BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 1. April 2022

Teil römisch zwei

144. Verordnung:

Änderung der Schiffstechnikverordnung

 

[CELEX-Nr.: 32106L1629]

144. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Schiffstechnikverordnung geändert wird.

Auf Grund der Paragraphen 100, 109, Absatz 7 bis 9 und 113 Absatz 4, des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,, wird nach Maßgabe des Paragraph 163, Absatz 2 und Absatz 5, SchFG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 3, das Wort „Begriffsbestimmungen“ durch die Wortfolge „Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften und Begriffsbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Anlage 2 der Ausdruck „(Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,)“ durch den Eintrag „(Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Anlage 3 der Ausdruck „(Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Eintrag „(Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1c, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Anlage 7.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort „Waterbikes“ durch das Wort „Schwimmkörper“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 4, 5, 10, 13, 15,, 23 und 28 gelten für sämtliche Schwimmkörper; für Waterbikes gelten darüber hinaus die Paragraphen 6, 7, 8, 12, 14, 20 und 21, Für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die Paragraphen 4, bis 31.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften und Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
    1. Ziffer eins
      „Sportboot-Richtlinie“: Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 90, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 297 vom 13.11.2015 Seite 9, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      „ADN“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      „WVO“: Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      „Richtlinie 2016/1629/EU“: Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, Amtsblatt Nummer L 252 vom 16.09.2016 Seite 118, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1668 aus 2019,, Amtsblatt Nummer L 256 vom 07.10.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 181 vom 05.07.2019 Seite 123;
    5. Ziffer 5
      „ES-TRIN-Standard“: Die gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2016/1629/EU anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2);
    6. Ziffer 6
      „Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: Die aufgrund Artikel 21, der Richtlinie 2016/1629/EU von der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtaktes anerkannten und auf der gemäß Artikel 21, Absatz 5, der Richtlinie 2016/1629/EU auf einer Website der Europäischen Kommission veröffentlichten Klassifikationsgesellschaften.
  2. Absatz 2,Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel eins Punkt 01, der Anlage 2.
  3. Absatz 3,Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeug der Kategorie 1“: Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiff), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeug der Kategorie 2“: Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
    3. Ziffer 3
      Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
    4. Ziffer 4
      Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
    5. Ziffer 5
      Heimatort“: Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde;
    6. Ziffer 6
      Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist, und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
    7. Ziffer 7
      „Besatzung“: Personen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,;
    8. Ziffer 8
      Traditionsfloß“: schwimmende Zusammenstellung von Baumstämmen, die mit Rudern gesteuert wird, mit Ausnahme eines Notantriebs über keine eigene Triebkraft verfügt und keine Aufbauten aufweist;
    9. Ziffer 9
      Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner).“

Novellierungsanordnung 4a, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Für Schwimmkörper die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten die Bestimmungen des Absatz 3, Ziffer 4 und 6 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Wort „Fahrzeuge“ die Wortfolge „und Waterbikes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 3, wird nach dem Wort „Sportfahrzeuge“ die Wortfolge „und Waterbikes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 2, wird nach dem Wort „Feuerwehr“ die Wortfolge „, für Fahrzeuge der Wasserrettung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Feuerwehr“ die Wortfolge „, bei Fahrzeugen der Wasserrettung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 19, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Erstuntersuchung von Waterbikes wird durch eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung ersetzt, die nicht älter als zehn Jahre sein darf. Die Erstuntersuchung eines Waterbikes, das noch nie zugelassen war und dessen CE-Kennzeichnung mindestens zehn Jahre alt ist, beschränkt sich auf die in Paragraph 21, Absatz 5, angeführten Punkte.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 22, Absatz 5, wird die Wortfolge „eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik)“ durch die Wortfolge „einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 26, Absatz 4, wird die Wortfolge „Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik)“ durch die Wortfolge „Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker für Schiffstechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 26, Absatz 8, wird die Wortfolge „einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Maschinenbau (Schiffstechnik)“ durch die Wortfolge „einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker für Schiffstechnik“ und das Wort „anerkannte“ durch das Wort „anerkannten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 31, wird die Wortfolge „eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik)“ durch die Wortfolge „einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 4 und 8, Paragraph 31 und Anlage 2 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 4 und die Anlage 7 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 16a, In Paragraph 34, Absatz 6, wird die Wortfolge „Richtlinie 2006/87/EG“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG, Amtsblatt Nummer L 389 vom 30.12.2006 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlagenbezeichnung der Anlage 2 wird der Verweis „zu Paragraph 2, Absatz 2, durch den Verweis „zu Paragraph 15, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Titel der Anlage 2 wird der Verweis „(Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,)“ durch den Verweis „(Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 2 wird in Artikel 2 Punkt 01, die Wortfolge „ES-TRIN-Standard 2019/1“ durch die Wortfolge „ES-TRIN-Standard 2021/1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Anlage 2 Anhang römisch eins lautet: siehe Anhang römisch eins zu Anlage 2.

