195. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 geändert wird
Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 5, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017, wird wie folgt geändert:Die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Prozentsatz „2,0%“ durch den Prozentsatz „1,5%“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird der Prozentsatz „2,0%“ durch den Prozentsatz „1,5%“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Bei der Berechnung der Stückkosten gemäß Abs. 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Berechnung der Stückkosten gemäß Absatz 2, sind insbesondere zu berücksichtigen:
Die Kostenrechnung, sofern eine solche erstellt wurde;
die prognostizierte zukünftige Veränderung der Betriebsaufwendungen unter Berücksichtigung der historischen Veränderung;
der Personal- und Sachaufwand, der direkt und indirekt für die Verwaltung der Leistungsberechtigten anfällt;
der Bestand an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie die prognostizierte Entwicklung des Bestands an Leistungsberechtigten;
bei einem externen Verwaltungsvertrag die vertraglich vereinbarten Kostensätze, mit Ausnahme jener Kosten, die im Zuge der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens anfallen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.“Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.“
Ettl Müller