152. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (15. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 16, 25 und 25 a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 85/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 5 entfällt.Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen.“Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 erhält Abs. 17 die Absatzbezeichnung „(18)“ und wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 eingefügt:In Paragraph 12, erhält Absatz 17, die Absatzbezeichnung „(18)“ und wird nach Absatz 16, folgender Absatz 17, eingefügt:
„(17)Absatz 17,§ 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2022 tritt mit 11. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2022, tritt mit 11. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 5, außer Kraft.“
Rauch