BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 26. April 2022

Teil römisch zwei

166. Verordnung:

Änderung der Lenkprotokoll-Verordnung

166. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Lenkprotokoll-Verordnung – LP-VO geändert wird

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 6, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird die Lenkprotokoll-Verordnung – LP-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Lenkprotokolle gemäß Paragraph 17, Absatz 4 bis 6 AZG sind personen- und tagesbezogen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, und haben inhaltlich den Vorgaben von Paragraph 5, Absatz eins, zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „30 km in der Stunde“ durch den Ausdruck „40 km/h“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    sonstige Kraftwagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt,“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, Absatz 2, werden folgender Sätze angefügt:

„In diesen Fällen sind die Lenkzeiten und Lenkpausen auch nicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, AZG aufzunehmen. Werden Lenkprotokolle geführt, obwohl dazu keine Verpflichtung besteht, gelten diese als Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, AZG.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, Absatz 5, wird die bisherige Ziffer 3, durch folgende Ziffer 3, und 4 ersetzt:

  1. Ziffer 3
    Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, sind spätestens nach 28 Tagen die Dateien vom Gerät herunterzuladen und im Betrieb aufzubewahren, von den Dateien sind unverzüglich Sicherungskopien zu erstellen und auf einem externen Datenträger zu speichern.
  2. Ziffer 4
    Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz sind fehlerhafte Aufzeichnungen durch Bedienungsfehler sowie Abweichungen nach Paragraph 15 d, AZG in ein Lenkprotokoll einzutragen. Absatz 4, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lenkerinnen und Lenker haben an Tagen, an denen sie ein Kraftfahrzeug lenken, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, laufend Eintragungen in das Lenkprotokoll vorzunehmen und die Lenkprotokolle der letzten 56 Kalendertage mit sich zu führen. Diese Protokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen. Eine Verwendung verschiedener Lenkprotokolle an einem Tag ist nicht zulässig. Zulässig ist hingegen die Zusammenfassung der Lenkprotokolle einer Woche in einem Dokument. Dabei reicht eine einzige Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers für diesen Zeitraum.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Lenkerin/der Lenker hat das Lenkprotokoll selbst auszufüllen und zu unterschreiben. Alle Einträge müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt. Die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 können vorab auch von anderen Personen bzw. automationsunterstützt in das Lenkprotokoll eingetragen werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) entfallen kann. Ein Musterformular für ein solches vereinfachtes Lenkprotokoll wird entsprechend Paragraph 2, Absatz 3, zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 4,Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Absatz eins, genannten Angaben (Daten gemäß Ziffer eins, bis 5 und Eintragungen gemäß Ziffer 6, und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
    1. Ziffer eins
      die Daten nach Absatz eins, Ziffer 4, und 5 von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,
    2. Ziffer 2
      alle Angaben einer bestimmten Lenkerin oder einem bestimmten Lenker zugeordnet werden können,
    3. Ziffer 3
      alle Angaben vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können,
    4. Ziffer 4
      die Einsichtnahme in die Angaben, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist sowie auf Verlangen der Arbeitsinspektion auch ein Ausdruck dieser Daten vorgenommen werden kann,
    5. Ziffer 5
      eine nachträgliche Änderung von Angaben wegen Falscheingabe nur dann möglich ist, wenn diese Änderung sowohl auf dem Gerät als auch auf dem Ausdruck ersichtlich ist und auch der ursprüngliche Eintrag ersichtlich bleibt, sowie
    6. Ziffer 6
      die Unterschrift
      1. Litera a
        auf einem Ausdruck vom Gerät erfolgt oder
      2. Litera b
        auf einem Display des Gerätes erfolgt, sofern die Unterschrift danach nachvollziehbar abgespeichert wird oder
      3. Litera c
        anstelle der Unterschrift eine geeignete Identifikation (Benutzerkennung und Kennwort) am Gerät erfolgt und dies nachprüfbar aufgezeichnet wird.
    Die Unterschrift gemäß Ziffer 6, Litera b, sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation gemäß Ziffer 6, Litera c, sind in die Ausdrucke gemäß Ziffer 4, aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt Ziffer 6,

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkerin/den Lenker in der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz eins, und 2, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 3, bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2022, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in Paragraph 4, Absatz eins, beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.“

Kocher