Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 25. Februar 2022 | Teil römisch drei |
25. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2018,) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: | ||
Äthiopien | 25. August 2021 | |
Honduras | 3. Februar 2020 | |
Liechtenstein1 | 2. März 2020 | |
Myanmar1 | 26. Juni 2019 | |
Oman1 | 9. Juni 2020 | |
Palästina | 11. November 2019 | |
Thailand1 | 1. Mai 2020 | |
Gemäß Artikel 45, Absatz 4, des Übereinkommens haben nachstehende Vertragsparteien folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:
Liechtenstein | FL |
Myanmar | MYA |
Palästina | PS |
Thailand | T |
Honduras1 hat am 19. Februar 2021 Vorbehalte zu Artikel 30, Absatz eins,, Artikel 41, Absatz eins, Litera b und c, Artikel 41, Absatz 5 und Anhang 1 Absatz eins, angebracht sowie eine Erklärung zum Übereinkommen abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 26. Februar 2019 die Erstreckung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Gibraltar, Guernsey und Jersey, nach Maßgabe von Vorbehalten zu Artikel 20, Absatz 6, Litera b,, Artikel 23, Absatz 2, Litera a,, Artikel 25,, Artikel 30, Absatz 4,, Artikel 32 und Artikel 41, sowie eines Vorbehalts zur Kategorisierung von einsitzigen zweirädrigen Kleinkrafträdern mit elektrischem Antrieb und nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 54, Absatz 2, sowie einer Erklärung zur innerstaatlichen Umsetzung des Übereinkommens, mit Wirksamkeit vom 28. März 2019 erklärt. Überdies wurden gemäß Artikel 46, Absatz 3, des Übereinkommens folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:
Gibraltar | GBZ |
Guernsey | GBG |
Jersey | GBJ |
Weiters hat das Vereinigte Königreich am 28. Juni 2021 gemäß Artikel 45, Absatz 4 und Anhang 3 des Übereinkommens notifiziert, dass das Unterscheidungszeichen, das zuvor für die Anbringung im internationalen Verkehr auf im Vereinigten Königreich zugelassenen Fahrzeugen ausgewählt wurde, von „GB“ auf „UK“ geändert wird und dass diese Änderung nur für das Vereinigte Königreich gilt und sich nicht auf Gebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist. Diese Änderung ist gemäß Artikel 54, Absatz 4, des Übereinkommens mit 28. September 2021 wirksam geworden.
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19].