BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 28. März 2022

Teil römisch zwei

127. Verordnung:

Änderung der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

127. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich eingerichtet wird (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO), geändert wird

Aufgrund des Paragraph 6, Absatz 3, des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, sowie des Paragraph 8, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, sowie durch die Änderung des Bundesministeriengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich eingerichtet wird (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem erstem Satz folgender Satz eingefügt:

„Als Ort der Durchführung der Meldung ist bei Meldepflichtigen nach Paragraph 7, jener Ort anzusehen, an dem der Meldepflichtige die Hausapotheke führt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „die zuständige Behörde“ durch die Wort- und Zeichenfolge „die örtlich zuständige Behörde (Landeshauptfrau/Landeshauptmann)“ ersetzt; danach wird folgender Satz angefügt:

„Diese hat zur allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die Anzeigen an die für den Sitz der tierärztlichen Hausapotheke zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, erhalten die Absatzbezeichnungen „3“, „4“ und „5“ die Absatzbezeichnungen „4“, „5“ und „6“; folgender Absatz 3, neu wird eingefügt:

  1. Absatz 3,Erfolgte im Erfassungszeitraum keine Abgabe von Antibiotika gemäß Absatz 2,, hat hierüber im Sinne des Absatz 4, erstmals bis zum 31. Mai 2022 und in den folgenden Jahren bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres eine elektronische Abgabe-Leermeldung an die durchführende Stelle zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem nunmehrigen Paragraph 7, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn im Erfassungszeitraum keine Antibiotika abgegeben wurden (Abgabe-Leermeldung).“

Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Paragraph 7, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 5“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Änderungen in den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 7, Absatz 3, neu treten mit 29.03.2022 in Kraft.“

Rauch