16. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Präparaten im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes (Sterbeverfügungs-Präparate-V – StVf-Präp-V)
Aufgrund des § 11 Abs. 6 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 11, Absatz 6, des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 | Regelungsgegenstand |
§ 2 | Bestimmung der zulässigen Präparate |
§ 3 | Einnahmeform |
§ 4 | Dosierung des Präparats |
§ 5 | Notwendige Begleitmedikation |
§ 6 | Verpackung und Etikettierung |
§ 7 | Inkraftretensbestimmung |
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Präparate im Sinne des § 3 Z 9 StVfG. Diese Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Präparate im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, StVfG.
Bestimmung der zulässigen Präparate
§ 2.Paragraph 2,
Als Präparat im Sinne des StVfG gilt Natrium-Pentobarbital.
Einnahmeform
§ 3.Paragraph 3,
Das Präparat im Sinne des § 2 kann als magistrale Rezeptur wie folgt eingenommen werden: Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, kann als magistrale Rezeptur wie folgt eingenommen werden:
orale Zubereitung (orale Applikation oder Applikation mittels PEG-Sonde) oder
Dosierung des Präparats
§ 4.Paragraph 4,
Das Präparat im Sinne des § 2 wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs sowohl in der Einnahmeform des § 3 Z 1 als auch des § 3 Z 2 bei vollständiger Einnahme verlässlich letal. Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs sowohl in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer eins, als auch des Paragraph 3, Ziffer 2, bei vollständiger Einnahme verlässlich letal.
Notwendige Begleitmedikation
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAls für die Verträglichkeit des Präparates im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 1 gilt insbesondere: Als für die Verträglichkeit des Präparates im Sinne des Paragraph 2, notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer eins, gilt insbesondere:
Metoclopramid Tabletten 10mg, Dosierung 30mg oder
Metoclopramid 1mg/ml Lösung zum Einnehmen, Dosierung 3 x 10ml.
(2)Absatz 2Als für die Verträglichkeit des Präparat im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 2 gilt insbesondere: Als für die Verträglichkeit des Präparat im Sinne des Paragraph 2, notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer 2, gilt insbesondere:
Metoclopramid Ampullen 10mg, Dosierung 30mg, als Bolus verdünnt mit je Ampulle 10ml 0,9% NaCL oder
Metoclopramid Ampullen 10mg, Dosierung 30mg, als Kurzinfusion mit 50 bis 100ml 0,9% Natriumchlorid- oder 5% Dextrose- Infusionslösung.
Verpackung und Etikettierung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDas Präparat im Sinne des § 2 ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.
(2)Absatz 2Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“.
(3)Absatz 3Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten:
den Namen der sterbewilligen Person,
die Haltbarkeit der Zubereitung in ungeöffneter Form bis zu einem bestimmten Datum,
die jeweilige Applikationsform und
einen Warnhinweise zur Letalität des Präparats.
Inkrafttretensbestimmung
§ 7.Paragraph 7,
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 01.01.2022 in Kraft.
Mückstein