Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 17. Jänner 2022 | Teil II |
17. Verordnung: | Handelsstatistikverordnung 2022 – HStatV 2022 |
Auf Grund der Paragraphen eins,, 5 und 11 Absatz 2, des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2021,, wird verordnet:
Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 1,1 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.
Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.
Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten
Schramböck