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;
wenn die Schülerin oder der Schüler die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß § 22a Abs. 2 Z 5 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:wenn die Schülerin oder der Schüler die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:
„Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ............................................ ist die Beurteilung auf Grund des der Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.““
13.Novellierungsanordnung 13, In § 11c Abs. 3 wird die Wendung „Anlage 6“ durch die Wendung „Anlage 1n“ ersetzt.In Paragraph 11 c, Absatz 3, wird die Wendung „Anlage 6“ durch die Wendung „Anlage 1n“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 11c werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 11 c, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4Für das vorläufige Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:Für das vorläufige Semesterzeugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .... zugelassen.“
(5)Absatz 5Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, ist ein gemäß der Anlage 2n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, ist ein gemäß der Anlage 2n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:
„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“
(6)Absatz 6Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, ist ein gemäß der Anlage 3n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.“Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß Paragraph 26 b, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, ist ein gemäß der Anlage 3n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 12 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2022 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 3b, § 3 Abs. 1 Z 2a, 4b, 6a, 8 und 18, Abs. 3a, Abs. 7, § 6b, § 6c, § 7 Abs. 1 Z 1, § 11c Abs. 1, Abs. 2 Z 3 bis 9, Abs. 3, Abs. 4 bis 6 sowie die Anlagen 6, 1n, 2n und 3n treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 2, Absatz 3 b,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 a,, 4b, 6a, 8 und 18, Absatz 3 a,, Absatz 7,, Paragraph 6 b,, Paragraph 6 c,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 11 c, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 bis 9, Absatz 3,, Absatz 4 bis 6 sowie die Anlagen 6, 1n, 2n und 3n treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
Anlage 3 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 3 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 3.
17.Novellierungsanordnung 17, Die bisherige Anlage 6 erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage 1n“ und wird nach Anlage 17 angefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 6 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 6a.
19.Novellierungsanordnung 19, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2n und 3n werden nach Anlage 1n angefügt.
Polaschek