142. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 (COVID-19-ScreeningV)
Auf Grund des § 5aParagraph 5 a, Abs. 1aAbsatz eins a, des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt fest, zu welchen konkreten Zwecken, mit welchen Testmethoden und mit welcher Testhäufigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation, der zu erwartenden positiven Auswirkung auf die Bekämpfung von COVID-19 und der zu erwartenden Effizienz Screeningprogramme im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 auf Kosten des Bundes nach § 36Paragraph 36, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, durchgeführt werden dürfen.
Umfang
§ 2.Paragraph 2,
Als Screeningprogramme gemäß § 1Paragraph eins, gelten
solche zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung gemäß § 5aParagraph 5 a, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, EpiG, wobei die Testhäufigkeit auf höchstens fünf molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 pro Person und Monat beschränkt ist;
solche zur Feststellung von besonders betroffenen Einrichtungen gemäß § 5aParagraph 5 a, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, EpiG und solche zum Screening von Berufsgruppen gemäß § 5aParagraph 5 a, Abs. 1Absatz eins, Z 4Ziffer 4, EpiG zur Durchführung molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 oder Antigentests auf SARS-CoV-2 von:
Besuchern, Begleitpersonen, Bewohnern, Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
Besuchern, Begleitpersonen, Patienten, Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern von Krankenanstalten und Kuranstalten,
Erbringern mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen,
Personenbetreuern in der 24-Stunden-Betreuung und persönlichen Assistenten von Menschen mit Behinderung,
Kindern, Jugendlichen und Mitarbeitern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
Kindern und Mitarbeitern elementarpädagogischer Bildungseinrichtungen,
Mitarbeitern von Rettungsdiensten sowie
Bewohnern und Mitarbeitern von Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen und der Wohnungslosenhilfe.
vom Bund beauftragte Abwasseranalysen mittels molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 und Ganzgenomsequenzierungen zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten gemäß § 5aParagraph 5 a, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, EpiG.
Ausnahmen
§ 3.Paragraph 3,
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bezogene PCR-Testkits dürfen zusätzlich zu den Tests gemäß § 2Paragraph 2, Z 1Ziffer eins bis 30. April 2022 verwendet werden, wobei die Testhäufigkeit für diese zusätzlichen Tests auf höchstens fünf Tests pro Person beschränkt ist.
Inkrafttreten
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
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