BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 6. April 2022

Teil II

148. Kundmachung:

Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

148. Kundmachung der Bundesministerin für Verfassung und EU betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

Der Verfassungsgerichtshof hat am 18. März 2022 die aus der Anlage ersichtliche „Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren“ (Paragraph 14, Absatz eins, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2022,) beschlossen.

Edtstadler

Anlage

Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2016, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Durchführung von Verfahren (VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung – VfGH-EV-GO)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Geschäftsordnung.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

„Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (Paragraph 14 a, Absatz 4, VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

„Mit einem Schriftsatz vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) zu versehen. Gemäß Absatz eins, Ziffer 4, eingebrachte Schriftsätze sind mit einer Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 Sitzung 19, zu versehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „von der Bundesministerin für Justiz“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz 7, zweiter Satz lautet:

„§ 8 ERV 2021 findet sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die Paragraph 19, E-GovG zu entsprechen hat.“