BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 17. Jänner 2022

Teil II

16. Verordnung:

Sterbeverfügungs-Präparate-V – StVf-Präp-V

16. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Präparaten im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes (Sterbeverfügungs-Präparate-V – StVf-Präp-V)

Aufgrund des Paragraph 11, Absatz 6, des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 2

Bestimmung der zulässigen Präparate

§ 3

Einnahmeform

§ 4

Dosierung des Präparats

§ 5

Notwendige Begleitmedikation

§ 6

Verpackung und Etikettierung

§ 7

Inkraftretensbestimmung

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Präparate im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, StVfG.

Bestimmung der zulässigen Präparate

Paragraph 2,

Als Präparat im Sinne des StVfG gilt Natrium-Pentobarbital.

Einnahmeform

Paragraph 3,

Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, kann als magistrale Rezeptur wie folgt eingenommen werden:

  1. Ziffer eins
    orale Zubereitung (orale Applikation oder Applikation mittels PEG-Sonde) oder
  2. Ziffer 2
    intravenös mit Infusion.

Dosierung des Präparats

Paragraph 4,

Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs sowohl in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer eins, als auch des Paragraph 3, Ziffer 2, bei vollständiger Einnahme verlässlich letal.

Notwendige Begleitmedikation

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAls für die Verträglichkeit des Präparates im Sinne des Paragraph 2, notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer eins, gilt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Metoclopramid Tabletten 10mg, Dosierung 30mg oder
    2. Ziffer 2
      Metoclopramid 1mg/ml Lösung zum Einnehmen, Dosierung 3 x 10ml.
  2. Absatz 2Als für die Verträglichkeit des Präparat im Sinne des Paragraph 2, notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer 2, gilt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Metoclopramid Ampullen 10mg, Dosierung 30mg, als Bolus verdünnt mit je Ampulle 10ml 0,9% NaCL oder
    2. Ziffer 2
      Metoclopramid Ampullen 10mg, Dosierung 30mg, als Kurzinfusion mit 50 bis 100ml 0,9% Natriumchlorid- oder 5% Dextrose- Infusionslösung.

Verpackung und Etikettierung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Präparat im Sinne des Paragraph 2, ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.
  2. Absatz 2Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“.
  3. Absatz 3Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der sterbewilligen Person,
    2. Ziffer 2
      die Haltbarkeit der Zubereitung in ungeöffneter Form bis zu einem bestimmten Datum,
    3. Ziffer 3
      die jeweilige Applikationsform und
    4. Ziffer 4
      einen Warnhinweise zur Letalität des Präparats.

Inkrafttretensbestimmung

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 01.01.2022 in Kraft.

Mückstein