BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 3. Jänner 2022

Teil II

1. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 60, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,

wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch eins Paragraph 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Handelsschule für Berufstätige (Anlage B1B)“

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch eins Paragraph 4, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch eins Paragraph 2, Ziffer eins a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage B1B (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt hinsichtlich der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B1B (Lehrplan der Handelsschule für Berufstätige) wird nach der Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 8b. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„8c. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige

Paragraph 45 g,

Abschlussarbeit

Paragraph 45 h,

Klausurprüfung

Paragraph 45 i,

Mündliche Prüfung“

Novellierungsanordnung 2, Im 3. Abschnitt wird nach dem 8b. Unterabschnitt folgender 8c. Unterabschnitt eingefügt:

„8c. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige

Abschlussarbeit

Paragraph 45 g,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“.

Klausurprüfung

Paragraph 45 h,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 45 i,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung, ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“, den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und den Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“, ausgenommen den Teilbereich „Übungsfirma“.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die in Anlage B1B unter Abschnitt römisch VI. enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,

des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.

Polaschek