Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 22. April 2022 | Teil römisch drei |
56. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption |
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2020,) abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191].