BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 21. März 2022

Teil römisch zwei

117. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen

117. Änderung der Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen

Auf Grund des Paragraph 14 a, Absatz 2 und 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2022, in der Fassung der Berichtigung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2016, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen (VfGH-elektronischer Verkehr-Verordnung – VfGH-EVV)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

„Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (Paragraph 14 a, Absatz 4, VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

„Mit einem Schriftsatz vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) zu versehen. Gemäß Absatz eins, Ziffer 4, eingebrachte Schriftsätze sind mit einer Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.1.2015 Seite 19, zu versehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „von der Bundesministerin für Justiz“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph eins, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„§ 8 ERV 2021 findet sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die Paragraph 19, E-GovG zu entsprechen hat.“

Grabenwarter