191. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr geändert wird
Aufgrund des § 5 Abs. 4 und 6 und der §§ 7a und 7b des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 4 und 6 und der Paragraphen 7 a und 7 b des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, wird verordnet:
Die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl. Nr. 221/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 280/2000, wird wie folgt geändert:Die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reservenbei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reserven
weniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
weniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und
weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg
betragen;
bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG das Eigenkapital und die Reservenbei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
weniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und
weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
betragen;
erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 wird die Wortfolge „einem halben Jahr“ durch die Wortfolge „drei Monaten“ ersetzt.In Paragraph 12, wird die Wortfolge „einem halben Jahr“ durch die Wortfolge „drei Monaten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, An § 16 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:An Paragraph 16, werden folgende Absatz 5 bis 8 angefügt:
„(5)Absatz 5,Für Prüfungswerber, die die Prüfung der fachlichen Eignung für das Gewerbe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG ablegen möchten und die nachweisen können, dass sie im Zeitraum von mindestens fünf Monaten vor dem 21. Mai 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, gilt § 4 mit der Maßgabe, dass die Prüfung der fachlichen Eignung bis 30. Juni 2023 nur schriftlich abzulegen ist und der Prüfungsstoff sämtliche der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete umfasst; der Kostenbeitrag zur Durchführung der schriftlichen Prüfung beträgt die Hälfte der sich aus § 13 Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr.Für Prüfungswerber, die die Prüfung der fachlichen Eignung für das Gewerbe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG ablegen möchten und die nachweisen können, dass sie im Zeitraum von mindestens fünf Monaten vor dem 21. Mai 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, gilt Paragraph 4, mit der Maßgabe, dass die Prüfung der fachlichen Eignung bis 30. Juni 2023 nur schriftlich abzulegen ist und der Prüfungsstoff sämtliche der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete umfasst; der Kostenbeitrag zur Durchführung der schriftlichen Prüfung beträgt die Hälfte der sich aus Paragraph 13, Absatz eins, ergebenden Prüfungsgebühr.
(6)Absatz 6,Für die in Abs. 5 genannten Prüfungswerber gilt § 7 Abs. 1 bis 30. Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die Anmeldung zur Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin einzubringen ist.Für die in Absatz 5, genannten Prüfungswerber gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 30, Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die Anmeldung zur Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin einzubringen ist.
(7)Absatz 7,Auf Prüfungen für in Abs. 5 genannte Prüfungswerber ist hinsichtlich der Termine für die Abhaltung der Prüfung § 6 zweiter Halbsatz bis 30. Juni 2023 nicht anzuwenden.Auf Prüfungen für in Absatz 5, genannte Prüfungswerber ist hinsichtlich der Termine für die Abhaltung der Prüfung Paragraph 6, zweiter Halbsatz bis 30. Juni 2023 nicht anzuwenden.
(8)Absatz 8,Für die in Abs. 5 genannten Prüfungswerber gilt § 10 Abs. 5 bis 30. Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die zwei schriftlichen Teilprüfungen mit Punkten gewichtet werden, wobei jeweils 50% der möglichen Gesamtpunkteanzahl auf diese entfallen. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der zwei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.“Für die in Absatz 5, genannten Prüfungswerber gilt Paragraph 10, Absatz 5 bis 30, Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die zwei schriftlichen Teilprüfungen mit Punkten gewichtet werden, wobei jeweils 50% der möglichen Gesamtpunkteanzahl auf diese entfallen. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der zwei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.“
4.Novellierungsanordnung 4, An § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:An Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2, § 12 und § 16 Abs. 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 12 und Paragraph 16, Absatz 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“
Gewessler