BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 19. Mai 2022

Teil römisch zwei

192. Verordnung:

Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022

192. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundenhinterlegungsverzeichnisse und der Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden (Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022 – UHU-VO 2022)

Auf Grund des Paragraph 20 a, des Urkundenhinterlegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, und des Paragraph eins, Absatz 3, des Grundbuchsumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 13, des Urkundenhinterlegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.86 aus 2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Paragraph eins,

Für alle Grundbuchsgerichte wird die Umstellung der nach Paragraph 6, UHG zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) sowie der Sammlung der nach Paragraph eins, UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden auf automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angeordnet.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die besonderen Tagebücher automationsunterstützt zu führen und neue Karteikarten nur mehr automationsunterstützt zu eröffnen.
  2. Absatz 2,Langt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Einlaufstück ein, für das eine Karteikarte bereits besteht, so ist diese Karteikarte umzustellen und das Einlaufstück automationsunterstützt zu erfassen.
  3. Absatz 3,Die Umstellung der Sammlung der nach Paragraph eins, UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einlangenden Urkunden.

Paragraph 3,

Das Aktenzeichen wird aus der Tagebuchzahl und der Jahreszahl gebildet; die Buchstaben Uh sind nicht mehr voranzustellen. Es ist aber in anderer Weise sicher zu stellen, dass die betroffenen Einlaufstücke als Einlaufstücke der Urkundenhinterlegung erkannt werden können.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die umgestellte Kartei nach Paragraph 6, Absatz 2, UHG ist nach dem Muster des Hauptbuchs des Grundbuchs unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 6, bis 11 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes zu führen. Nicht mehr aktuelle Eintragungen sind in ein Verzeichnis nicht mehr aktueller Eintragungen aufzunehmen. Im Übrigen hat die Bundesministerin für Justiz die Form und Einrichtung der umgestellten Verzeichnisse im eJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln (Paragraph 80, Absatz 3, GOG).
  2. Absatz 2,In der Aufschrift der umgestellten Karteikarte ist darauf hinzuweisen, dass sich niemand auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien berufen kann (Paragraph 20, UHG). Bei der Anführung der Eigentümer ist durch das Wort „angeblich“ oder in anderer geeigneter anderer Weise darauf aufmerksam zu machen, dass der Erwerb des Eigentums nicht geprüft wurde.
  3. Absatz 3,Die Daten der umgestellten Kartei sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Erfassung und Speicherung der hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2006,.
  2. Absatz 2,Die Sammlung der hinterlegten und eingereihten Urkunden ist hinsichtlich der Abfrage von der Urkundensammlung (Paragraph 6, GBG 1955) getrennt zu führen.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Abfrage der umgestellten Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden nach den Paragraphen 6, und 7 GUG gilt gemäß Paragraph 13, und 18 UHG für jede abgefragte Urkunde der Tarif nach der Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 4, GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,.
  2. Absatz 2,Für die Abfrage der umgestellten Karteien (Paragraph 6, Absatz 2, UHG) nach den Paragraphen 6, und 7 GUG gilt gemäß Paragraph 18, UHG für jede abgefragte Kartei der Tarif nach der Tarifpost 9 Litera e, Ziffer eins, GGG.
  3. Absatz 3,Für die Abfrage der umgestellten Namenskartei nach Paragraph 6, Absatz 2, GUG gilt gemäß Paragraph 18, UHG für jede abgefragte Person der Tarif nach der Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 5, GGG.

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft.

Zadić