213. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 24j, 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, 4, 5, 24 j, 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:
Die Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. II Nr. 297/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020, werden wie folgt geändert:Die Luftverkehrsregeln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2020,, werden wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 18. Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät“ durch den Eintrag „§ 18. Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 18. Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät“ die Einträge „§ 18a. Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrzeuge“ und „§ 18b. Modellflugplätze“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 29. Notsender“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „Flugmodelle (§ 24c LFG),“.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „Flugmodelle (Paragraph 24 c, LFG),“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung sowie Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
in der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1,in der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1,
in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1,in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, Amtsblatt Nummer L 281 vom 13.10.2012 Seite 1,
in der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 1, undin der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, Amtsblatt Nummer L 152 vom 11.6.2019 Seite 1, und
in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 45,in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 152 vom 11.6.2019 Seite 45,
festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 1 Z 11 und 12 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 lautet:
Unbemannte Luftfahrzeuge: sowohl unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG) als auch unbemannte Luftfahrzeuge bzw. unbemannte Luftfahrzeugsysteme im Sinne der unionsrechtlichen RegelungenUnbemannte Luftfahrzeuge: sowohl unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG) als auch unbemannte Luftfahrzeuge bzw. unbemannte Luftfahrzeugsysteme im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen
Zustimmung: eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 18 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 18, lautet:
„Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Flugmodellen (§ 24c LFG),“ und der Ausdruck „150“ wird durch den Ausdruck „120“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Flugmodellen (Paragraph 24 c, LFG),“ und der Ausdruck „150“ wird durch den Ausdruck „120“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 18 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „und von Flugmodellen“.In Paragraph 18, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „und von Flugmodellen“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 18 entfallen die Abs. 5a und 8.In Paragraph 18, entfallen die Absatz 5 a und 8,
11.Novellierungsanordnung 11, In § 18 wird die Absatzbezeichnung des Abs. 6 durch die Absatzbezeichnung „(7)“ und die Absatzbezeichnung des Abs. 7 durch die Absatzbezeichnung „(8)“ ersetzt.In Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung des Absatz 6, durch die Absatzbezeichnung „(7)“ und die Absatzbezeichnung des Absatz 7, durch die Absatzbezeichnung „(8)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 18 Abs. 4 bis 6 lautet:Paragraph 18, Absatz 4 bis 6 lautet:
„(4)Absatz 4,Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen von Flugplätzen ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(5)Absatz 5,Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten zulässig. Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 und/oder eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Diese Ausweisung und/oder Genehmigung ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge innerhalb von zum 31.12.2020 bereits bestanden habenden Modellflugplätzen nicht erforderlich.Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten zulässig. Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Artikel 15, und/oder eine Genehmigung nach Artikel 16, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Diese Ausweisung und/oder Genehmigung ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge innerhalb von zum 31.12.2020 bereits bestanden habenden Modellflugplätzen nicht erforderlich.
(6)Absatz 6,Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. Ausgenommen davon istDer Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß Paragraph 128, LFG verboten) innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. Ausgenommen davon ist
der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, oder
bis zum 31.12.2022 der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen bis 25 kg innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Ab dem 1.1.2023 sind für die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen Ausweisungen dieser Modellflugplätze als geographische Zonen gemäß Art. 15 und Genehmigungen nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erforderlich.“bis zum 31.12.2022 der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen bis 25 kg innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Ab dem 1.1.2023 sind für die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen Ausweisungen dieser Modellflugplätze als geographische Zonen gemäß Artikel 15 und Genehmigungen nach Artikel 16, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erforderlich.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 18 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „4 und 5“ durch die Wort- und Zeichenfolge „4, 5 und 6“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 7, wird die Wort- und Zeichenfolge „4 und 5“ durch die Wort- und Zeichenfolge „4, 5 und 6“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 18 Abs. 8 wird die Wortfolge „Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1“ durch die Wortfolge „unbemannten Luftfahrzeugen“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 8, wird die Wortfolge „Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1“ durch die Wortfolge „unbemannten Luftfahrzeugen“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 18 werden folgende § 18a und 18b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 18, werden folgende Paragraph 18 a und 18 b samt Überschriften eingefügt:
„Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrzeuge
§ 18a.Paragraph 18 a,
Beim Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist auf die weiteren Teilnehmer des Luftverkehrs zu achten. Unbemannte Luftfahrzeuge haben anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei unbemannte Luftfahrzeuge gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang haben.
