BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 5. April 2022

Teil II

147. Verordnung:

1. Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck 2022

147. 1. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Fischamend-Bruck der A 4 Ost Autobahn 2022 (1. Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck 2022)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    in Fahrtrichtung Wien auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 34,93 bis km 28,12 einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn zwischen km 34,823 und km 28,130;
  2. Ziffer 2
    in Fahrtrichtung Staatsgrenze Ungarn auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 28,0 bis 34,93.

Paragraph 2,

Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Paragraph 3,

Die 2. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Fischamend-Bruck West der A 4 Ost Autobahn 2021 (2. Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck West 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2021,, wird aufgehoben.

Gewessler