BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 31. Mai 2022

Teil römisch zwei

203. Verordnung:

Entsorgungsverordnung-See 2022

 

[CELEX-Nr.: 32019L0883]

203. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Entsorgungsverordnung-See 2022 – EntsorgungsV-See 2022)

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2017,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für österreichische Jachten (Paragraph 2, Ziffer 5, des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,) mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, die Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlaufen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    „Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des MARPOL-Übereinkommens fallen (Paragraph eins, Ziffer 2, SSEG), sowie passiv gefischte Abfälle;
  2. Ziffer 2
    „Ladungsrückstände“: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand, oder in Waschwasser enthalten sind, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes;
  3. Ziffer 3
    „Hafenauffangeinrichtung“: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen erbringen kann.

Voranmeldung von Abfällen

              Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anläuft, hat der Hafenbehörde die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG, Amtsblatt Nummer L 151 vom 7. Juni 2019 Seite 116, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.
  2. Absatz 2,Diese Meldung hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
    2. Ziffer 2
      sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder
    3. Ziffer 3
      spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt.
  3. Absatz 3,Die in der Voranmeldung enthaltenen Angaben sind jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen in Gestalt des ausgefüllten Formulares gemäß Absatz eins, oder in elektronischer Form aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.

Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann die Jacht ihre Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      aus den Angaben im Formular gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder der Abfallabgabebescheinigung gemäß Paragraph 4, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Jacht weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert, sofern das Ankergebiet nicht gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz der Richtlinie (EU) 2019/883 von deren Geltungsbereich ausgenommen wurde.

Abfallabgabebescheinigung

Paragraph 5,

Über die Entladung stellt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung eine Abfallabgabebescheinigung aus, welche mindestens zwei Jahre an Bord mitzuführen und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen ist.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Paragraph 6,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EntsorgungsV-See), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2003,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2017,, außer Kraft.

Umsetzungshinweis

Paragraph 7,

Durch die Bestimmungen dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2019/883 umgesetzt.

Gewessler