BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 23. März 2022

Teil II

121. Verordnung:

1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

121. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt das Wort „grundlegende“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgende Einträge eingefügt:

„§ 3a.

Einrichtungen der „Nachtgastronomie“

§ 3b.

Ort der beruflichen Tätigkeit“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBei der Benützung von
    1. Ziffer eins
      Seil- und Zahnradbahnen,
    2. Ziffer 2
      Reisebussen und
    3. Ziffer 3
      Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr
    haben Personen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Kunden haben beim Betreten von Kundenbereichen folgender Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:
    1. Ziffer eins
      Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
    3. Ziffer 3
      Beherbergungsbetriebe in allgemein zugänglichen Bereichen;
    4. Ziffer 4
      Sportstätten;
    5. Ziffer 5
      Freizeiteinrichtungen;
    6. Ziffer 6
      Kultureinrichtungen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „, in denen sich Betriebsstätten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, befinden“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Beim Betreten öffentlicher Orte ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 3 a und 3b samt Überschrift eingefügt:

„Einrichtungen der „Nachtgastronomie“

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsEinrichtungen der „Nachtgastronomie“ sind Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 2, gilt nicht, wenn der Betreiber alle Kunden in geschlossene Räume nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, einlässt.

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 3 b,

  1. Absatz einsBeim Betreten von Arbeitsorten ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich.
  3. Absatz 3In begründeten Fällen können zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Mitarbeiter haben eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.“

Novellierungsanordnung 10, Die Paragraph 5, Absatz 6 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, Absatz 6, wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Teilnehmern ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      im privaten Wohnbereich;
    2. Ziffer 2
      während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
    3. Ziffer 3
      bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung;
    4. Ziffer 4
      bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wenn der für die Zusammenkunft Verantwortliche alle Teilnehmer nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, einlässt.
  2. Absatz 4An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
  3. Absatz 5Die Paragraphen 3 und 3a gelangen nicht zur Anwendung, sofern
    1. Ziffer eins
      es sich um eine geschlossene Gruppe bzw. Gesellschaft handelt und
    2. Ziffer 2
      der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, eine Durchmischung der Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft mit sonstigen dort aufhältigen Personen ausgeschlossen wird.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach der Zeichenfolge „Abs. 6“ die Zeichenfolge „Z 2“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „2. April“ durch die Wort- und Zeichenfolge „16. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz eins a und 2 bis 4, Paragraphen 3 a und 3b samt Überschriften, Paragraph 5, Absatz 3 und 5 bis 7, Paragraph 6, Absatz 4 und 6, Paragraph 7, Absatz 3 bis 5, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2022, treten mit 24. März 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 5, außer Kraft.“

Rauch