BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 22. April 2022

Teil römisch drei

56. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

56. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2020,) abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:

Niederlande1 am 20. Jänner 2021 mit Wirkung ab 1. August 2020;
Portugal1 am 9. März 2021 mit Wirkung ab 1. Juli 2021;
Schweiz1 am 4. März 2021 mit Wirkung ab 1. Juli 2021.

Edtstadler

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191].