Novellierungsanordnung 21, In der Anlagenbezeichnung der Anlage 3 wird der Verweis „zu Paragraph 2, Absatz 2, durch den Verweis „zu Paragraph 15, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Titel der Anlage 3 wird der Verweis „(Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Verweis „(Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 3 wird in Artikel 4 Punkt 01, die Fundstelle „Artikel 4.07“ durch die Fundstelle „Artikel 4.05“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 3 wird in Artikel 4 Punkt 02, die Fundstelle „EN ISO 12217:2013 (Kleine Wasserfahrzeuge, Stabilitäts- und Auftriebsbewertung)“ durch die Fundstelle „den Normen ÖNORM EN ISO 12217-1:2018 03 15, ÖNORM EN ISO 12217-2:2018 03 15 und ÖNORM EN ISO 12217-3:2018 03 15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 3 entfällt Artikel 6 Punkt 03,

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 3 wird in Artikel 8 Punkt 02, Absatz 3, die Wortfolge „sind die Bestimmungen des Kapitels 17 des ES-TRIN-Standards“ durch die Wortfolge „sind Artikel 2 Punkt 02, Litera b, der Anlage 2 sowie die Bestimmungen des Kapitels 17 des ES-TRIN-Standards“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 3 wird in Artikel 9 Punkt 01, nach dem Ausdruck „Artikel 9.01 Absatz eins, 2 und 4 die Wortfolge „, wobei abweichend von Artikel 9 Punkt 01, Absatz 4, ein Austauschmotor dann eingebaut werden darf, wenn dieser zusätzlich zu den Mindestanforderungen an Austauschmotore auch die Emissionsanforderungen der Sportboot-Richtlinie an einen leistungsgleichen Motor erfüllt.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 3 lautet Artikel 10.01:

Artikel 10.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 10.03
Artikel 10.04
Artikel 10.05
Artikel 10.06 Absatz eins und 2
Artikel 10.07
Artikel 10.10
Artikel 10.11, wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 13297:01.07.2021 angewendet werden können
Artikel 10.12, Absatz 2 und 4
Artikel 10.15, wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 13297:01.07.2021 angewendet werden können
Artikel 10.16 Absatz eins und 2

Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 3 wird in Artikel 13 Punkt 01, nach dem Satz „Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Absatz 2, mindestens 2 kg betragen muss.“ der Satz „Die Untersuchungskommission kann abweichend von Artikel 13 Punkt 03, Absatz 2, für Räume, in denen Brände mit pflanzlichen oder tierischen Ölen und Fetten auftreten können, verlangen, dass alternativ zu den tragbaren Feuerlöschern der Brandklasse F eine oder mehrere geeignete Löschdecken vorgesehen werden.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 3 wird in Artikel 17 Punkt 01, die Wortfolge „gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:“ durch die Wortfolge „gelten Artikel 2 Punkt 02, Litera b, der Anlage 2 sowie folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 3 wird in Artikel 19 Punkt 01, der Verweis auf die Norm „EN 1306:1996“ durch den Verweis auf die Norm „EN 1306:2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In der Anlagenbezeichnung der Anlage 4 wird der Verweis „zu Paragraph 2, Absatz 2, durch den Verweis „zu Paragraph 15, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 4 wird in Artikel 3 Punkt 06, Absatz 9, Litera g, das Wort „Bansbreite“ durch das Wort „Bandbreite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Anlage 5 lautet : siehe Anlage 5.

Novellierungsanordnung 35, Anlage 6 lautet: siehe Anlage 6.

Novellierungsanordnung 36, Anlage 7 entfällt.

Gewessler