(2)Absatz 2,Wurde für Alkohol, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 Z 2 AlkStG 2022 unterliegt, nachweislich im Steuergebiet die Alkoholsteuer nach § 2 Abs. 1 AlkStG 2022 entrichtet und kommt eine Geltendmachung der Steuerermäßigung nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr in Betracht, wird die Steuerdifferenz auf Antrag desjenigen, der die Alkoholsteuer entrichtet hat, erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.Wurde für Alkohol, der dem ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AlkStG 2022 unterliegt, nachweislich im Steuergebiet die Alkoholsteuer nach Paragraph 2, Absatz eins, AlkStG 2022 entrichtet und kommt eine Geltendmachung der Steuerermäßigung nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr in Betracht, wird die Steuerdifferenz auf Antrag desjenigen, der die Alkoholsteuer entrichtet hat, erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.