189. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Compliance von COVID-19-Leistungen (Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung)
Auf Grund des § 39f Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport verordnet:Auf Grund des Paragraph 39 f, Absatz 3, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden tritt bei rechtskräftiger Verhängung einer Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein, die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der jeweils geltenden Fassung Die Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden tritt bei rechtskräftiger Verhängung einer Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein, die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung
aufgrund der Missachtung eines Betretungsverbotes oder
wiederholt (in mindestens zwei Fällen) aufgrund der Unterlassung von Einlasskontrollen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr, festgelegter Personenzahlen oder festgelegter Zeiten ausgesprochen wurde.
§ 2.Paragraph 2,
Die Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden umfasst folgende Bundesleistungen:
COVID-19 Non-Profit-Organisation – Unterstützungsfonds
COVID-19 Überbrückungsfonds für selbstständige Künstlerinnen und Künstler
COVID-19 Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
COVID-19 Ausfallsbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
COVID-19 Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft und ist auf Verwaltungsübertretungen ab diesem Zeitpunkt anwendbar.
Brunner