BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 8. April 2022

Teil römisch zwei

151. Verordnung:

Änderung der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung

151. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 32, Absatz 6, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, wird verordnet:

Die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 3, wird nach dem Wort „dem“ die Wort- und Zeichenfolge „um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzupassenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 5, wird nach dem Wort „ergeben“ die Wort- und Zeichenfolge „oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins, kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.
  2. Absatz 7,Abweichend von Absatz eins, kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem Wort „Kalenderjahr“ die Wortfolge „; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert“ und nach dem Wort „ergeben“ die Wort- und Zeichenfolge „oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 2, erhalten die bisherigen Ziffer 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen „3“ und „4“; folgender Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird eingefügt:

  1. Ziffer 2
    bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Absatz eins, nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Absatz eins, nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Absatz eins, genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
  2. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „4 ist“ die Wort- und Zeichenfolge „, außer bei Anwendung von Paragraph 3, Absatz 6 und 7,“ und vor dem Wort „Steuerberater“ das Wort „unabhängigen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 4, wird nach dem Wort „Hundert“ die Wort- und Zeichenfolge „und überschreitet der nach den Paragraphen 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Der Titel, Paragraph 3, Absatz 3,, Absatz 5 bis 7, Paragraph 4,, Paragraph 5, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 3,Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022, anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2020, weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Die Anlage A lautet:

„Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß Paragraph 189, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den Paragraphen 221 bis 243 d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach Paragraph 231, UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 9, (Zwischensumme aus Ziffer eins bis 8)

+ Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 7, (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 8, (Zwischensumme aus Ziffer eins bis Ziffer 7,)

+ für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Ziffer eins bis Ziffer 7, berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach Paragraph 4, Absatz eins, ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des Paragraph 4, Absatz 3, EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger

Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.“

Rauch