1. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 60, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 60, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschulen, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. I § 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Art. römisch eins Paragraph 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Handelsschule für Berufstätige (Anlage B1B)“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. I § 4 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Art. römisch eins Paragraph 4, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
Art. I § 2 Z 1a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Art. römisch eins Paragraph 2, Ziffer eins a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
Anlage B1B (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt hinsichtlich der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B1B (Lehrplan der Handelsschule für Berufstätige) wird nach der Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 8b. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„8c. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige |
§ 45g.Paragraph 45 g, | Abschlussarbeit |
§ 45h.Paragraph 45 h, | Klausurprüfung |
§ 45i.Paragraph 45 i, | Mündliche Prüfung“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im 3. Abschnitt wird nach dem 8b. Unterabschnitt folgender 8c. Unterabschnitt eingefügt:
„8c. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige
Abschlussarbeit
§ 45g.Paragraph 45 g,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“.
Klausurprüfung
§ 45h.Paragraph 45 h,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“.Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“.
Mündliche Prüfung
§ 45i.Paragraph 45 i,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung, ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“, den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und den Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“, ausgenommen den Teilbereich „Übungsfirma“.“Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“, den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und den Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“, ausgenommen den Teilbereich „Übungsfirma“.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 65 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die in Anlage B1B unter Abschnitt VI. enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 Die in Anlage B1B unter Abschnitt römisch VI. enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
desdes Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.
Polaschek