Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 5. Mai 2022 | Teil römisch zwei |
178. Verordnung: | Ehrengeschenke-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, und des Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, jeweils zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird verordnet:
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Personalabteilung zu erfolgen.
Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist durch die Personalabteilung zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen durch die Personalabteilung im Einzelfall zu treffen.
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit geraten sind, ansonsten für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums.
Aufgrund des Paragraph 3, erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Kocher