Modellflugplätze
§ 18b.Paragraph 18 b,
Unbeschadet § 18 Abs. 4 bis 6 ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen im Rahmen der offenen Kategorie auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Modellflugplätzen UAS.OPEN.040 Punkt (2) des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht anzuwenden.“ Unbeschadet Paragraph 18, Absatz 4 bis 6 ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen im Rahmen der offenen Kategorie auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Modellflugplätzen UAS.OPEN.040 Punkt (2) des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 29 samt Überschrift entfällt.Paragraph 29, samt Überschrift entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 37 wird nach dem Wort „Flüge“ die Wortfolge „untereinander, sowie“ eingefügt.In Paragraph 37, wird nach dem Wort „Flüge“ die Wortfolge „untereinander, sowie“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 51 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 3, 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, Ziffer 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Absatz 2,, Teil A. 1. (LO R 1) Absatz eins,, Teil A. 2. (LO R 15) Absatz 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Absatz eins, (d) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2022, treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten Paragraph 18, Absatz 5 a und 8 und Paragraph 29, samt Überschrift außer Kraft.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im Anhang B, Teil A. Flugbeschränkungsgebiete lautet Abs. 2:Im Anhang B, Teil A. Flugbeschränkungsgebiete lautet Absatz 2 :
„(2)Absatz 2,Flugbeschränkungsgebiete sind auf Luftfahrzeuge, selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge, ausgenommen jene mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im Anhang B, Teil A. 1. Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1) lautet der Abs. 1:Im Anhang B, Teil A. 1. Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1) lautet der Absatz eins :
„(1)Absatz eins,Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf nur zulässig
bei Einsatzflügen (§ 145 LFG), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, LFG), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit unbemannten Luftfahrzeugen bis 25 kg im Einsatz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zur Erfüllung ihrer Aufgaben bis zu einer maximalen Flughöhe von 120 Meter über Grund.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im Anhang B, Teil A. 2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) entfällt in Abs. 2 die Wort- und Zeichenfolge „der Klasse 1 (§ 24f LFG)“ und in Abs. 2 lit. a entfällt die Wort- und Zeichenfolge „der Klasse 1“.Im Anhang B, Teil A. 2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) entfällt in Absatz 2, die Wort- und Zeichenfolge „der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG)“ und in Absatz 2, Litera a, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „der Klasse 1“.
22.Novellierungsanordnung 22, Im Anhang B, Teil A. 2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) werden dem Abs. 2 folgende Sätze angefügt:Im Anhang B, Teil A. 2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) werden dem Absatz 2, folgende Sätze angefügt:
„Im Rahmen dieser Bewilligung ist § 18 Abs. 5 nicht anzuwenden. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund.“„Im Rahmen dieser Bewilligung ist Paragraph 18, Absatz 5, nicht anzuwenden. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im Anhang B, Teil A. 3. Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16) lautet lit. d:
bis zum 31.12.2022 mit unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum 31.12.2018 bestanden haben. Ab dem 1.1.2023 ist der Betrieb auf Modellflugplätzen nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 und/oder eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.“bis zum 31.12.2022 mit unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum 31.12.2018 bestanden haben. Ab dem 1.1.2023 ist der Betrieb auf Modellflugplätzen nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Artikel 15, und/oder eine Genehmigung nach Artikel 16, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.“
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