Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 9. Dezember 2022 | Teil römisch drei |
194. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus |
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte1 in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2022,) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:
- Niederlande (für den karibischen Teil) am 19. Juli 2022 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022;
- Niederlande (für den europäischen Teil) am 19. Juli 2022 mit Wirkung ab 1. November 2022;
- Schweden am 13. September 2022 mit Wirkung ab 1. Dezember 2022.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.1
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196].