BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 24. Mai 2022

Teil II

197. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 und der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

197. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 und die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert werden

Auf Grund der Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraphen 7,, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige Krankheiten

Die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Text erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 1.“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „SARS-CoV-2 und Affenpocken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, wird folgender Paragraph 2, angefügt:

Paragraph 2,

Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. römisch II Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, 3. Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „oder Infektion mit 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus„)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, Infektion mit SARS-CoV-2 oder Affenpocken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, erhält der Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Rauch