Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 9. Dezember 2022 | Teil römisch drei |
197. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen |
Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 2021,) eingelangt:
- Äquatorialguinea hat am 25. März 2022 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt;
- Moldau hat am 15. November 2022 seine Ratifikationsurkunde zum Fakultativprotokoll hinterlegt.
Weiters hat die Republik Korea ihren anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt1 zum Übereinkommen mit 23. Dezember 2021 zurückgenommen.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 79/2009.