155. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Düngemittelverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 103/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz eins, 6, Absatz 3 und 7 Absatz eins, des Düngemittelgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,, wird verordnet:
Die Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 71/2019, wird wie folgt geändert:Die Düngemittelverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 25 angefügt:In Paragraph eins, Ziffer 24, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 25, angefügt:
„EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 1, unterliegt.“„EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069 aus 2009, und (EG) Nr. 1107 aus 2009, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.6.2019 Seite 1, unterliegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Werbung
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Für Düngemittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, darf nicht geworben werden.
(2)Absatz 2,In der Werbung dürfen keine irreführenden Informationen in Form von Texten oder Grafiken enthalten sein, insbesondere hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt.
(3)Absatz 3,In der Werbung dürfen nur solche technischen Aussagen – insbesondere betreffend Inhaltsstoffe, chemische Reaktion, Verwendung, Handhabung oder Lagerung – verwendet werden, die nachweislich zutreffend sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 Teil III („Typenliste“) Z 1 („Mineralische Stickstoffdünger“) Unterziffer 4 („Besondere Bestimmungen“) zweiter Gedankenstrich wird der Ausdruck „20 %“ durch den Ausdruck „16 %.“ ersetzt.In der Anlage 1 Teil römisch drei („Typenliste“) Ziffer eins, („Mineralische Stickstoffdünger“) Unterziffer 4 („Besondere Bestimmungen“) zweiter Gedankenstrich wird der Ausdruck „20 %“ durch den Ausdruck „16 %.“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 Teil III („Typenliste“) Z 8 („Organische Dünger“) Unterziffer 3b („pflanzliche Ausgangsstoffe“) wird vor dem Wort „Rindenhumus“ die Wortfolge „Rinden und“ eingefügt.In der Anlage 1 Teil römisch drei („Typenliste“) Ziffer 8, („Organische Dünger“) Unterziffer 3b („pflanzliche Ausgangsstoffe“) wird vor dem Wort „Rindenhumus“ die Wortfolge „Rinden und“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 Teil III („Typenliste“) Z 11 („Kultursubstrate“) Unterziffer 1 („Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten“) wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:In der Anlage 1 Teil römisch drei („Typenliste“) Ziffer 11, („Kultursubstrate“) Unterziffer 1 („Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten“) wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
„Parameter | Anforderungen |
pH-Bereich (CaCl2) | 5 – 7,5 |
Salzgehalt (g/l FM) | Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährbedarf < 1,5 Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf < 4 |
Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse | Pflanzenfrischmasse ≥ 80% der Kontrolle |
Keimrate in % | 100 |
Keimverzögerung in Tagen | 0 im Vergleich zur Kontrolle |
Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile | ≤ 3 je Liter |
Korngröße in mm | Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährbedarf < 20 Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf und Kultursubstrate für Sonderkulturen < 40“ |
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6.Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 Teil III („Typenliste“) Z 12 („Bodenhilfsstoffe“) Unterziffer 1 („Ausgangsstoffe“) vierter Gedankenstrich wird das Wort „Steinmehl“ durch das Wort „Gesteinsmehl“ ersetzt.In der Anlage 1 Teil römisch drei („Typenliste“) Ziffer 12, („Bodenhilfsstoffe“) Unterziffer 1 („Ausgangsstoffe“) vierter Gedankenstrich wird das Wort „Steinmehl“ durch das Wort „Gesteinsmehl“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 Teil III („Typenliste“) Z 13 („Pflanzenhilfsmittel“) Unterziffer 2 („Ausgangsstoffe“) wird im ersten Satz die Wortfolge „Extrakte daraus“ durch die Wortfolge „Extrakte mit Wasser oder mit überkritischem CO2“ ersetzt.In der Anlage 1 Teil römisch drei („Typenliste“) Ziffer 13, („Pflanzenhilfsmittel“) Unterziffer 2 („Ausgangsstoffe“) wird im ersten Satz die Wortfolge „Extrakte daraus“ durch die Wortfolge „Extrakte mit Wasser oder mit überkritischem CO2“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 Teil III („Typenliste“) Z 13 („Pflanzenhilfsmittel“) Unterziffer 2 („Ausgangsstoffe“) wird der letzte Satz durch den Satz „Als Pflanzenhilfsmittel gelten auch Produkte, die in der durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 45 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) veröffentlichen Liste der Pflanzenstärkungsmittel angeführt sind.“ ersetzt.In der Anlage 1 Teil römisch drei („Typenliste“) Ziffer 13, („Pflanzenhilfsmittel“) Unterziffer 2 („Ausgangsstoffe“) wird der letzte Satz durch den Satz „Als Pflanzenhilfsmittel gelten auch Produkte, die in der durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) veröffentlichen Liste der Pflanzenstärkungsmittel angeführt sind.“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 2 Teil II („Grenzwerte“) Z 4 („Fremd- und Ballaststoffe“) wird in der ersten Zeile der Tabelle dem Wort „Glas“ die Wortfolge „Summe aus“ vorangestellt und wird die Wortfolge „Metalle und Kunststoffe“ durch die Wortfolge „Metall und Kunststoff“ ersetzt. In der zweiten Zeile der Tabelle wird das Wort „Kunststoffe“ durch das Wort „Kunststoff“ ersetzt. Die Tabelle wird um folgende Zeilen erweitert:In der Anlage 2 Teil römisch zwei („Grenzwerte“) Ziffer 4, („Fremd- und Ballaststoffe“) wird in der ersten Zeile der Tabelle dem Wort „Glas“ die Wortfolge „Summe aus“ vorangestellt und wird die Wortfolge „Metalle und Kunststoffe“ durch die Wortfolge „Metall und Kunststoff“ ersetzt. In der zweiten Zeile der Tabelle wird das Wort „Kunststoffe“ durch das Wort „Kunststoff“ ersetzt. Die Tabelle wird um folgende Zeilen erweitert:
„Metall > 2 mm | 0,2 Mass.-% |
Glas > 2 mm | 0,2 Mass.-%“ |
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10.Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 2 Teil IV („Sicherheitskennzeichnungen“) wird folgender Anstrich angefügt:In der Anlage 2 Teil römisch vier („Sicherheitskennzeichnungen“) wird folgender Anstrich angefügt:
Bei Düngemitteln, die elementaren Schwefel enthalten, ist der Sicherheitshinweis: „Darf nicht in Gülle eingerührt werden“ oder ein ähnlicher Hinweis anzugeben.“
Köstinger