121. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 86/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt das Wort „grundlegende“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 3 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgende Einträge eingefügt:
„§ 3a. | Einrichtungen der „Nachtgastronomie“ |
§ 3b. | Ort der beruflichen Tätigkeit“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aBei der Benützung von
Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr
haben Personen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Kunden haben beim Betreten von Kundenbereichen folgender Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:
Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
Beherbergungsbetriebe in allgemein zugänglichen Bereichen;
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „, in denen sich Betriebsstätten gemäß § 3 Abs. 2 befinden“.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „, in denen sich Betriebsstätten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, befinden“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Beim Betreten öffentlicher Orte ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 5 entfällt.Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 3 a und 3b samt Überschrift eingefügt:
„Einrichtungen der „Nachtgastronomie“
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsEinrichtungen der „Nachtgastronomie“ sind Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale.
(2)Absatz 2§ 3 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Betreiber alle Kunden in geschlossene Räume nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 einlässt.Paragraph 3, Absatz 2, gilt nicht, wenn der Betreiber alle Kunden in geschlossene Räume nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, einlässt.
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 3b.Paragraph 3 b,
(1)Absatz einsBeim Betreten von Arbeitsorten ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich.Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich.
(3)Absatz 3In begründeten Fällen können zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Mitarbeiter haben eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die § 5 Abs. 6 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“.Die Paragraph 5, Absatz 6 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 6 Abs. 6 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 6, wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 7 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Teilnehmern ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht
während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung;
bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wenn der für die Zusammenkunft Verantwortliche alle Teilnehmer nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 einlässt.bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wenn der für die Zusammenkunft Verantwortliche alle Teilnehmer nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, einlässt.
(4)Absatz 4An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(5)Absatz 5Die §§ 3 und 3a gelangen nicht zur Anwendung, sofernDie Paragraphen 3 und 3a gelangen nicht zur Anwendung, sofern
es sich um eine geschlossene Gruppe bzw. Gesellschaft handelt und
der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, eine Durchmischung der Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft mit sonstigen dort aufhältigen Personen ausgeschlossen wird.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 10 Abs. 2 wird nach der Zeichenfolge „Abs. 6“ die Zeichenfolge „Z 2“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach der Zeichenfolge „Abs. 6“ die Zeichenfolge „Z 2“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „2. April“ durch die Wort- und Zeichenfolge „16. April“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „2. April“ durch die Wort- und Zeichenfolge „16. April“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1a und 2 bis 4, §§ 3a und 3b samt Überschriften, § 5 Abs. 3 und 5 bis 7, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2022 treten mit 24. März 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.“Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz eins a und 2 bis 4, Paragraphen 3 a und 3b samt Überschriften, Paragraph 5, Absatz 3 und 5 bis 7, Paragraph 6, Absatz 4 und 6, Paragraph 7, Absatz 3 bis 5, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2022, treten mit 24. März 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 5, außer Kraft.“
Rauch